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Rechtssatz RS0112390×

Rechtssatz RS0112390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112390

Entscheidungsdatum

10.07.2008

Rechtssatz

Nach Paragraph 193, Absatz 2, KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Auch aus Paragraph 194, Absatz eins, KO ist zu folgern, daß die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 238/99d
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 238/99d
  • 8 Ob 232/00a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 232/00a
    nur: Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. (T1)
  • 8 Ob 81/02y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 81/02y
    nur T1
  • 8 Ob 55/03a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 55/03a
    Auch
  • 8 Ob 1/08t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 1/08t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112390

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19990909_OGH0002_0080OB00238_99D0000_001