Rechtssatz RS0112390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112390
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Auch aus § 194 Abs 1 KO ist zu folgern, daß die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.Nach Paragraph 193, Absatz 2, KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Auch aus Paragraph 194, Absatz eins, KO ist zu folgern, daß die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 238/99d
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 238/99d
- 8 Ob 232/00a
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 232/00a
nur: Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. (T1)
- 8 Ob 81/02y
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 81/02y
nur T1
- 8 Ob 55/03a
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 55/03a
Auch
- 8 Ob 1/08t
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 1/08t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112390
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19990909_OGH0002_0080OB00238_99D0000_001