Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. 11. 1999 wurde aufgrund eines Antrags des Schuldners vom 27. 10. 1999 über dessen Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung nicht entzogen.
In der Prüfungstagsatzung am 26. 1. 2000 wurde auf die von einem Gläubiger geäußerte Vermutung hingewiesen, der Schuldner sei außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft *****. Die Aufforderung, sein Vermögensverzeichnis allenfalls zu ergänzen, blieb jedoch im revisionsrekursgegenständlichen Zusammenhang erfolglos.
Der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan, der eine Quote von 18 % vorsah (zahlbar durch Erlag einer Barquote von 5,3 %; weitere 12,7 % in 14 halbjährlichen Teilquoten), wurde in der Tagsatzung vom 26. 1. 2000 mit Mehrheit angenommen und schließlich mit Beschluss des Erstgerichts vom 1. 2. 2000 bestätigt.
Mit Beschluss vom 28. 2. 2000 wurde das Konkursverfahren gemäß § 196 KO aufgehoben.Mit Beschluss vom 28. 2. 2000 wurde das Konkursverfahren gemäß Paragraph 196, KO aufgehoben.
Mit Verteilungsbeschluss vom 13. 6. 2000 verteilte das Erstgericht die nach Abzug der Verfahrenskosten auf dem Massekonto erliegenden 193.397,33 ATS auf die Gläubiger (dies entsprach einer Quote von 7,305 % und enthielt die Barquote laut Zahlungsplan).
Ab Ende des Jahres 2001 wiesen mehrere Gläubiger darauf hin, dass der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht angeführt habe, dass er außerbücherlicher Eigentümer der bereits oben genannten Liegenschaft (gewesen) sei. Ein darauf fußender Antrag der Gläubigerin B***** AG auf „Nichtigerklärung des Konkursverfahrens", Wiedereröffnung des Konkursverfahrens nach den §§ 158 ff KO, Bestellung eines Masseverwalters sowie kridamäßige Verwertung der Liegenschaft, wurde rechtskräftig abgewiesen. Die für das vorliegende Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen Gläubiger Republik Österreich und Dr. Stephan G***** brachten - zusammengefasst - vor, dass der Schuldner die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 20. 2. 1997 erworben habe, aber den Erwerb erst nach Aufhebung des Konkurses Ende 2001 verbüchern habe lassen. Den vereinbarten Kaufpreis von 87.207,40 EUR habe der Schuldner im November 1999 bereits im Umfang von 60.463,80 EUR gezahlt gehabt. Im Vermögensverzeichnis habe der Schuldner sein Forderungsrecht aus dem Liegenschaftskauf jedoch nicht angeführt. Damit habe er in die Konkursmasse fallendes Vermögen verschwiegen, wodurch die Gläubiger, deren Quote sich auf diese Weise verringert habe, geschädigt seien. Mittlerweile, am 29. 3. 2005, habe der Schuldner die Liegenschaft um 200.000 EUR weiterverkauft. Der Gläubiger Dr. G***** beantragte deshalb den Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplans, die Verwertung des hervorgekommenen Vermögens und die Durchführung einer Nachtragsverteilung. Die Liegenschaft hätte mit einem Nominalwert von zumindest 200.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Die Republik Österreich beantragte, den Konkurs wieder aufzunehmen, einen Masseverwalter einzusetzen und diesem die Nachtragsverteilung aufzutragen, bei der der vom Schuldner erzielte Verkaufserlös von 200.000 EUR zu verteilen sei.Ab Ende des Jahres 2001 wiesen mehrere Gläubiger darauf hin, dass der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht angeführt habe, dass er außerbücherlicher Eigentümer der bereits oben genannten Liegenschaft (gewesen) sei. Ein darauf fußender Antrag der Gläubigerin B***** AG auf „Nichtigerklärung des Konkursverfahrens", Wiedereröffnung des Konkursverfahrens nach den Paragraphen 158, ff KO, Bestellung eines Masseverwalters sowie kridamäßige Verwertung der Liegenschaft, wurde rechtskräftig abgewiesen. Die für das vorliegende Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen Gläubiger Republik Österreich und Dr. Stephan G***** brachten - zusammengefasst - vor, dass der Schuldner die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 20. 2. 1997 erworben habe, aber den Erwerb erst nach Aufhebung des Konkurses Ende 2001 verbüchern habe lassen. Den vereinbarten Kaufpreis von 87.207,40 EUR habe der Schuldner im November 1999 bereits im Umfang von 60.463,80 EUR gezahlt gehabt. Im Vermögensverzeichnis habe der Schuldner sein Forderungsrecht aus dem Liegenschaftskauf jedoch nicht angeführt. Damit habe er in die Konkursmasse fallendes Vermögen verschwiegen, wodurch die Gläubiger, deren Quote sich auf diese Weise verringert habe, geschädigt seien. Mittlerweile, am 29. 3. 2005, habe der Schuldner die Liegenschaft um 200.000 EUR weiterverkauft. Der Gläubiger Dr. G***** beantragte deshalb den Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplans, die Verwertung des hervorgekommenen Vermögens und die Durchführung einer Nachtragsverteilung. Die Liegenschaft hätte mit einem Nominalwert von zumindest 200.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Die Republik Österreich beantragte, den Konkurs wieder aufzunehmen, einen Masseverwalter einzusetzen und diesem die Nachtragsverteilung aufzutragen, bei der der vom Schuldner erzielte Verkaufserlös von 200.000 EUR zu verteilen sei.
Das Erstgericht wies diese Anträge der beiden genannten Gläubiger ab. Es stellte fest, dass der Schuldner die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 20. 2. 1997 um 1,2 Mio ATS von Mag. Marianne S***** gekauft, dies aber in seinem Vermögensverzeichnis nicht erwähnt habe. Das Eigentumsrecht des Schuldners sei 2001 verbüchert worden. 2005 habe der Schuldner die Liegenschaft um 200.000 EUR verkauft. Mit Urteil vom 7. 5. 2004 sei der Schuldner wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers - nämlich der Mag. Marianne S***** - nach § 158 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt worden; von der Anklage des schweren Betrugs zum Nachteil der Mag. Marianne S***** sowie der betrügerischen Krida wegen Verheimlichung der Liegenschaft in seinem Vermögensverzeichnis und der dadurch bewirkten Vereitelung bzw Schmälerung der Befriedigung von Gläubigern nach § 156 StGB sei er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.Das Erstgericht wies diese Anträge der beiden genannten Gläubiger ab. Es stellte fest, dass der Schuldner die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 20. 2. 1997 um 1,2 Mio ATS von Mag. Marianne S***** gekauft, dies aber in seinem Vermögensverzeichnis nicht erwähnt habe. Das Eigentumsrecht des Schuldners sei 2001 verbüchert worden. 2005 habe der Schuldner die Liegenschaft um 200.000 EUR verkauft. Mit Urteil vom 7. 5. 2004 sei der Schuldner wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers - nämlich der Mag. Marianne S***** - nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt worden; von der Anklage des schweren Betrugs zum Nachteil der Mag. Marianne S***** sowie der betrügerischen Krida wegen Verheimlichung der Liegenschaft in seinem Vermögensverzeichnis und der dadurch bewirkten Vereitelung bzw Schmälerung der Befriedigung von Gläubigern nach Paragraph 156, StGB sei er hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens noch nicht intabulierter Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gehabt habe. Der erst nachträglich erzielte Verkaufserlös falle nicht (mehr) in die Konkursmasse. Überdies sei die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 232/00a vertretene Rechtsauffassung, dass bei nachträglichem Hervorkommen von Vermögen eine Nachtragsverteilung stattzufinden habe, in der Lehre auf Kritik gestoßen und auch vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt worden. Den Gläubigern sei statt dessen das Vorgehen nach § 161 KO offen gestanden.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens noch nicht intabulierter Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gehabt habe. Der erst nachträglich erzielte Verkaufserlös falle nicht (mehr) in die Konkursmasse. Überdies sei die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 232/00a vertretene Rechtsauffassung, dass bei nachträglichem Hervorkommen von Vermögen eine Nachtragsverteilung stattzufinden habe, in der Lehre auf Kritik gestoßen und auch vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt worden. Den Gläubigern sei statt dessen das Vorgehen nach Paragraph 161, KO offen gestanden.
Das Rekursgericht hat in (teilweiser) Stattgebung der Rekurse der beiden oben genannten Gläubiger den erstgerichtlichen Beschluss
I. teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt lautete:römisch eins. teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt lautete:
„1. Gemäß § 138 Abs 2 KO wird hinsichtlich des dem Schuldner aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** zugekommenen Veräußerungserlöses bzw hinsichtlich allfälliger Forderungen des Schuldners gegen die Käufer dieser Liegenschaft .... aus diesem Verkauf das Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet.„1. Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO wird hinsichtlich des dem Schuldner aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** zugekommenen Veräußerungserlöses bzw hinsichtlich allfälliger Forderungen des Schuldners gegen die Käufer dieser Liegenschaft .... aus diesem Verkauf das Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet.
Dem Schuldner wird mit der Zustellung dieses Beschlusses das Verfügungsrecht über den Veräußerungserlös bzw jedes Verfügungsrecht über die Forderung auf Zahlung dieses Erlöses, insbesondere das Recht zur Einziehung, entzogen.
Den genannten Liegenschaftskäufern wird zum Zwecke der Sicherung der Konkursmasse untersagt, allenfalls noch bestehende Forderungen des Schuldners aus dem Kauf der oben genannten Liegenschaft ohne Zustimmung des Konkursgerichts zu begleichen.
2. Hingegen werden die Anträge der Republik Österreich auf Wiederaufnahme des Konkurses sowie des Dr. G***** auf Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplanes abgewiesen."
II. Im Übrigen (Antrag der Republik Österreich auf Bestellung eines Masseverwalters und auf Erteilung eines Auftrags an diesen auf Einforderung des Verkaufserlöses der vom Schuldner verkauften Liegenschaft) aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.römisch zwei. Im Übrigen (Antrag der Republik Österreich auf Bestellung eines Masseverwalters und auf Erteilung eines Auftrags an diesen auf Einforderung des Verkaufserlöses der vom Schuldner verkauften Liegenschaft) aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Ferner sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der Revisionsrekurs hinsichtlich Pkt I.2. des Spruchs jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber der ordentliche Revisionsrekurs bzw der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, „weil nach der für das Rekursgericht überblickbaren Rechtsprechung des Höchstgerichts die hier gegenständliche Frage, ob das Realisat einer vom Schuldner vor Konkurseröffnung gekauften, im Vermögensverzeichnis verschwiegenen, erst nach Konkursaufhebung für ihn einverleibten und danach veräußerten Liegenschaft einen nachträglich ermittelten Massebestandteil im Sinne des § 138 Abs 2 KO darstellt, bislang nicht beantwortet wurde, womit sich - auch im Hinblick auf das Verhältnis dieser Bestimmung zur Regelung des § 161 KO (vgl Kodek RdW 2001, 331 f) - eine Frage der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität stellte".Ferner sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der Revisionsrekurs hinsichtlich Pkt römisch eins.2. des Spruchs jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber der ordentliche Revisionsrekurs bzw der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, „weil nach der für das Rekursgericht überblickbaren Rechtsprechung des Höchstgerichts die hier gegenständliche Frage, ob das Realisat einer vom Schuldner vor Konkurseröffnung gekauften, im Vermögensverzeichnis verschwiegenen, erst nach Konkursaufhebung für ihn einverleibten und danach veräußerten Liegenschaft einen nachträglich ermittelten Massebestandteil im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, KO darstellt, bislang nicht beantwortet wurde, womit sich - auch im Hinblick auf das Verhältnis dieser Bestimmung zur Regelung des Paragraph 161, KO vergleiche Kodek RdW 2001, 331 f) - eine Frage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Qualität stellte".
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht (zusammengefasst) aus:
Nach der Entscheidung 8 Ob 232/00a (abl Kodek, Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan, RdW 2001/363, 329; ders, Handbuch Privatkonkurs Rz 373 f; zust Konecny, Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241, 150) habe - wenn nach der Konkursaufhebung nach Bestätigung eines Zahlungsplans bisher nicht bekanntes Konkursvermögen ermittelt werde (§ 138 Abs 2 KO) - eine Nachtragsverteilung stattzufinden, und zwar jedenfalls hinsichtlich Vermögens, das der Schuldner bis zur Annahme des Zahlungsplanantrags erwirbt. Zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehören, sei funktionell das Konkursgericht zuständig.Nach der Entscheidung 8 Ob 232/00a (abl Kodek, Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan, RdW 2001/363, 329; ders, Handbuch Privatkonkurs Rz 373 f; zust Konecny, Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241, 150) habe - wenn nach der Konkursaufhebung nach Bestätigung eines Zahlungsplans bisher nicht bekanntes Konkursvermögen ermittelt werde (Paragraph 138, Absatz 2, KO) - eine Nachtragsverteilung stattzufinden, und zwar jedenfalls hinsichtlich Vermögens, das der Schuldner bis zur Annahme des Zahlungsplanantrags erwirbt. Zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehören, sei funktionell das Konkursgericht zuständig.
Hier seien die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gegeben, weil der Schuldner einen zur Konkursmasse gehörenden vermögenswerten Anspruch auf Übereignung der im Spruch genannten Liegenschaft im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe.
Bei zur „Sollmasse" gehörenden, aber erst nachträglich ermittelten Vermögensstücken im Sinne des § 138 Abs 2 KO komme es zu keiner Fortdauer des mit der Konkursaufhebung beendeten Konkursbeschlags. Zur Beseitigung der Wirkungen der Konkursaufhebung bedürfe es der beschlussmäßigen Anordnung der Nachtragsverteilung, durch die der Schuldner das durch die Konkursaufhebung wiederhergestellte Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, wieder verliere. Daher sei anzuordnen, dass das Verfahren nach § 138 Abs 2 KO eingeleitet und dem Gemeinschuldner jedes Verfügungsrecht über das nunmehr zum Vorschein gekommene Konkursvermögen entzogen werde. In sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs 1 KO sei zur Sicherung der nachträglich hervorgekommenen Konkursmasse den Drittschuldnern die Auszahlung an den Schuldner, soweit diese noch nicht erfolgt sei, zu untersagen.Bei zur „Sollmasse" gehörenden, aber erst nachträglich ermittelten Vermögensstücken im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, KO komme es zu keiner Fortdauer des mit der Konkursaufhebung beendeten Konkursbeschlags. Zur Beseitigung der Wirkungen der Konkursaufhebung bedürfe es der beschlussmäßigen Anordnung der Nachtragsverteilung, durch die der Schuldner das durch die Konkursaufhebung wiederhergestellte Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, wieder verliere. Daher sei anzuordnen, dass das Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, KO eingeleitet und dem Gemeinschuldner jedes Verfügungsrecht über das nunmehr zum Vorschein gekommene Konkursvermögen entzogen werde. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 78, Absatz eins, KO sei zur Sicherung der nachträglich hervorgekommenen Konkursmasse den Drittschuldnern die Auszahlung an den Schuldner, soweit diese noch nicht erfolgt sei, zu untersagen.
Die Abweisung des Antrags des Gläubigers Dr. G***** auf Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplans sei unangefochten geblieben.
Der Antrag auf „Wiederaufnahme des Konkurses" sei zu Recht abgewiesen worden, weil die Anordnung einer Nachtragsverteilung die Wirkungen der Konkursaufhebung hinsichtlich anderer Vermögensgegenstände als der Nachtragsmasse unberührt lasse und es damit trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung bei der Aufhebung des Konkurses und dessen Wirkungen zu bleiben habe.
Die Notwendigkeit der Bestellung eines Masseverwalters bzw der Erteilung von Aufträgen an diesen könne derzeit noch nicht beurteilt werden, weshalb hinsichtlich des darauf gerichteten Antrags der Republik Österreich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen sei.