Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Sie sind jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass sämtliche Rechtsmittelwerber zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert sind: Mit der vom Erstgericht ausgesprochenen Bewilligung der Nachtragsverteilung wurde der Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung berufen (ZIK 2001/49). Mit dieser Bewilligung erfolgte konstitutiv eine "Verstrickung" der in die Nachtragsverteilung einzubeziehenden Vermögensstücke (vgl dazu 3 Ob 94/95). Damit ist aber nicht nur die Legitimation des Masseverwalters, sondern auch jene der Zweit- und Drittrevisionsrekurswerber als Gläubiger im Konkurs angemeldeter Forderungen zu bejahen: Nach ständiger Rechtsprechung ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0065135). Will man nun den Konkursgläubigern nicht ohnehin im Nachtragsverteilungsverfahren bereits analog § 71c KO Rekurslegitimation zuerkennen, so ist jedenfalls ihr rechtliches Interesse daran evident, ob bestimmte Vermögensstücke einer Nachtragsverteilung zu unterziehen sind.Vorweg ist klarzustellen, dass sämtliche Rechtsmittelwerber zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert sind: Mit der vom Erstgericht ausgesprochenen Bewilligung der Nachtragsverteilung wurde der Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung berufen (ZIK 2001/49). Mit dieser Bewilligung erfolgte konstitutiv eine "Verstrickung" der in die Nachtragsverteilung einzubeziehenden Vermögensstücke vergleiche dazu 3 Ob 94/95). Damit ist aber nicht nur die Legitimation des Masseverwalters, sondern auch jene der Zweit- und Drittrevisionsrekurswerber als Gläubiger im Konkurs angemeldeter Forderungen zu bejahen: Nach ständiger Rechtsprechung ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0065135). Will man nun den Konkursgläubigern nicht ohnehin im Nachtragsverteilungsverfahren bereits analog Paragraph 71 c, KO Rekurslegitimation zuerkennen, so ist jedenfalls ihr rechtliches Interesse daran evident, ob bestimmte Vermögensstücke einer Nachtragsverteilung zu unterziehen sind.
Für das Konkurseröffnungsverfahren hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (RIS-Justiz RS0116129; RZ 2002/15), dass die Anwendbarkeit des Art 6 EMRK zu bejahen ist, weshalb dem Rechtsmittelgegner eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung von Rechtsmittelgründen zu bieten sei. Unter Berücksichtigung, dass auch die hier in Frage stehende Nachtragsverteilung massiv in die zivilrechtliche Position des (ehemaligen) Gemeinschuldners eingreift, wurde diesem die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Revisionsrekursen eingeräumt.Für das Konkurseröffnungsverfahren hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (RIS-Justiz RS0116129; RZ 2002/15), dass die Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK zu bejahen ist, weshalb dem Rechtsmittelgegner eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung von Rechtsmittelgründen zu bieten sei. Unter Berücksichtigung, dass auch die hier in Frage stehende Nachtragsverteilung massiv in die zivilrechtliche Position des (ehemaligen) Gemeinschuldners eingreift, wurde diesem die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Revisionsrekursen eingeräumt.
Ob im konkreten Fall eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, hängt zunächst von der Qualifikation des Abgabenguthabens ab: Das Konkursgericht ist funktionell zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehören, zuständig (RIS-Justiz RS0065222; ZIK 1995, 156).
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen Sachverhaltes an. Es ist die Verwirklichung des Sachverhaltes selbst maßgeblich (RIS-Justiz RS0064620). Entgegen der Auffassung des Gemeinschuldners hat daher eine formale Anknüpfung an § 4 Abs 2 BAO nicht zu erfolgen. Sowohl die aufgrund des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 10-12/97 entstan- dene, aus der Masse entrichtete Abgabenforderung in Höhe von S 1,308.800 wie auch das sich durch eine nachträgliche Prüfung ergebende Guthaben von S 1,263.143 bezog sich nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen des Masseverwalters auf einen Veräußerungsgewinn für die Aufgabe eines Hotelbetriebes, der bereits 1994 - und nicht 1997 - hätte erklärt werden müssen. Der maßgebliche Sachverhalt, der zur Abgabenforderung bzw zum nun strittigen Guthaben führte, (zum Begriff Guthaben vgl VwGH 86/13/0172) verwirklichte sich somit jedenfalls vor Abschluss des Zwangsausgleiches. Ist aber für die Qualifizierung einer Abgabenforderung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wird, muss das umgekehrt auch für die insolvenzrechtliche Qualifikation betreffend Abgaberückforderungen (Steuerguthaben) angenommen werden. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt des das Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes an (vgl dazu OLG Linz ZIK 1996, 62). Der Zeitpunkt des das Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes liegt aber nun nicht - wie der ehemalige Gemeinschuldner behauptet - in der nachträglichen Prüfung, sondern darin, dass die Veranlagung nicht bereits 1994 erfolgte. Diese Beurteilung steht auch mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Einklang: Wäre die Veranlagung bereits ursprünglich richtig (nämlich 1994) erfolgt, wäre die Masse nicht 1997 mit dem (über)bezahlten Abgabebetrag belastet worden. In der bereits erwähnten Entscheidung 8 Ob 232/00a (ZIK 2001/49) wurde die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung nach § 138 Abs 2 KO auch in einem Fall bejaht, in welchem der Schuldner bereits einen Zahlungsplan vorgelegt hatte, der rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden war. Erst nach rechtskräftiger Konkursaufhebung und Enthebung des Masseverwalters, der eine Quote von insgesamt 2,88 % ausgeschüttet hatte, wurde die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens beantragt. Dabei wurde hervorgehoben, dass sich der Zahlungsplan vom Zwangsausgleich dadurch unterscheide, dass gemäß § 193 Abs 2 KO vor der Annahme des Zahlungsplans zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden müsse. Anders als beim Zwangsausgleich finde daher eine Schlussverteilung statt. Es gehe nicht um den Zahlungsplan als solchen, sondern darum, dass die ihm vorangegangene Schlussverteilung möglicherweise unvollständig geblieben sei. Die für diesen Fall bestehende Regelung des § 138 KO werde durch § 193 Abs 1 KO nicht verdrängt.Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen Sachverhaltes an. Es ist die Verwirklichung des Sachverhaltes selbst maßgeblich (RIS-Justiz RS0064620). Entgegen der Auffassung des Gemeinschuldners hat daher eine formale Anknüpfung an Paragraph 4, Absatz 2, BAO nicht zu erfolgen. Sowohl die aufgrund des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 10-12/97 entstan- dene, aus der Masse entrichtete Abgabenforderung in Höhe von S 1,308.800 wie auch das sich durch eine nachträgliche Prüfung ergebende Guthaben von S 1,263.143 bezog sich nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen des Masseverwalters auf einen Veräußerungsgewinn für die Aufgabe eines Hotelbetriebes, der bereits 1994 - und nicht 1997 - hätte erklärt werden müssen. Der maßgebliche Sachverhalt, der zur Abgabenforderung bzw zum nun strittigen Guthaben führte, (zum Begriff Guthaben vergleiche VwGH 86/13/0172) verwirklichte sich somit jedenfalls vor Abschluss des Zwangsausgleiches. Ist aber für die Qualifizierung einer Abgabenforderung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wird, muss das umgekehrt auch für die insolvenzrechtliche Qualifikation betreffend Abgaberückforderungen (Steuerguthaben) angenommen werden. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt des das Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes an vergleiche dazu OLG Linz ZIK 1996, 62). Der Zeitpunkt des das Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes liegt aber nun nicht - wie der ehemalige Gemeinschuldner behauptet - in der nachträglichen Prüfung, sondern darin, dass die Veranlagung nicht bereits 1994 erfolgte. Diese Beurteilung steht auch mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Einklang: Wäre die Veranlagung bereits ursprünglich richtig (nämlich 1994) erfolgt, wäre die Masse nicht 1997 mit dem (über)bezahlten Abgabebetrag belastet worden. In der bereits erwähnten Entscheidung 8 Ob 232/00a (ZIK 2001/49) wurde die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung nach Paragraph 138, Absatz 2, KO auch in einem Fall bejaht, in welchem der Schuldner bereits einen Zahlungsplan vorgelegt hatte, der rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden war. Erst nach rechtskräftiger Konkursaufhebung und Enthebung des Masseverwalters, der eine Quote von insgesamt 2,88 % ausgeschüttet hatte, wurde die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens beantragt. Dabei wurde hervorgehoben, dass sich der Zahlungsplan vom Zwangsausgleich dadurch unterscheide, dass gemäß Paragraph 193, Absatz 2, KO vor der Annahme des Zahlungsplans zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden müsse. Anders als beim Zwangsausgleich finde daher eine Schlussverteilung statt. Es gehe nicht um den Zahlungsplan als solchen, sondern darum, dass die ihm vorangegangene Schlussverteilung möglicherweise unvollständig geblieben sei. Die für diesen Fall bestehende Regelung des Paragraph 138, KO werde durch Paragraph 193, Absatz eins, KO nicht verdrängt.
Kodek (Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan - Zugleich eine Besprechung von 8 Ob 232/00a, RdW 2001/363) hält der Entscheidung im Wesentlichen entgegen, dass die im § 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO angeordnete Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Ausfalls auch jenen Betrag umfasse, der den Gläubigern deshalb entgehe, weil entgegen § 193 Abs 2 KO keine vollständige Verwertung des Schuldnervermögens erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof gehe offenbar davon aus, dass sich die restschuldbefreiende Wirkung des Zahlungsplans nur auf zukünftig erworbenes Vermögen des Schuldners beziehe. Dass allerdings die Zustimmung der Gläubiger zum Zahlungsplan, wenn der Schuldner Vermögen verschwiegen habe, auf unvollständiger Grundlage beruht habe, rechtfertige nicht, diese Zustimmung einfach als unwirksam zu behandeln. Vielmehr müsse - im Sinne der §§ 158, 161 KO - der Zahlungsplan zunächst beseitigt werden, bevor die Gläubiger wieder uneingeschränkt auf das Vermögen des Schuldners greifen könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch ein fehlerhaft zustande gekommener Zahlungsplan grundsätzlich wirksam. Das Gebot der vorherigen Verwertung des Vermögens sei eine Verfahrensbestimmung im Sinne des § 195 Abs 2 KO. Deren Einhaltung sei Voraussetzung für die Bestätigung des Zahlungsplans. Ein Verstoß gegen das Verwertungsgebot könne im Rekurs gegen den Bestätigungsbeschluss geltend gemacht werden. Es bedürfte besonderer Gründe, warum gerade ein Fall eines Verstoßes gegen Verfahrensbestimmungen auch noch nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses noch dazu von Amts wegen wahrgenommen werden können soll. Diese unbefristete Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes stünde wertungsmäßig in einem Spannungsverhältnis zu §§ 158, 161 KO, die eine nachträgliche Beseitigung des Zahlungsplans nur für besonders schwerwiegende Mängel vorsähen und diese auch relativ engen zeitlichen Grenzen unterwürfen. Der Gesetzgeber habe den Zahlungsplan nur als eine Unterart des Zwangsausgleichs angesehen. Eine Verschiedenbehandlung von Zahlungsplan und Zwangsausgleich sei daher nicht zu rechtfertigen. Konecny (Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241) bejaht die Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung bei Abschluss eines Zahlungsplans mit dem Argument, dass grundlegende Unterschiede zwischen Zwangsausgleich, bei welchem eine Nachtragsverteilung abzulehnen sei, und Zahlungsplan bestünden: Wer mittels Zahlungsplans von seinen Verbindlichkeiten loskommen wolle, müsse vorher sein exekutionsunterworfenes Vermögen bekannt geben und im Rahmen eines gerichtlichen Verwertungs- und Verteilungsverfahrens nach den Bestimmungen der KO zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen für den Zahlungsplan sähen zwar auch eine dem Zwangsausgleich ähnliche Schuldenregulierung mittels Quotenzahlung vor. Zusätzlich werde aber zwingend ein Verteilungskonkurs angeordnet. Anders als beim Zwangsausgleich verlange der Gesetzgeber beim Zahlungsplan zwei Leistungen des Schuldners für das Erreichen der Restschuldbefreiung (Zahlungsplanquote zuzüglich Sonderzahlung). Eine mit dem Recht auf Sonderzahlung vergleichbare verfahrensrechtliche Position hätten die Gläubiger beim Zwangsausgleich nicht. Ob dort Vermögen verwertet und zur Quotenzahlung verwendet werde, sei Sache entsprechender Vereinbarungen mit dem Gemeinschuldner und damit allein Inhalt des Zwangsausgleichs.Kodek (Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan - Zugleich eine Besprechung von 8 Ob 232/00a, RdW 2001/363) hält der Entscheidung im Wesentlichen entgegen, dass die im Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, KO angeordnete Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Ausfalls auch jenen Betrag umfasse, der den Gläubigern deshalb entgehe, weil entgegen Paragraph 193, Absatz 2, KO keine vollständige Verwertung des Schuldnervermögens erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof gehe offenbar davon aus, dass sich die restschuldbefreiende Wirkung des Zahlungsplans nur auf zukünftig erworbenes Vermögen des Schuldners beziehe. Dass allerdings die Zustimmung der Gläubiger zum Zahlungsplan, wenn der Schuldner Vermögen verschwiegen habe, auf unvollständiger Grundlage beruht habe, rechtfertige nicht, diese Zustimmung einfach als unwirksam zu behandeln. Vielmehr müsse - im Sinne der Paragraphen 158, 161, KO - der Zahlungsplan zunächst beseitigt werden, bevor die Gläubiger wieder uneingeschränkt auf das Vermögen des Schuldners greifen könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch ein fehlerhaft zustande gekommener Zahlungsplan grundsätzlich wirksam. Das Gebot der vorherigen Verwertung des Vermögens sei eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Paragraph 195, Absatz 2, KO. Deren Einhaltung sei Voraussetzung für die Bestätigung des Zahlungsplans. Ein Verstoß gegen das Verwertungsgebot könne im Rekurs gegen den Bestätigungsbeschluss geltend gemacht werden. Es bedürfte besonderer Gründe, warum gerade ein Fall eines Verstoßes gegen Verfahrensbestimmungen auch noch nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses noch dazu von Amts wegen wahrgenommen werden können soll. Diese unbefristete Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes stünde wertungsmäßig in einem Spannungsverhältnis zu Paragraphen 158, 161, KO, die eine nachträgliche Beseitigung des Zahlungsplans nur für besonders schwerwiegende Mängel vorsähen und diese auch relativ engen zeitlichen Grenzen unterwürfen. Der Gesetzgeber habe den Zahlungsplan nur als eine Unterart des Zwangsausgleichs angesehen. Eine Verschiedenbehandlung von Zahlungsplan und Zwangsausgleich sei daher nicht zu rechtfertigen. Konecny (Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241) bejaht die Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung bei Abschluss eines Zahlungsplans mit dem Argument, dass grundlegende Unterschiede zwischen Zwangsausgleich, bei welchem eine Nachtragsverteilung abzulehnen sei, und Zahlungsplan bestünden: Wer mittels Zahlungsplans von seinen Verbindlichkeiten loskommen wolle, müsse vorher sein exekutionsunterworfenes Vermögen bekannt geben und im Rahmen eines gerichtlichen Verwertungs- und Verteilungsverfahrens nach den Bestimmungen der KO zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen für den Zahlungsplan sähen zwar auch eine dem Zwangsausgleich ähnliche Schuldenregulierung mittels Quotenzahlung vor. Zusätzlich werde aber zwingend ein Verteilungskonkurs angeordnet. Anders als beim Zwangsausgleich verlange der Gesetzgeber beim Zahlungsplan zwei Leistungen des Schuldners für das Erreichen der Restschuldbefreiung (Zahlungsplanquote zuzüglich Sonderzahlung). Eine mit dem Recht auf Sonderzahlung vergleichbare verfahrensrechtliche Position hätten die Gläubiger beim Zwangsausgleich nicht. Ob dort Vermögen verwertet und zur Quotenzahlung verwendet werde, sei Sache entsprechender Vereinbarungen mit dem Gemeinschuldner und damit allein Inhalt des Zwangsausgleichs.
Übereinstimmung besteht nun insoweit, als sowohl Kodek als auch Konecny die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung im Zwangsausgleich grundsätzlich abzulehnen scheinen.
Ein reiner Quotenzwangsausgleich kann tatsächlich niemals zu einer Nachtragsverteilung führen: Der Schuldner ist in diesem Fall nur zur Quotenleistung verpflichtet. Sowohl die Willensbildung der Gläubiger bei der Ausgleichstagsatzung als auch die Ausgleichserfüllung selbst bezieht sich nur auf die Quote. Es kann daher die Ausgleichserfüllung selbst nicht mangelhaft sein, auch wenn nicht sämtliche Vermögenswerte bekannt waren. Vielmehr wird in jenen Fällen, in denen vorhandenes Vermögen aus welchen Gründen immer nicht bekannt war, die Willensbildung der Gläubiger bei ihrem Abstimmungsverhalten davon betroffen sein. Diese Willensbildung kann jedoch nicht durch eine angeordnete Nachtragsverteilung korrigiert werden. In diesem Fall ist mit Kodek davon auszugehen, dass eine Korrektur der mangelhaften Willensbildung nur im Wege der Unwirksamerklärung beseitigt werden kann.
Nun liegt aber die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles darin, dass ein sogenannter Liquidationszwangsausgleich geschlossen wurde:
Dabei überträgt der Ausgleichsschuldner sein Vermögen einem Sachwalter und ermächtigt und bevollmächtigt ihn mit der Vermögensverwertung. Bei dem als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannten Liquidationsausgleich erwirbt der Sachwalter Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse. Er ist Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand (ÖBA 1991/287; SZ 71/176; RIS-Justiz RS0052204; RS0052096). Auch ein Zwangsausgleich ist als Liquidationsausgleich möglich (SZ 71/176).
Die vom Gemeinschuldner in seiner Stellungnahme geäußerte Ansicht, es sei kein Liquidationsausgleich, sondern ein sogenannter Sanierungsausgleich geschlossen worden (vgl zu den Begriffen Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5, 194 f), lässt sich mit dem Akteninhalt nicht vereinbaren: Den Liquidationsausgleich kennzeichnen drei wesentliche Merkmale (Schuhmacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis, JBl 1990, 5): 1. die Vereinbarung, dass das gesamte oder doch wesentliche Vermögen des Ausgleichsschuldners zum Zwecke der Ausgleichserfüllung verwertet wird; 2. dass der Schuldner hiezu einem Sachwalter der Gläubiger eine unwiderrufliche Verwertungsvollmacht ausstellt; 3. die Abrede, dass der nicht durch die Verwertung des Vermögens gedeckte Teil der Forderungen (mit Ausnahme des auf die angebotene Quote fehlenden Betrages, des Unterschiedsbetrages) erlassen wird.Die vom Gemeinschuldner in seiner Stellungnahme geäußerte Ansicht, es sei kein Liquidationsausgleich, sondern ein sogenannter Sanierungsausgleich geschlossen worden vergleiche zu den Begriffen Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5, 194 f), lässt sich mit dem Akteninhalt nicht vereinbaren: Den Liquidationsausgleich kennzeichnen drei wesentliche Merkmale (Schuhmacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis, JBl 1990, 5): 1. die Vereinbarung, dass das gesamte oder doch wesentliche Vermögen des Ausgleichsschuldners zum Zwecke der Ausgleichserfüllung verwertet wird; 2. dass der Schuldner hiezu einem Sachwalter der Gläubiger eine unwiderrufliche Verwertungsvollmacht ausstellt; 3. die Abrede, dass der nicht durch die Verwertung des Vermögens gedeckte Teil der Forderungen (mit Ausnahme des auf die angebotene Quote fehlenden Betrages, des Unterschiedsbetrages) erlassen wird.
Der Liquidationsausgleich steht zwischen Ausgleich und Konkurs. In der Überantwortung des Vermögens an einen Sachwalter zur Verwertung liegt die Liquidierungskomponente, während in der dafür den Schuldner erwarteten Restschuldbefreiung die Ausgleichskomponente zu erblicken ist.
Sämtliche dieser Merkmale erfüllt der in der Folge von den Gläubigern angenommene Zwangsausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners. Der wesentliche Unterschied zwischen dem hier vorliegenden Liquidationsausgleich und dem Zahlungsplan besteht darin, dass bei Ersterem keine Vermögensverteilung vor Annahme des Ausgleichsvorschlages stattfindet, bei Letzterem hingegen die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan vor Verwertung des Schuldnervermögens nicht stattfinden darf (§ 193 Abs 2 KO).Sämtliche dieser Merkmale erfüllt der in der Folge von den Gläubigern angenommene Zwangsausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners. Der wesentliche Unterschied zwischen dem hier vorliegenden Liquidationsausgleich und dem Zahlungsplan besteht darin, dass bei Ersterem keine Vermögensverteilung vor Annahme des Ausgleichsvorschlages stattfindet, bei Letzterem hingegen die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan vor Verwertung des Schuldnervermögens nicht stattfinden darf (Paragraph 193, Absatz 2, KO).
Daraus folgt zunächst, dass eine "Verteilung" im technischen Sinn im Zwangsausgleich nicht vorgesehen ist. Auch im Liquidationsausgleich erfolgt nur eine vollständige Verwertung des Vermögens durch den Sachwalter. Eine unmittelbare Anwendung des § 138 Abs 2 KO scheidet daher hier aus.Daraus folgt zunächst, dass eine "Verteilung" im technischen Sinn im Zwangsausgleich nicht vorgesehen ist. Auch im Liquidationsausgleich erfolgt nur eine vollständige Verwertung des Vermögens durch den Sachwalter. Eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 138, Absatz 2, KO scheidet daher hier aus.
Wenn überhaupt, könnte nur die (neuerliche) Anordnung der Überwachung der Ausgleichserfüllung (§§ 157 ff KO) angeordnet werden. Gemäß § 157g Abs 1 KO ist die Überwachung auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, dass der Ausgleich erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Gemäß § 157g Abs 3 KO tritt anstelle der in § 157g Abs 2 KO genannten Zahlungsfrist die Frist von 18 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs an, wenn der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben hat. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden.Wenn überhaupt, könnte nur die (neuerliche) Anordnung der Überwachung der Ausgleichserfüllung (Paragraphen 157, ff KO) angeordnet werden. Gemäß Paragraph 157 g, Absatz eins, KO ist die Überwachung auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, dass der Ausgleich erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Gemäß Paragraph 157 g, Absatz 3, KO tritt anstelle der in Paragraph 157 g, Absatz 2, KO genannten Zahlungsfrist die Frist von 18 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs an, wenn der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben hat. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden.
Wie Konecny aaO S 147 zutreffend darlegt, ist es zum Unterschied zur gesetzlich geregelten Sonderzahlung vor Annahme des Zahlungsplans im Falle des Zwangsausgleichs allein vom Inhalt der Vereinbarung mit dem Gemeinschuldner abhängig, ob dort Vermögen verwertet und zur Quotenzahlung verwendet wird.
Ob eine neuerliche Anordnung der Überwachung des Schuldners möglich ist, hängt daher zunächst davon ab, ob der Inhalt des vom Schuldner erstatteten und von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichsvorschlages so auszulegen ist, dass die Übergabeverpflichtung des Schuldners und die dem Sachwalter erteilte unwiderrufliche Verwertungsvollmacht auch das hier gegenständliche Abgabenguthaben umfasste: Kein Zweifel kann zunächst daran bestehen, dass - dem Wesen des Liquidationsausgleichs entsprechend - der angenommene Ausgleichsvorschlag so zu verstehen ist, dass eine Begrenzung des Anspruches der Gläubiger auf das Realisat der Vermögensverwertung durch die Quote nicht vorgesehen ist: Das ergibt sich aus der protokollierten Ermächtigung, dass der Sachwalter eine Auszahlung an die Gläubiger anteilsmäßig auch dann vorzunehmen habe, wenn sich bei der Verwertung eine höhere als die angebotene Zwangsausgleichsquote ergeben sollte. Daraus ist aber nur zu schließen, dass den Schuldner die Verpflichtung traf, dem Sachwalter das gesamte Vermögen auszuhändigen und dass auch die Verwertungsvollmacht nur dieses übergebene Vermögen betraf. Dieses Vermögen umfasste entsprechend den Angaben des Schuldners im Konkursverfahren gerade nicht das hier zu beurteilende Abgabenguthaben. Anhaltspunkte dafür, dass einem der Beteiligten bekannt war, dass eine nachträgliche Prüfung durch das Finanzamt (im konkreten Fall erfolgte die entsprechende Mitteilung des Finanzamtes mehr als vier Jahre nach Aufhebung des Konkurses und Anordnung der Überwachung der Zwangsausgleichserfüllung) ein Guthaben des Schuldners ergeben würde, das in die vom Sachwalter vorzunehmende Verwertung des Vermögens einzubeziehen wäre, bestehen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Übergabe des Vermögens des Schuldners an den Sachwalter und die erteilte Verwertungsvollmacht sich nur auf jene Vermögenswerte bezog, die der Schuldner nach seinem Wissensstand im Konkursverfahren der Wahrheit gemäß offengelegt hatte. Damit ist aber im konkreten Fall - anders als in jenen Fällen, in welchen bereits bekannte Vermögenswerte vom Schuldner, sei es auch nur fahrlässig, verschwiegen wurden - davon auszugehen, dass die Ausgleichserfüllung selbst nicht mangelhaft erfolgte, weil das tatsächlich übergebene und bekannte Vermögen nach dem Abschlussbericht des Masseverwalters und Ausgleichssachwalters ohnehin zur Gänze verwertet wurde. Die Voraussetzungen für eine neuerliche Anordnung der Überwachung bis zur (endgültigen) Ausgleichserfüllung in Ansehung der Verteilung des Abgabenguthabens liegen somit nicht vor, weil der nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ausgleichsvorschlag gerade nicht eine Übergabe und Verwertung von Vermögenswerten umfasste, die zum Zeitpunkt seiner Erstattung nicht bekannt waren. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit den erwähnten Fristen des § 157g Abs 3 KO, aus welchen abzuleiten ist, dass die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners jedenfalls innerhalb von viereinhalb Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs an aufgehoben werden müssen. Unter Berücksichtigung des Tages der Ausgleichsannahme (6. 10. 1997) war diese Frist zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachtragsverteilung am 15. 7. 2002 verstrichen.Ob eine neuerliche Anordnung der Überwachung des Schuldners möglich ist, hängt daher zunächst davon ab, ob der Inhalt des vom Schuldner erstatteten und von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichsvorschlages so auszulegen ist, dass die Übergabeverpflichtung des Schuldners und die dem Sachwalter erteilte unwiderrufliche Verwertungsvollmacht auch das hier gegenständliche Abgabenguthaben umfasste: Kein Zweifel kann zunächst daran bestehen, dass - dem Wesen des Liquidationsausgleichs entsprechend - der angenommene Ausgleichsvorschlag so zu verstehen ist, dass eine Begrenzung des Anspruches der Gläubiger auf das Realisat der Vermögensverwertung durch die Quote nicht vorgesehen ist: Das ergibt sich aus der protokollierten Ermächtigung, dass der Sachwalter eine Auszahlung an die Gläubiger anteilsmäßig auch dann vorzunehmen habe, wenn sich bei der Verwertung eine höhere als die angebotene Zwangsausgleichsquote ergeben sollte. Daraus ist aber nur zu schließen, dass den Schuldner die Verpflichtung traf, dem Sachwalter das gesamte Vermögen auszuhändigen und dass auch die Verwertungsvollmacht nur dieses übergebene Vermögen betraf. Dieses Vermögen umfasste entsprechend den Angaben des Schuldners im Konkursverfahren gerade nicht das hier zu beurteilende Abgabenguthaben. Anhaltspunkte dafür, dass einem der Beteiligten bekannt war, dass eine nachträgliche Prüfung durch das Finanzamt (im konkreten Fall erfolgte die entsprechende Mitteilung des Finanzamtes mehr als vier Jahre nach Aufhebung des Konkurses und Anordnung der Überwachung der Zwangsausgleichserfüllung) ein Guthaben des Schuldners ergeben würde, das in die vom Sachwalter vorzunehmende Verwertung des Vermögens einzubeziehen wäre, bestehen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Übergabe des Vermögens des Schuldners an den Sachwalter und die erteilte Verwertungsvollmacht sich nur auf jene Vermögenswerte bezog, die der Schuldner nach seinem Wissensstand im Konkursverfahren der Wahrheit gemäß offengelegt hatte. Damit ist aber im konkreten Fall - anders als in jenen Fällen, in welchen bereits bekannte Vermögenswerte vom Schuldner, sei es auch nur fahrlässig, verschwiegen wurden - davon auszugehen, dass die Ausgleichserfüllung selbst nicht mangelhaft erfolgte, weil das tatsächlich übergebene und bekannte Vermögen nach dem Abschlussbericht des Masseverwalters und Ausgleichssachwalters ohnehin zur Gänze verwertet wurde. Die Voraussetzungen für eine neuerliche Anordnung der Überwachung bis zur (endgültigen) Ausgleichserfüllung in Ansehung der Verteilung des Abgabenguthabens liegen somit nicht vor, weil der nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ausgleichsvorschlag gerade nicht eine Übergabe und Verwertung von Vermögenswerten umfasste, die zum Zeitpunkt seiner Erstattung nicht bekannt waren. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit den erwähnten Fristen des Paragraph 157 g, Absatz 3, KO, aus welchen abzuleiten ist, dass die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners jedenfalls innerhalb von viereinhalb Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs an aufgehoben werden müssen. Unter Berücksichtigung des Tages der Ausgleichsannahme (6. 10. 1997) war diese Frist zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachtragsverteilung am 15. 7. 2002 verstrichen.
Eine nähere Befassung mit der Frage, ob und unter welchen Umständen (etwa bei entsprechender Formulierung des Ausgleichsvorschlages) für Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Ausgleichsvorschlags nicht bekannt waren, eine neuerliche, nachträgliche Anordnung der Überwachung möglich ist, erübrigt sich daher hier.
Dem unberechtigten Rekurs war ein Erfolg zu versagen. Zur Klarstellung hatte eine Maßgabebestätigung deshalb zu erfolgen, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass der ehemalige Masseverwalter bzw ein Konkursgläubiger keinen Antrag auf Nachtragsverteilung im Sinne des § 138 KO stellen könnte.Dem unberechtigten Rekurs war ein Erfolg zu versagen. Zur Klarstellung hatte eine Maßgabebestätigung deshalb zu erfolgen, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass der ehemalige Masseverwalter bzw ein Konkursgläubiger keinen Antrag auf Nachtragsverteilung im Sinne des Paragraph 138, KO stellen könnte.