Rechtssatz RS0064620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064620
Entscheidungsdatum
25.07.2014
Rechtssatz
Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 358/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 358/87
Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = WBl 1988,92 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)
- 8 Ob 20/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 20/88
Vgl; Veröff: RdW 1989,161 = WBl 1989,128 (Chalupsky, 112)
- 3 Ob 102/92
Entscheidungstext OGH 03.02.1993 3 Ob 102/92
Veröff: SZ 66/15 = JBl 1993,795 (Schumacher)
- 8 Ob 11/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 11/94
- 8 Ob 2244/96z
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2244/96z
Beisatz: Das Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt der Abgrenzung zwischen Konkurs- und Masseforderungen war erklärter Zweck des IRÄG 1982 - sohin Einschränkung der Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 70/252
- 8 Ob 10/98y
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 10/98y
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die aufgrund einer Nutzungsänderung von Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt waren, im Zuge eines Konkursverfahrens anfallende NoVA ist als Masseforderung einzustufen. (T2); Veröff: SZ 71/134
- 8 Ob 226/99i
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 226/99i
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 92/02s
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 92/02s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Intention findet jedoch dort ihre Grenze, wo strikte gesetzliche Regelungen vorliegen. Fasst der Gesetzgeber die Forderung des Abgabengläubigers so, dass diese eine Vorverlagerung des die Abgabepflicht auslösenden relevanten Sachverhaltes auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung nicht zulässt, so hat es bei der Einordnung der Abgabenforderung als Masseforderung zu bleiben. (T3)
Beisatz: Die Einkommensteuerforderung für einen erst während des Konkurses des Gemeinschuldners durch Liquidation einer KG mit negativem Kapitalkonto des Gemeinschuldners (als Kommanditist ohne Auffüllungsverpflichtung) entstandenen Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 ist weder Masse- noch Konkursforderung, sondern eine Forderung gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners. (T4); Veröff: SZ 2002/162
- 8 Ob 240/02f
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 240/02f
Beisatz: Es kommt auf den Zeitpunkt des das - nachträglich hervorgekommene - Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes an. (T5)
- 2 Ob 243/06h
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 243/06h
Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und Konkursforderung ist (lediglich) maßgebend, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde. (T6)
- 3 Ob 173/08z
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 173/08z
Beisatz: Bei der Prüfung der Überschuldung des Unternehmens wegen der zu erwartenden Steuernachforderungen aufgrund eines schon verwirklichten Hinterziehungstatbestands liegt kein Fall vor, in dem das Gesetz der Annahme einer derartigen Vorverlagerung des Entstehens der Abgabenschuld entgegenstünde. (T7); Veröff: SZ 2008/169
- 3 Ob 103/11k
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 103/11k
Beisatz: An dieser Auffassung ist auch für die hier zu beurteilende Frage der insolvenzrechtlichen Qualifikation der Einkommenssteuer für das Jahr der Verfahrenseröffnung festzuhalten. (T8)
Beisatz: Die Progressionsproblematik wird dadurch vermieden, dass die Gesamtjahressteuerschuld aliquot nach dem Verhältnis der Bemessungsgrundlage für Konkursforderungen (Einnahmen, die vor Konkurseröffnung erzielt wurden abzüglich der Ausgaben dieses Zeitraums) zur Bemessungsgrundlage für Masseforderungen (erzielte Gewinne ab Konkurseröffnung) aufgeteilt wird. (T9)
- 3 Ob 215/11f
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
Beisatz: Der Grundsatz gilt auch für die Qualifikation von Sozialversicherungsbeiträgen, hier einer nach dem GSVG. (T10); Veröff: SZ 2011/150
- 10 Ob 21/12d
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 21/12d
Auch; Veröff: SZ 2012/98
- 1 Ob 164/12t
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 164/12t
Auch
- 5 Ob 216/13w
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 216/13w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064620
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00358_8700000_003