Die Revision ist mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Einordnung einer derartigen Forderung als Masse- oder Konkursforderung bzw einer gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners gerichteten Forderung zulässig und im Sinne des Eventualbegehrens auch berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Unterlassung der begehrten Feststellung, dass ab Ende 1996 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners keine Änderung des negativen Kapitalkontos des Gemeinschuldners eingetreten sei, ist - wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt - nicht entscheidungsrelevant; im Übrigen geht auch die beklagte Partei von dieser Tatsache aus, legte sie doch dem Einkommenssteuerbescheid für 1999 den dem negativen Kapitalkonto für 1996 entsprechenden Betrag als Bemessungsgrundlage zugrunde.Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Unterlassung der begehrten Feststellung, dass ab Ende 1996 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners keine Änderung des negativen Kapitalkontos des Gemeinschuldners eingetreten sei, ist - wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt - nicht entscheidungsrelevant; im Übrigen geht auch die beklagte Partei von dieser Tatsache aus, legte sie doch dem Einkommenssteuerbescheid für 1999 den dem negativen Kapitalkonto für 1996 entsprechenden Betrag als Bemessungsgrundlage zugrunde.
Der Kläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, das Bestehen eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten sage nichts darüber aus, inwieweit dieser in der Lage gewesen sei, dieses negative Kapital bzw die Verlustzuweisungen mit anderen (postiven) Einkünften auszugleichen und dadurch eine steuerliche Berücksichtigung erlittener Verluste zu erlangen. Ein steuerlicher Ausgleich mit anderen (positiven) Einkünften führe auch nicht zu einer Reduktion des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten. Ein etwaiger Verlustausgleich sei daher nicht endgültig, sondern davon abhängig, dass in der Folge nicht der Besteuerungstatbestand nach § 24 Abs 2 letzter Satz EStG schlagend werde. Scheide nämlich in der Folge der Gesellschafter ohne Wiederauffüllungsverpflichtung aus der Gesellschaft aus, führe dies zu einer Besteuerung aufgrund der Annahme, dass durch den Wegfall der Wiederauffüllungsverpflichtung dem Kommanditisten ein Vermögenszuwachs zukomme. Daraus ergebe sich, dass bereits mit dem Entstehen eines negativen Kapitalkontos die Grundlage für eine etwaige nachfolgende Besteuerung aufgrund des Ausscheiden des Gesellschafters ohne Wiederauffüllungsverpflichtung gesetzt werde. Im konkursrechtlichen und aus der Sicht des Revisionswerbers auch im steuerrechtlichen Sinn sei daher zu diesem Zeitpunkt bereits ein bedingter Anspruch auf Veräußerungsgewinn gegenüber dem Kommanditisten entstanden, der an das Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft ohne Wiederauffüllungsverpflichtung iSd § 24 Abs 2 letzter Satz EStG geknüpft sei. Dieser sei bereits vor Konkurseröffnung entstanden, weshalb es sich um eine Konkursforderung handle.Der Kläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, das Bestehen eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten sage nichts darüber aus, inwieweit dieser in der Lage gewesen sei, dieses negative Kapital bzw die Verlustzuweisungen mit anderen (postiven) Einkünften auszugleichen und dadurch eine steuerliche Berücksichtigung erlittener Verluste zu erlangen. Ein steuerlicher Ausgleich mit anderen (positiven) Einkünften führe auch nicht zu einer Reduktion des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten. Ein etwaiger Verlustausgleich sei daher nicht endgültig, sondern davon abhängig, dass in der Folge nicht der Besteuerungstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG schlagend werde. Scheide nämlich in der Folge der Gesellschafter ohne Wiederauffüllungsverpflichtung aus der Gesellschaft aus, führe dies zu einer Besteuerung aufgrund der Annahme, dass durch den Wegfall der Wiederauffüllungsverpflichtung dem Kommanditisten ein Vermögenszuwachs zukomme. Daraus ergebe sich, dass bereits mit dem Entstehen eines negativen Kapitalkontos die Grundlage für eine etwaige nachfolgende Besteuerung aufgrund des Ausscheiden des Gesellschafters ohne Wiederauffüllungsverpflichtung gesetzt werde. Im konkursrechtlichen und aus der Sicht des Revisionswerbers auch im steuerrechtlichen Sinn sei daher zu diesem Zeitpunkt bereits ein bedingter Anspruch auf Veräußerungsgewinn gegenüber dem Kommanditisten entstanden, der an das Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft ohne Wiederauffüllungsverpflichtung iSd Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG geknüpft sei. Dieser sei bereits vor Konkurseröffnung entstanden, weshalb es sich um eine Konkursforderung handle.
Auch das Eventualbegehren sei unrichtig beurteilt worden: Im § 46 Abs 1 Z 2 KO werde ausdrücklich normiert, dass, soweit Abgaben nach dem verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das auf die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, dieser Teil auszuscheiden sei. Die verfahrensgegenständliche Einkommenssteuerzahllast beziehe sich eindeutig auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen, weil durch den Kommanditanteil von der Masse keinerlei Einkünfte erzielt worden seien. Deshalb sei die verfahrensgegenständliche Forderung als Forderung gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners anzusehen.Auch das Eventualbegehren sei unrichtig beurteilt worden: Im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO werde ausdrücklich normiert, dass, soweit Abgaben nach dem verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das auf die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, dieser Teil auszuscheiden sei. Die verfahrensgegenständliche Einkommenssteuerzahllast beziehe sich eindeutig auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen, weil durch den Kommanditanteil von der Masse keinerlei Einkünfte erzielt worden seien. Deshalb sei die verfahrensgegenständliche Forderung als Forderung gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners anzusehen.
Hiezu ist zu erwägen:
Masseforderungen gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO sind ua die die Masse betreffenden Steuern ... und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden.Masseforderungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind ua die die Masse betreffenden Steuern ... und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden.
1. Zu prüfen ist vorerst, wann der die hier zu beurteilende Abgabenpflicht nach § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (SZ 60/247; 66/15; 70/252; 71/134 uva), vor oder nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners; nur im ersteren Fall würde es sich um eine Konkursforderung handeln.1. Zu prüfen ist vorerst, wann der die hier zu beurteilende Abgabenpflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (SZ 60/247; 66/15; 70/252; 71/134 uva), vor oder nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners; nur im ersteren Fall würde es sich um eine Konkursforderung handeln.
Der genannte, im EStG 1988 erstmals eingeführte Steuertatbestand normiert, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen ist, den er nicht auffüllen muss. Dadurch wurde klargestellt, dass Veräußerungsgewinn jedenfalls (mindestens) der Betrag des negativen Kapitalkontos, den der ausscheidende Gesellschafter nicht auffüllen muss, ist. § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 liegt der Gedanke zugrunde, dass ein negatives Kapitalkonto eines Mitunternehmers - gleichgültig ob es auf Verluste früherer Perioden oder auf Entnahmen oder beides zurückzuführen ist - grundsätzlich eine Verpflichtung des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft gegenüber zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zum Ausdruck bringt.Der genannte, im EStG 1988 erstmals eingeführte Steuertatbestand normiert, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen ist, den er nicht auffüllen muss. Dadurch wurde klargestellt, dass Veräußerungsgewinn jedenfalls (mindestens) der Betrag des negativen Kapitalkontos, den der ausscheidende Gesellschafter nicht auffüllen muss, ist. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 liegt der Gedanke zugrunde, dass ein negatives Kapitalkonto eines Mitunternehmers - gleichgültig ob es auf Verluste früherer Perioden oder auf Entnahmen oder beides zurückzuführen ist - grundsätzlich eine Verpflichtung des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft gegenüber zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zum Ausdruck bringt.
Handelsrechtlich besteht eine derartige Verpflichtung allerdings bei eingeschränkter Haftung, wie sie insbesondere bei einem Kommanditisten gegeben ist, nur insoweit, als eine entsprechende vertragliche Verpflichtung, sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eingegangen wurde. Anderenfalls besteht lediglich die Verpflichtung des § 169 Abs 1 HGB, wonach künftige Gewinne zur Auffüllung des bedungenen Kapitalkontos zu verwenden sind. Nur ein Verstoß gegen diese Vorschrift bewirkt, dass der Kommanditist den Gläubigern gegenüber gemäß § 171 iVm § 172 Abs 4 HGB haftet. Eine derartige Verpflichtung ist, soweit sie schlagend wird, steuerlich zu berücksichtigen (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Rz 40 zu § 24).Handelsrechtlich besteht eine derartige Verpflichtung allerdings bei eingeschränkter Haftung, wie sie insbesondere bei einem Kommanditisten gegeben ist, nur insoweit, als eine entsprechende vertragliche Verpflichtung, sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eingegangen wurde. Anderenfalls besteht lediglich die Verpflichtung des Paragraph 169, Absatz eins, HGB, wonach künftige Gewinne zur Auffüllung des bedungenen Kapitalkontos zu verwenden sind. Nur ein Verstoß gegen diese Vorschrift bewirkt, dass der Kommanditist den Gläubigern gegenüber gemäß Paragraph 171, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 4, HGB haftet. Eine derartige Verpflichtung ist, soweit sie schlagend wird, steuerlich zu berücksichtigen (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Rz 40 zu Paragraph 24,).
In jenen Fällen jedoch, in denen bei einem Kommanditisten durch Verlustzuweisungen ein negatives Kapitalkonto entsteht, zu dessen Auffüllung er handelsrechtlich nicht verpflichtet ist, sodass sein Ausscheiden ohne vorherige Auffüllung des Kapitalkontos keine schuldbefreiende und damit gewinnwirksame Rechtsfolge nach sich zieht, war es erforderlich, eine derartige Rechtsfolge für steuerliche Zwecke ausdrücklich zu normieren. Anderenfalls wären Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zugrundeliegt, in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen (insbesondere im Wege eines Verlustausgleichs), ohne dass der nachträgliche Wegfall der unterstellten Vermögenseinbuße bei seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft gewinnerhöhend erfasst werden könnte.
§ 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 trifft somit eine Regelung, mit der die allenfalls nicht bestehende handelsrechtliche Verpflichtung eines ausscheidenden Mitunternehmers zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos für steuerliche Zwecke jedenfalls als bestehend fingiert wird (Hofstätter/Reichel aaO; VwGH 21. 2. 1996, VwGHSlg 7.072 = ÖStZB 1996, 604).Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 trifft somit eine Regelung, mit der die allenfalls nicht bestehende handelsrechtliche Verpflichtung eines ausscheidenden Mitunternehmers zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos für steuerliche Zwecke jedenfalls als bestehend fingiert wird (Hofstätter/Reichel aaO; VwGH 21. 2. 1996, VwGHSlg 7.072 = ÖStZB 1996, 604).
Der erkennende Senat hat zwar stets die Ansicht vertreten, dass ein Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt bezüglich der Abgrenzung zwischen Konkurs- und Masseforderungen wegen des vom Gesetzgeber erklärten Zweckes des IRÄG 1982, nämlich der Bekämpfung der Massearmut, geboten ist. Diese Intention findet jedoch dort ihre Grenze, wo strikte gesetzliche Regelungen vorliegen. Fasst der Gesetzgeber - wie im gegenständlichen Fall - die Forderung des Abgabengläubigers so, dass diese eine Vorverlagerung des die Abgabepflicht auslösenden relevanten Sachverhaltes auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung nicht zulässt, so hat es bei der Einordnung der Abgabenforderung als Masseforderung zu bleiben (8 Ob 107/98y = ZIK 1999, 27).
Eine derartige gesetzliche Regelung liegt hier vor. Der abgabenrechtliche Sachverhalt, auf dessen Verwirklichung es ankommt, ist im gegenständlichen Fall das Ausscheiden des Gemeinschuldners als Mitunternehmer aus dem Betrieb.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der die gegenständliche Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt, nämlich das Ausscheiden als Kommanditist und Mitunternehmer aus der KG erst mit deren (Voll-)Beendigung verwirklicht war und damit erst nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Kommanditisten. Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 3 HGB, jene über das Vermögen des Kommanditisten gemäß Z 5 der genannten Gesetzesstelle, zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches weiterleben. Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Massevermögen verwertet und verteilt und sodann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur (Voll-)Beendigung der Gesellschaft (vgl Koppensteiner in Straube HGB § 131 Rz 7 und 12; Torggler/Kucsko ebendort § 145 Rz 3, jeweils mwN). Weder der Bestand eines negativen Kapitalkontos an sich, noch die Konkurseröffnung über die KG sind für das Entstehen eines zu versteuernden Veräußerungsgewinnes relevant, da in diesen Zeitpunkten noch eine Fortführung - zB Auffüllung des negativen Kapitalkontos durch spätere Gewinnzuweisung oder Sanierung durch Zwangsausgleich - theoretisch möglich wäre. Erst wenn beim endgültigen Ausscheiden eines Gesellschafters bzw der Vollbeendigung der Gesellschaft ein negatives Kapitalkonto besteht, das nicht aufgefüllt werden muss, ist der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht. Da vorliegendenfalls Vermögensbestandteile der Gesellschaft noch in den Jahren 1998 und 1999 veräußert wurden und erst in der Folge die Verteilung des Massevermögens stattgefunden hat und der Konkurs aufgehoben wurde, kann es frühestens 1999 zur konkursbedingten Beendigung der Gesellschaft gekommen sein, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Gemeinschuldner bereits mehr als ein Jahr im Konkurs befand. Dass der Gemeinschuldner zu einem früheren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre, wurde nicht vorgebracht. Hieraus folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Steuerforderung um keine Konkursforderung handelt, sodass es bei der Abweisung des Hauptbegehrens zu verbleiben hat.Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der die gegenständliche Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt, nämlich das Ausscheiden als Kommanditist und Mitunternehmer aus der KG erst mit deren (Voll-)Beendigung verwirklicht war und damit erst nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Kommanditisten. Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 131, Ziffer 3, HGB, jene über das Vermögen des Kommanditisten gemäß Ziffer 5, der genannten Gesetzesstelle, zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches weiterleben. Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Massevermögen verwertet und verteilt und sodann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur (Voll-)Beendigung der Gesellschaft vergleiche Koppensteiner in Straube HGB Paragraph 131, Rz 7 und 12; Torggler/Kucsko ebendort Paragraph 145, Rz 3, jeweils mwN). Weder der Bestand eines negativen Kapitalkontos an sich, noch die Konkurseröffnung über die KG sind für das Entstehen eines zu versteuernden Veräußerungsgewinnes relevant, da in diesen Zeitpunkten noch eine Fortführung - zB Auffüllung des negativen Kapitalkontos durch spätere Gewinnzuweisung oder Sanierung durch Zwangsausgleich - theoretisch möglich wäre. Erst wenn beim endgültigen Ausscheiden eines Gesellschafters bzw der Vollbeendigung der Gesellschaft ein negatives Kapitalkonto besteht, das nicht aufgefüllt werden muss, ist der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht. Da vorliegendenfalls Vermögensbestandteile der Gesellschaft noch in den Jahren 1998 und 1999 veräußert wurden und erst in der Folge die Verteilung des Massevermögens stattgefunden hat und der Konkurs aufgehoben wurde, kann es frühestens 1999 zur konkursbedingten Beendigung der Gesellschaft gekommen sein, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Gemeinschuldner bereits mehr als ein Jahr im Konkurs befand. Dass der Gemeinschuldner zu einem früheren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre, wurde nicht vorgebracht. Hieraus folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Steuerforderung um keine Konkursforderung handelt, sodass es bei der Abweisung des Hauptbegehrens zu verbleiben hat.
2. Das bedeutet aber noch nicht, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Steuerschuld um eine Masseforderung handeln muss (zu den Voraussetzungen derartiger Steuerschulden im Allgemeinen Bartsch in Bartsch/Pollak I3 278 f; Egger in Rintelen KO 83 f). Zwar sind gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO grundsätzlich die die Masse betreffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, Masseforderungen. Nach dieser Bestimmung gehören auch die nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben wie die Einkommensteuer, hiezu, jedoch nur solche, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen; die anderen sind auszuscheiden. Stellt bereits der Verwaltungsbescheid fest, dass diese Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen, kann diese Feststellung auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Enthält der Verwaltungsbescheid - wie hier - keine solche Feststellung, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Abgaben auf das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen. Letzlich aber entscheidet stets das Gericht über den Charakter der geltend gemachten Abgabenansprüche (Bartsch aaO 279). Zu prüfen ist daher, ob sich durch das Ausscheiden des Gemeinschuldners aus der KG nach Konkurseröffnung das Massevermögen vermehrt hat, das heißt, ob die Masse dadurch einen Gewinn erzielt und sich das aufteilbare Vermögen vergrößert hat. Ausschließlich darauf kommt es an und nicht darauf, ob der Gemeinschuldner - und in der Folge allenfalls auch der Masseverwalter namens des Gemeinschuldners - während der Zeit des Gesellschaftsverhältnisses den Verlustanteil an der KG gemäß § 18 Abs 6 EStG bei der Einkommensteuererklärung gewinnmindernd geltend gemacht hat. Da vorliegendenfalls der Gemeinschuldner seine Haft- und Pflichteinlage erbracht und keine unzulässigen Entnahmen getätigt hatte und er infolge dessen bei seinem Ausscheiden weder der Gesellschaft zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verpflichtet war noch von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden konnte, ändert sich durch sein Ausscheiden aus der KG für die Konkursmasse nichts; sie wird dadurch weder vergrößert noch verkleinert. Ertragssteuerrechtlich erzielt die Konkursmasse keinen Gewinn (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 217). Der von den letztgenannten Autoren zur Rechtfertigung der Steuerpflicht angeführte Ausgleichsgedanke hinsichtlich der Möglichkeit der gewinnmindernden Geltendmachung der Verluste findet in § 46 Abs 1 Z 2 KO keinen Niederschlag.2. Das bedeutet aber noch nicht, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Steuerschuld um eine Masseforderung handeln muss (zu den Voraussetzungen derartiger Steuerschulden im Allgemeinen Bartsch in Bartsch/Pollak I3 278 f; Egger in Rintelen KO 83 f). Zwar sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO grundsätzlich die die Masse betreffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, Masseforderungen. Nach dieser Bestimmung gehören auch die nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben wie die Einkommensteuer, hiezu, jedoch nur solche, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen; die anderen sind auszuscheiden. Stellt bereits der Verwaltungsbescheid fest, dass diese Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen, kann diese Feststellung auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Enthält der Verwaltungsbescheid - wie hier - keine solche Feststellung, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Abgaben auf das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen. Letzlich aber entscheidet stets das Gericht über den Charakter der geltend gemachten Abgabenansprüche (Bartsch aaO 279). Zu prüfen ist daher, ob sich durch das Ausscheiden des Gemeinschuldners aus der KG nach Konkurseröffnung das Massevermögen vermehrt hat, das heißt, ob die Masse dadurch einen Gewinn erzielt und sich das aufteilbare Vermögen vergrößert hat. Ausschließlich darauf kommt es an und nicht darauf, ob der Gemeinschuldner - und in der Folge allenfalls auch der Masseverwalter namens des Gemeinschuldners - während der Zeit des Gesellschaftsverhältnisses den Verlustanteil an der KG gemäß Paragraph 18, Absatz 6, EStG bei der Einkommensteuererklärung gewinnmindernd geltend gemacht hat. Da vorliegendenfalls der Gemeinschuldner seine Haft- und Pflichteinlage erbracht und keine unzulässigen Entnahmen getätigt hatte und er infolge dessen bei seinem Ausscheiden weder der Gesellschaft zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verpflichtet war noch von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden konnte, ändert sich durch sein Ausscheiden aus der KG für die Konkursmasse nichts; sie wird dadurch weder vergrößert noch verkleinert. Ertragssteuerrechtlich erzielt die Konkursmasse keinen Gewinn vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 217). Der von den letztgenannten Autoren zur Rechtfertigung der Steuerpflicht angeführte Ausgleichsgedanke hinsichtlich der Möglichkeit der gewinnmindernden Geltendmachung der Verluste findet in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO keinen Niederschlag.
Die dem Gemeinschuldner auferlegte Steuer für seinen fiktiven Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz EStG betrifft daher nicht das für die Konkursmasse erzielte Einkommen und ist infolge dessen keine Masseschuld, die vom Masseverwalter zu begleichen wäre. Eine solche - aus der Konkursmasse auszuscheidende - Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners kann daher nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass das Eventualbegehren des Masseverwalters auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Abgabenforderung eine nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners gerichtete Forderung darstellt, berechtigt ist.Die dem Gemeinschuldner auferlegte Steuer für seinen fiktiven Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG betrifft daher nicht das für die Konkursmasse erzielte Einkommen und ist infolge dessen keine Masseschuld, die vom Masseverwalter zu begleichen wäre. Eine solche - aus der Konkursmasse auszuscheidende - Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners kann daher nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass das Eventualbegehren des Masseverwalters auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Abgabenforderung eine nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners gerichtete Forderung darstellt, berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger sind die gesamten Kosten zuzusprechen; die Entscheidung über das Eventualbegehren hat nämlich keinen gesonderten Verfahrensaufwand erfordert, weil es nur um die rechtliche Einordnung der Forderung aufgrund des selben Sachverhalts ging.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Kläger sind die gesamten Kosten zuzusprechen; die Entscheidung über das Eventualbegehren hat nämlich keinen gesonderten Verfahrensaufwand erfordert, weil es nur um die rechtliche Einordnung der Forderung aufgrund des selben Sachverhalts ging.