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Rechtssatz RS0117187

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117187

Geschäftszahl

8Ob92/02s

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Rechtssatz

Stellt bereits der Verwaltungsbescheid fest, dass bestimmte Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen, kann diese Feststellung auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Enthält der Verwaltungsbescheid keine solche Feststellung, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Abgaben auf das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen. Letzlich aber entscheidet stets das Gericht über den Charakter der geltend gemachten Abgabenansprüche.

Zu prüfen ist daher, ob sich durch den die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhalt nach Konkurseröffnung das Massevermögen vermehrt hat, das heißt, ob die Masse dadurch einen Gewinn erzielt und sich das aufteilbare Vermögen vergrößert hat. Erzielt die Konkursmasse ertragssteuerrechlich keinen Gewinn, so betrifft die dem Gemeinschuldner auferlegte Steuer nicht das für die Konkursmasse erzielte Einkommen und ist infolge dessen keine Masseschuld, die vom Masseverwalter zu begleichen wäre. Eine solche - aus der Konkursmasse auszuscheidende - Steuerschuld des Gemeinschuldners kann daher nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 92/02s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 92/02s
    Veröff: SZ 2002/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117187

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0080OB00092_02S0000_002