Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO) gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Die Revisionswerberin führt aus, die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 358/87 befaße sich nicht mit dem Fall der Abgabe einer Erklärung des Ausgleichsschuldners gemäß § 20 b AO. Eine Vertragsauflösung setze die Zustimmung des Vertragspartners voraus, § 20 b Abs 1 AO räume erst nach Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens unter den besonderen Voraussetzungen des Abs 2 leg. cit. die Ermächtigung zum Vertragsrücktritt ein. Die klagende Partei habe zwar drei Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens die Erklärung abgegeben, von den gegenständlichen Verträgen "zurückzutreten", dieses Recht komme ihr aber nicht zu, weil die Bestimmungen des § 20 a ff AO ihren klar umgrenzten zeitlichen Geltungsbereich hätten und Verträge grundsätzlich erfüllt werden müßten, wogegen die Bestimmung des § 21 KO auch eine einseitige Vertragsauflösung ermögliche. Die in § 20 b AO geregelten Befugnisse zur Vertragsauflösung könnten und dürften nicht von zahlungsunfähigen Schuldnern durch Rücktrittserklärung kurz vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterlaufen werden. Vorliegendenfalls seien weder Maßnahmen nach § 20 b AO erfolgt noch sei der Ausgleich nicht zustandegekommen. Die vor der Ausgleichseröffnung von der klagenden Partei abgegebenen Erklärungen über die Einstellung der Bautätigkeit hätten zu keinem umsatzsteuerbaren Vorgang geführt. Im übrigen wäre die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG jedenfalls erst mit 31. August 1986 bzw. 30. September 1986, also nach Ausgleichseröffnung, entstanden. Die Bestimmung des § 23 AO verweise konform mit jener des § 4 BAO auf den die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Die Revisionswerberin führt aus, die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 358/87 befaße sich nicht mit dem Fall der Abgabe einer Erklärung des Ausgleichsschuldners gemäß Paragraph 20, b AO. Eine Vertragsauflösung setze die Zustimmung des Vertragspartners voraus, Paragraph 20, b Absatz eins, AO räume erst nach Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens unter den besonderen Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. die Ermächtigung zum Vertragsrücktritt ein. Die klagende Partei habe zwar drei Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens die Erklärung abgegeben, von den gegenständlichen Verträgen "zurückzutreten", dieses Recht komme ihr aber nicht zu, weil die Bestimmungen des Paragraph 20, a ff AO ihren klar umgrenzten zeitlichen Geltungsbereich hätten und Verträge grundsätzlich erfüllt werden müßten, wogegen die Bestimmung des Paragraph 21, KO auch eine einseitige Vertragsauflösung ermögliche. Die in Paragraph 20, b AO geregelten Befugnisse zur Vertragsauflösung könnten und dürften nicht von zahlungsunfähigen Schuldnern durch Rücktrittserklärung kurz vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterlaufen werden. Vorliegendenfalls seien weder Maßnahmen nach Paragraph 20, b AO erfolgt noch sei der Ausgleich nicht zustandegekommen. Die vor der Ausgleichseröffnung von der klagenden Partei abgegebenen Erklärungen über die Einstellung der Bautätigkeit hätten zu keinem umsatzsteuerbaren Vorgang geführt. Im übrigen wäre die Umsatzsteuerschuld gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG jedenfalls erst mit 31. August 1986 bzw. 30. September 1986, also nach Ausgleichseröffnung, entstanden. Die Bestimmung des Paragraph 23, AO verweise konform mit jener des Paragraph 4, BAO auf den die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt.
Die Beantwortung der Frage, ob die gegenständlichen Umsatzsteuerforderungen bevorrechtete Forderungen sind oder nicht, hängt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 23 Abs 1 Z 2 AO davon ab, ob diese Umsatzsteuerforderungen der beklagten Partei das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern sind, hinsichtlich welcher der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirkt wurde (vgl. hiezu Werndl in ÖStZ 1983, 86 f, wonach ab 1. Jänner 1984 für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes, sondern die Verwirklichung dieses abgabenrechtlichen Sachverhaltes selbst maßgeblich sein soll, während es auf die Fälligkeit nicht mehr ankommt). Der die Umsatzsteuerpflicht auslösende Sachverhalt liegt bei in Lieferungen und Leistungen bestehenden steuerbaren Umsätzen in ihrer Ausführung. Eine Werklieferung ist im Sinne der in der Entscheidung 5 Ob 358/87 erfolgten Darlegungen ausgeführt, wenn dem Abnehmer die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft ist. Hinsichtlich der bei Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens vom Gemein- oder Ausgleichsschuldner als Bauführer nicht fertiggestellten Bauwerke ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in der Lehre umstritten. Im Falle der Entscheidung 5 Ob 358/87 nahm der Oberste Gerichtshof an, daß nach einer zwei Monate vor Konkurseröffnung erfolgten tatsächlichen Einstellung der Bauarbeiten durch die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin der klagende Masseverwalter durch schlüssiges Verhalten den Vertragsrückritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO erklärt habe, woraus bürgerlich-rechtlich folge, daß eine weitere Erfüllung des Vertrages unterbleibe. Solcherart sei umsatzsteuerrechtlich am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung dem Besteller bereits mit der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht verschafft und demnach der die Umsatzsteuerpflicht auslösende Sachverhalt nicht erst während des Konkursverfahrens verwirklicht worden, so daß die Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei eine Konkursforderung darstelle.Die Beantwortung der Frage, ob die gegenständlichen Umsatzsteuerforderungen bevorrechtete Forderungen sind oder nicht, hängt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AO davon ab, ob diese Umsatzsteuerforderungen der beklagten Partei das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern sind, hinsichtlich welcher der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirkt wurde vergleiche hiezu Werndl in ÖStZ 1983, 86 f, wonach ab 1. Jänner 1984 für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes, sondern die Verwirklichung dieses abgabenrechtlichen Sachverhaltes selbst maßgeblich sein soll, während es auf die Fälligkeit nicht mehr ankommt). Der die Umsatzsteuerpflicht auslösende Sachverhalt liegt bei in Lieferungen und Leistungen bestehenden steuerbaren Umsätzen in ihrer Ausführung. Eine Werklieferung ist im Sinne der in der Entscheidung 5 Ob 358/87 erfolgten Darlegungen ausgeführt, wenn dem Abnehmer die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft ist. Hinsichtlich der bei Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens vom Gemein- oder Ausgleichsschuldner als Bauführer nicht fertiggestellten Bauwerke ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in der Lehre umstritten. Im Falle der Entscheidung 5 Ob 358/87 nahm der Oberste Gerichtshof an, daß nach einer zwei Monate vor Konkurseröffnung erfolgten tatsächlichen Einstellung der Bauarbeiten durch die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin der klagende Masseverwalter durch schlüssiges Verhalten den Vertragsrückritt im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO erklärt habe, woraus bürgerlich-rechtlich folge, daß eine weitere Erfüllung des Vertrages unterbleibe. Solcherart sei umsatzsteuerrechtlich am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung dem Besteller bereits mit der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht verschafft und demnach der die Umsatzsteuerpflicht auslösende Sachverhalt nicht erst während des Konkursverfahrens verwirklicht worden, so daß die Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei eine Konkursforderung darstelle.
Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht angenommen, die klagende Partei sei bereits drei Tage vor der Ausgleichseröffnung von den beiden Verträgen zurückgetreten, habe den Auftraggebern solcherart die Verfügungsmacht über die unfertigen Bauwerke verschafft und damit den die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt noch vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirkt, so daß die Umsatzsteuerforderungen der beklagten Partei im Ausgleichsverfahren nicht bevorrechtet seien. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich war die klagende Partei nicht berechtigt, wegen der in ihrer Sphäre eingetretenen leistungshindernden Umstände von den Verträgen zurückzutreten. Ihre Erklärung vom 8. August 1985, die Bautätigkeit einzustellen, kann daher nur als allfälliges Anbot angesehen werden, die Verträge, soweit sie noch nicht erfüllt waren, einvernehmlich aufzulösen. Als solches war es im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 11. August 1988 von den beiden Auftraggebern weder ausdrücklich noch stillschweigend - für ein konkludentes Verhalten fehlt es an jeglicher Klagsbehauptung und tatsächlich auch jedenfalls am erforderlichen
Zeitablauf - angenommen worden. Grundsätzlich konnten die Auftraggeber ihrerseits im Sinne der §§ 918, 920 ABGB vorgehen und gemäß diesen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Dies ist vor der Ausgleichseröffnung nicht geschehen. Nach der Ausgleichseröffnung hätte ein Rücktritt der klagenden Partei von den teilweise noch nicht erfüllten Verträgen im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin gemäß § 20 b Abs 2 AO nur noch mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes vom Ausgleichsverwalter erklärt werden können. Daß ein solcher, vom Ausgleichsgericht genehmigter Rücktritt durch den Ausgleichsverwalter erfolgt sei, hat die klagende Partei nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Somit waren die beiden Verträge aber im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei aufrecht - ihre weitere Erfüllung durch Fertigstellung der Bauwerke konnte gemäß § 20 b Abs 2 AO durchaus im Interesse der Ausgleichsschuldnerin gelegen sein - und die beiden Auftraggeber hatten daher auch noch nicht im Sinne der Entscheidung 5 Ob 358/87 die Verfügungsmacht über die unvollendet gebliebenen Bauwerke erlangt. Demnach war aber gemäß § 23 Abs 1 Z 2 AO der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht verwirklicht. Das Klagebegehren, die aus den beiden angeführten Rechnungen hervorgehenden Umsatzsteuerforderungen der beklagten Partei seien im Ausgleichsverfahren der klagenden Partei nicht bevorrechtet, ist daher nicht berechtigt.Zeitablauf - angenommen worden. Grundsätzlich konnten die Auftraggeber ihrerseits im Sinne der Paragraphen 918, 920, ABGB vorgehen und gemäß diesen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Dies ist vor der Ausgleichseröffnung nicht geschehen. Nach der Ausgleichseröffnung hätte ein Rücktritt der klagenden Partei von den teilweise noch nicht erfüllten Verträgen im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin gemäß Paragraph 20, b Absatz 2, AO nur noch mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes vom Ausgleichsverwalter erklärt werden können. Daß ein solcher, vom Ausgleichsgericht genehmigter Rücktritt durch den Ausgleichsverwalter erfolgt sei, hat die klagende Partei nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Somit waren die beiden Verträge aber im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei aufrecht - ihre weitere Erfüllung durch Fertigstellung der Bauwerke konnte gemäß Paragraph 20, b Absatz 2, AO durchaus im Interesse der Ausgleichsschuldnerin gelegen sein - und die beiden Auftraggeber hatten daher auch noch nicht im Sinne der Entscheidung 5 Ob 358/87 die Verfügungsmacht über die unvollendet gebliebenen Bauwerke erlangt. Demnach war aber gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AO der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht verwirklicht. Das Klagebegehren, die aus den beiden angeführten Rechnungen hervorgehenden Umsatzsteuerforderungen der beklagten Partei seien im Ausgleichsverfahren der klagenden Partei nicht bevorrechtet, ist daher nicht berechtigt.
Demgemäß war der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.