Rechtssatz RS0051925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051925
Entscheidungsdatum
22.12.1988
Rechtssatz
Ob Umsatzsteuerforderungen bevorrechtete Forderungen sind oder nicht, hängt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 23 Abs 1 Z 2 AO davon ab, ob sie das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern sind, hinsichtlich welcher der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirkt wurde. (hier: halbfertiges Bauwerk)Ob Umsatzsteuerforderungen bevorrechtete Forderungen sind oder nicht, hängt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AO davon ab, ob sie das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern sind, hinsichtlich welcher der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirkt wurde. (hier: halbfertiges Bauwerk)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 20/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 20/88
Veröff: RdW 1989,161 = WBl 1989,128 (Chalupsky, 112)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051925
Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0080OB00020_8800000_001