Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Rechtsfrage der Umsatzsteuerpflicht der Masse (vgl Kristen, ZIK 1/2004, 2, 3, 5, mit Hinweis auf die Neuregelung des § 19 Abs 1b lit b UStG 1994) ist schon wegen der Rechtskraft des Steuerbescheides nicht verfahrensgegenständlich.1. Die Rechtsfrage der Umsatzsteuerpflicht der Masse vergleiche Kristen, ZIK 1 aus 2004,, 2, 3, 5, mit Hinweis auf die Neuregelung des Paragraph 19, Absatz eins b, Litera b, UStG 1994) ist schon wegen der Rechtskraft des Steuerbescheides nicht verfahrensgegenständlich.
2. Nach § 46 Abs 1 Z 2 KO sind Masseforderungen „alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich … … der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und so weit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Um im Sinne des § 46 KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe „die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein (5 Ob 219/73 = RIS-Justiz RS0064925).2. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind Masseforderungen „alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich … … der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und so weit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Um im Sinne des Paragraph 46, KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe „die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein (5 Ob 219/73 = RIS-Justiz RS0064925).
Im Hinblick auf den rechtskräftigen, zu Handen des Masseverwalters ergangenen, Steuerbescheid kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenforderungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Masse stehen.
Ob im konkreten Fall durch die Erfüllung der Aussonderungsansprüche das Massevermögen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Abgabenforderungen vermehrt oder verringert wurde, ist für die konkursrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerforderung ohne Relevanz.
3. Der Kläger argumentiert weiters, dass er auf die Verwertung der Maschinen - welche die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst habe - keinen Einfluss habe nehmen können. Dabei übersieht er aber, dass bereits die Lieferung der Maschinen an die „abgetretenen" Vorbehaltseigentümer (die finanzierenden Banken) eine umsatzsteuerrechtlich relevante Lieferung darstellt (VwGH 20. 3. 2002, 2000/15/0130). Es wird nach hA eine Doppellieferung unterstellt, wenn der Sicherungsnehmer („abgetretener" Vorbehaltseigentümer) das Sicherungsgut verwertet (Kristen in ZIK 1/2004, 4). Letztlich wurde somit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vom klägerischen Masseverwalter in Gang gesetzt.3. Der Kläger argumentiert weiters, dass er auf die Verwertung der Maschinen - welche die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst habe - keinen Einfluss habe nehmen können. Dabei übersieht er aber, dass bereits die Lieferung der Maschinen an die „abgetretenen" Vorbehaltseigentümer (die finanzierenden Banken) eine umsatzsteuerrechtlich relevante Lieferung darstellt (VwGH 20. 3. 2002, 2000/15/0130). Es wird nach hA eine Doppellieferung unterstellt, wenn der Sicherungsnehmer („abgetretener" Vorbehaltseigentümer) das Sicherungsgut verwertet (Kristen in ZIK 1 aus 2004,, 4). Letztlich wurde somit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vom klägerischen Masseverwalter in Gang gesetzt.
4. Die richtige Lösung erkennt der Kläger darin, dass sich die Umsatzsteuerforderung auf das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin richte, insbesondere weil die Wahl der Finanzierungsform vor Konkurseröffnung erfolgt sei. Die seinerzeitigen Kaufverträge bewirkten aber noch nicht das Entstehen der nunmehrigen Umsatzsteuerforderung, sondern erst die Lieferung der Maschinen an die „abgetretenen" Vorbehaltseigentümer (siehe oben zu 3.). Somit scheidet die Qualifizierung als Forderung auf das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin aus.
5. Für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und Konkursforderung ist (lediglich) maßgebend, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0057941). Dieser wurde im konkreten Fall der Lieferung an die Vorbehaltseigentümer nach Konkurseröffnung verwirklicht. Es liegt somit eine Masseforderung vor (dafür auch: Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/ Wakounig, UStG, § 16, Rz 2415; Kristen in ZIK 1/2004, 5).5. Für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und Konkursforderung ist (lediglich) maßgebend, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0057941). Dieser wurde im konkreten Fall der Lieferung an die Vorbehaltseigentümer nach Konkurseröffnung verwirklicht. Es liegt somit eine Masseforderung vor (dafür auch: Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/ Wakounig, UStG, Paragraph 16,, Rz 2415; Kristen in ZIK 1 aus 2004,, 5).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.