Rechtssatz RS0064925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064925
Geschäftszahl
5Ob219/73 (5Ob220/73); 2Ob243/06h; 3Ob215/11f; 6Ob231/11f
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Rechtssatz
Um im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe "die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein.Um im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe "die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 219/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 219/73
- 2 Ob 243/06h
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 243/06h
- 3 Ob 215/11f
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
Vgl; Veröff: SZ 2011/150
- 6 Ob 231/11f
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 231/11f
Vgl; Beisatz: Die Haftung ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, hat doch die begründete Mitschuld ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmeausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung; durch die Normierung dieser Mithaftung im Abgabenverfahren ist die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. (T1)
Beisatz: Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Daher können nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit anknüpfende Beitragspflicht (wie eine Haftung nach §§ 9, 80 BAO) verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064925
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_004