Die Revision ist zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die aufgrund einer Nutzungsänderung von Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt waren, im Zuge eines Konkursverfahrens anfallende NoVA als Masseforderung oder Konkursforderung einzustufen sei, nicht existiert und dieser Frage weitrechende Bedeutung für die Abwicklung von Konkursen in der Mietwagenbranche zukommt; sie ist aber auch berechtigt.
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Art. VI Z 4 BGBl 9/1998 das NoVAG 1991 in der vor dem Abgabenänderungsgesetz 1997 geltenden Fassung anzuwenden, weil sich die hier erheblichen Vorgänge vor dem 1.1.1998 ereignet haben.Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 4, Bundesgesetzblatt 9 aus 1998, das NoVAG 1991 in der vor dem Abgabenänderungsgesetz 1997 geltenden Fassung anzuwenden, weil sich die hier erheblichen Vorgänge vor dem 1.1.1998 ereignet haben.
Unter der Überschrift "steuerbare Vorgänge" ordnet § 1 Z 4 ua an, daß der Normverbrauchabgabe unterliegt: "4.... die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen ...Unter der Überschrift "steuerbare Vorgänge" ordnet Paragraph eins, Ziffer 4, ua an, daß der Normverbrauchabgabe unterliegt: "4.... die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten Kraftfahrzeugen ...
".
Unter der Überschrift "Steuerbefreiungen" normiert § 3 ua, daß von der Normverbrauchsabgabe befreit sind: "3. Vorgänge im Bezug auf ... Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind, ... ." Voraussetzung ist, daß der begünstigte Verwendungszweck aufgrund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.Unter der Überschrift "Steuerbefreiungen" normiert Paragraph 3, ua, daß von der Normverbrauchsabgabe befreit sind: "3. Vorgänge im Bezug auf ... Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind, ... ." Voraussetzung ist, daß der begünstigte Verwendungszweck aufgrund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.
Abgabenschuldner ist gemäß § 4 ua derjenige Unternehmer, der die Lieferung oder gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der Tatbestände des § 1 Z 4 (ua also die Nutzungsänderung) setzt.Abgabenschuldner ist gemäß Paragraph 4, ua derjenige Unternehmer, der die Lieferung oder gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, (ua also die Nutzungsänderung) setzt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 entsteht die Steuerschuld "im Fall ... der
Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ... die
Nutzungsänderung stattgefunden hat, ... ".
§ 12 Abs 1 ordnet ua an, daß eine von einem Unternehmer zu
entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten
ist, wenn ... "3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt."
Unstrittig ist, daß es für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Abgabenforderung nicht auf das Entstehen der Steuerschuld - und schon gar nicht auf deren Fälligkeit - auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts, sondern auf die Verwirklichung dieses Sachverhaltes ankommt; dieser kann auch vor dem Entstehen der Steuerschuld liegen (SZ 60/247; WBl 1989, 128; JBl 1993, 795 [Schuhmacher] = SZ 66/15; WBl 1995, 203; ZIK 1998, 25).
Zur Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß die Konstruktion der hier einschlägigen Bestimmungen des NoVAG betreffend die Änderung der begünstigten Nutzung nicht mit dem Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 3 lit a GrEStG 1955 (Entstehen der vorläufig aufgeschobenen Grunderwerbssteuerpflicht wegen Nichterfüllung des begüstigten Zwecks innerhalb des dem Begünstigten zur Errichtung des Wohnbaus eingeräumten Zeitraums, dessen Sachverhalt der OGH in der Entscheidung vom 26.1.1995, 8 Ob 11/94, WBl 1995, 203, als bereits mit dem Erwerb des Grundstücks als verwirklicht ansah) vergleichbar ist.Zur Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß die Konstruktion der hier einschlägigen Bestimmungen des NoVAG betreffend die Änderung der begünstigten Nutzung nicht mit dem Befreiungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, GrEStG 1955 (Entstehen der vorläufig aufgeschobenen Grunderwerbssteuerpflicht wegen Nichterfüllung des begüstigten Zwecks innerhalb des dem Begünstigten zur Errichtung des Wohnbaus eingeräumten Zeitraums, dessen Sachverhalt der OGH in der Entscheidung vom 26.1.1995, 8 Ob 11/94, WBl 1995, 203, als bereits mit dem Erwerb des Grundstücks als verwirklicht ansah) vergleichbar ist.
Er ist auch nicht mit der Konstruktion des § 12 Abs 10 UStG (Berichtigung des zunächst berechtigt in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang der Vorsteuer mit Umsätzen, die vom Vorsteuerabzug ausschließen) vergleichbar. Diesbezüglich hat der OGH unter Abgehen von der Entscheidung vom 3.2.1993, 3 Ob 102/92, SZ 66/15 = JBl 1993, 795 = EVBl 1993/102, in der nach dem berufungsgerichtlichen Urteil im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 25 (dazu Kristen, ZIK 1998, 46, Fellner, RdW 1998, 123; Gaedke SWK 6/1998, 218; Herzig, ecolex 1998, 208; Hopf/Eckersdorfer-Seyruck, SWK 10/1998, 305; Mitterer/Halbmayr, SWK 11/1998, 330) - deren Auswirkungen der Gesetzgeber zwischenzeitig durch Art XV des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl 79, zu ändern trachtete - erkannt, daß der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt nicht in der kridamäßigen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft, sondern in dem vor Insolvenzeröffnung getätigten Umsatz des zwischenzeitig insolvent gewordenen Schuldners liege, weil es sich bei dem vermögensrechtlichen Anspruch aus dem Titel der Vorsteuer nicht um etwas Endgültiges handle, sondern bis zum Ablauf der Fristen des § 12 Abs 10 UStG stets um einen bedingten Anspruch, wobei als Bedingung die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Auflagen gesehen werden müsse; es handle sich daher auch in diesem Fall um eine (aufschiebend) bedingte Umsatzsteuerforderung des Fiskus.Er ist auch nicht mit der Konstruktion des Paragraph 12, Absatz 10, UStG (Berichtigung des zunächst berechtigt in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang der Vorsteuer mit Umsätzen, die vom Vorsteuerabzug ausschließen) vergleichbar. Diesbezüglich hat der OGH unter Abgehen von der Entscheidung vom 3.2.1993, 3 Ob 102/92, SZ 66/15 = JBl 1993, 795 = EVBl 1993/102, in der nach dem berufungsgerichtlichen Urteil im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 25 (dazu Kristen, ZIK 1998, 46, Fellner, RdW 1998, 123; Gaedke SWK 6 aus 1998,, 218; Herzig, ecolex 1998, 208; Hopf/Eckersdorfer-Seyruck, SWK 10 aus 1998,, 305; Mitterer/Halbmayr, SWK 11 aus 1998,, 330) - deren Auswirkungen der Gesetzgeber zwischenzeitig durch Artikel römisch fünfzehn, des Budgetbegleitgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt 79, zu ändern trachtete - erkannt, daß der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt nicht in der kridamäßigen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft, sondern in dem vor Insolvenzeröffnung getätigten Umsatz des zwischenzeitig insolvent gewordenen Schuldners liege, weil es sich bei dem vermögensrechtlichen Anspruch aus dem Titel der Vorsteuer nicht um etwas Endgültiges handle, sondern bis zum Ablauf der Fristen des Paragraph 12, Absatz 10, UStG stets um einen bedingten Anspruch, wobei als Bedingung die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Auflagen gesehen werden müsse; es handle sich daher auch in diesem Fall um eine (aufschiebend) bedingte Umsatzsteuerforderung des Fiskus.
Im vorliegenden Fall der nach § 1 Z 4 NoVAG anfallenden Steuer kann aber aufgrund der anders gearteten Konstruktion des Gesetzes auch bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Leistung der Vergütung (§ 12), sondern erst mit dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung angenommen werden. Es liegt hier keine aufschiebend bedingte NoVA-Forderung des Fiskus gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin vor. Dafür spricht nicht nur die eindeutige Formulierung des Gesetzes, die im § 1 Z 4 als steuerbaren Vorgang ausdrücklich die Änderung der begünstigten (nämlich von der NoVA gemäß § 3 Z 3 befreiten) Nutzung von Kraftfahrzeugen erwähnt, sondern der gesamte Aufbau des Gesetzes. Vorerst hat der Unternehmer, der die Lieferung eines Kraftfahrzeugs (Fahrzeughändler) oder dessen gewerbliche Vermietung (Leasingunternehmen) ausführt, die NoVA zu bezahlen (§ 1 Z 1 und 2 iVm § 4), die er allerdings auf den Kaufpreis oder das Leasingentgelt überwälzen kann. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen; die NoVA wurde von den Autohändlern der späteren Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt und abgeführt. Damit ist dieser steuerbare Vorgang beendet.Im vorliegenden Fall der nach Paragraph eins, Ziffer 4, NoVAG anfallenden Steuer kann aber aufgrund der anders gearteten Konstruktion des Gesetzes auch bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Leistung der Vergütung (Paragraph 12,), sondern erst mit dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung angenommen werden. Es liegt hier keine aufschiebend bedingte NoVA-Forderung des Fiskus gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin vor. Dafür spricht nicht nur die eindeutige Formulierung des Gesetzes, die im Paragraph eins, Ziffer 4, als steuerbaren Vorgang ausdrücklich die Änderung der begünstigten (nämlich von der NoVA gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten) Nutzung von Kraftfahrzeugen erwähnt, sondern der gesamte Aufbau des Gesetzes. Vorerst hat der Unternehmer, der die Lieferung eines Kraftfahrzeugs (Fahrzeughändler) oder dessen gewerbliche Vermietung (Leasingunternehmen) ausführt, die NoVA zu bezahlen (Paragraph eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 4,), die er allerdings auf den Kaufpreis oder das Leasingentgelt überwälzen kann. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen; die NoVA wurde von den Autohändlern der späteren Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt und abgeführt. Damit ist dieser steuerbare Vorgang beendet.
Die Besonderheit der Konstruktion liegt darin, daß dann, wenn einer der Tatbestände des § 3 Z 3 vorliegt, ein bisher nicht in den steuerrechtlichen Vorgang einbezogener - und daher auch nicht als Abgabenschuldner zu wertender - Dritter vom Fiskus die auf ihn wirtschaftlich überwälzte NoVA zurückverlangen kann, wenn er einen der begünstigten Verwendungszwecke (hier kurzfristige Kraftfahrzeugvermietung) nachweist, weil derartige Verwendungen nicht NoVA-pflichtig sein sollen (§ 3 Z 3). Er kann diese Steuerbefreiung dadurch geltend machen, daß er binnen 5 Jahren ab der Verwirklichung des "Vergütungstatbestandes" beantragt, daß ihm der auf die NoVA entfallende, auf ihn überwälzte Teil des Kaufpreises "vergütet" wird. Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen; die spätere Gemeinschuldnerin hat aufgrund ihres Antrages die Vergütung erhalten.Die Besonderheit der Konstruktion liegt darin, daß dann, wenn einer der Tatbestände des Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt, ein bisher nicht in den steuerrechtlichen Vorgang einbezogener - und daher auch nicht als Abgabenschuldner zu wertender - Dritter vom Fiskus die auf ihn wirtschaftlich überwälzte NoVA zurückverlangen kann, wenn er einen der begünstigten Verwendungszwecke (hier kurzfristige Kraftfahrzeugvermietung) nachweist, weil derartige Verwendungen nicht NoVA-pflichtig sein sollen (Paragraph 3, Ziffer 3,). Er kann diese Steuerbefreiung dadurch geltend machen, daß er binnen 5 Jahren ab der Verwirklichung des "Vergütungstatbestandes" beantragt, daß ihm der auf die NoVA entfallende, auf ihn überwälzte Teil des Kaufpreises "vergütet" wird. Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen; die spätere Gemeinschuldnerin hat aufgrund ihres Antrages die Vergütung erhalten.
Ändert sich in der Folge die begünstigte Nutzung, hier infolge Unmöglichkeit der Weiterverwendung der Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung, weil die Eigentümer (Lieferanten oder die den Kaufpreis vorstreckenden Banken) ihren Eigentumsvorbehalt geltend machten, entsteht erstmals eine neue, von der früheren - sie nicht treffenden - Steuerpflicht unabhängige Pflicht zur Zahlung einer Normverbrauchsabgabe bei dem die Nutzungsänderung setzenden - oder diesem zurechenbaren - Unternehmer (§ 4 Z 1). Da diese Nutzungsänderung (Herausgabe aufgrund vereinbarten Eigentumsvorbehalts) bei der Gemeinschuldnerin - erstmals - einen steuerbaren NoVAvorgang auslöst (§ 1 Z 4), der erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist, ist die NoVA als Masseforderung einzustufen. Anders als bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerrecht (in der der Entscheidung vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 25, zugrundeliegenden Fassung) entsteht durch die Nutzungsänderung für den Gemeinschuldner erstmals eine Abgabenpflicht, sodaß von einer vorläufig bedingt aufgeschobenen NoVApflicht nicht gesprochen werden kann; anderenfalls würde die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung als steuerbarer Vorgang gewertet werden. Eine Vorverschiebung des relevanten Sachverhalts auf die Zeit vor Konkurseröffnung scheidet hiemit aus.Ändert sich in der Folge die begünstigte Nutzung, hier infolge Unmöglichkeit der Weiterverwendung der Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung, weil die Eigentümer (Lieferanten oder die den Kaufpreis vorstreckenden Banken) ihren Eigentumsvorbehalt geltend machten, entsteht erstmals eine neue, von der früheren - sie nicht treffenden - Steuerpflicht unabhängige Pflicht zur Zahlung einer Normverbrauchsabgabe bei dem die Nutzungsänderung setzenden - oder diesem zurechenbaren - Unternehmer (Paragraph 4, Ziffer eins,). Da diese Nutzungsänderung (Herausgabe aufgrund vereinbarten Eigentumsvorbehalts) bei der Gemeinschuldnerin - erstmals - einen steuerbaren NoVAvorgang auslöst (Paragraph eins, Ziffer 4,), der erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist, ist die NoVA als Masseforderung einzustufen. Anders als bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerrecht (in der der Entscheidung vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 25, zugrundeliegenden Fassung) entsteht durch die Nutzungsänderung für den Gemeinschuldner erstmals eine Abgabenpflicht, sodaß von einer vorläufig bedingt aufgeschobenen NoVApflicht nicht gesprochen werden kann; anderenfalls würde die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung als steuerbarer Vorgang gewertet werden. Eine Vorverschiebung des relevanten Sachverhalts auf die Zeit vor Konkurseröffnung scheidet hiemit aus.
Wenn auch wegen der Bekämpfung der Massearmut das Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt der Abgrenzung zwischen Konkurs und Masseforderungen erklärter Zweck des IRÄG 1982 war (JA 1147 BlgNR 15. GP 2; vgl auch Beiser/Fink ÖJZ 1997, 133f), findet dieser Grundsatz doch seine Grenze in der gesetzlichen Regelung. Faßt der Gesetzgeber die Forderung der Abgabengläubiger so, daß sie wie hier eine Vorverlagerung des die Abgabenpflicht auslösenden relevanten Sachverhalts auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung nicht zulassen, hat es bei der Einordnung der Abgabenforderung als Masseforderung zu verbleiben.Wenn auch wegen der Bekämpfung der Massearmut das Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt der Abgrenzung zwischen Konkurs und Masseforderungen erklärter Zweck des IRÄG 1982 war (JA 1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 2; vergleiche auch Beiser/Fink ÖJZ 1997, 133f), findet dieser Grundsatz doch seine Grenze in der gesetzlichen Regelung. Faßt der Gesetzgeber die Forderung der Abgabengläubiger so, daß sie wie hier eine Vorverlagerung des die Abgabenpflicht auslösenden relevanten Sachverhalts auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung nicht zulassen, hat es bei der Einordnung der Abgabenforderung als Masseforderung zu verbleiben.
Was den Einwand der Revisionsgegner betrifft, die Regelung sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil der Abgabengläubiger bevorzugt sei und überdies keine Aliquotierung im Verhältnis der abschreibungsbestimmten Lebensdauer und der Zeit der Verwendung als Mietfahrzeug vorgesehen sei, ist ihnen zu erwidern, daß der Gesetzgeber den Abgabengläubiger nicht bevorzugt, sondern ihn wie alle Massegläubiger behandelt (§ 46 Abs 1 Z 2 KO), und daß hier anstatt des aliquoten Wegfalls des Vorsteuerabzugs, der vom gesamten Kaufpreis berechnet wurde, durchaus sachgemäß an den gemeinen Wert des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt des den steuerbaren Vorgang auslösenden Sachverhalts, also der Änderung der begünstigten Nutzung angeknüpft wird (§ 5 Abs 2), wodurch die für die Gemeinschuldnerin neu entstandene NoVApflicht weit unter der vom Lieferanten ursprünglich bezahlten NoVA, die vom gesamten Kaufpreis berechnet wurde, liegt.Was den Einwand der Revisionsgegner betrifft, die Regelung sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil der Abgabengläubiger bevorzugt sei und überdies keine Aliquotierung im Verhältnis der abschreibungsbestimmten Lebensdauer und der Zeit der Verwendung als Mietfahrzeug vorgesehen sei, ist ihnen zu erwidern, daß der Gesetzgeber den Abgabengläubiger nicht bevorzugt, sondern ihn wie alle Massegläubiger behandelt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO), und daß hier anstatt des aliquoten Wegfalls des Vorsteuerabzugs, der vom gesamten Kaufpreis berechnet wurde, durchaus sachgemäß an den gemeinen Wert des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt des den steuerbaren Vorgang auslösenden Sachverhalts, also der Änderung der begünstigten Nutzung angeknüpft wird (Paragraph 5, Absatz 2,), wodurch die für die Gemeinschuldnerin neu entstandene NoVApflicht weit unter der vom Lieferanten ursprünglich bezahlten NoVA, die vom gesamten Kaufpreis berechnet wurde, liegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die erfolglose Nebenintervenientin trifft keine Kostenersatzpflicht; sie hat allerdings auch keinen Anspruch auf Kostenersatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die erfolglose Nebenintervenientin trifft keine Kostenersatzpflicht; sie hat allerdings auch keinen Anspruch auf Kostenersatz.