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Rechtssatz RS0110605

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110605

Geschäftszahl

8Ob10/98y

Entscheidungsdatum

24.08.1998

Norm

KO §46 Abs1 Z2
KO idF BGBl I 114/1997 §47
NoVAG 1991 §1
UstG §1

Rechtssatz

Liegt einer der Tatbestände des Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG vor, kann ein bisher nicht in den steuerrechtlichen Vorgang einbezogener Dritter vom Fiskus die auf ihn wirtschaftlich überwälzte NoVA zurückverlangen, wenn er einen der begünstigten Verwendungszwecke (hier: kurzfristige Kraftfahrzeug- vermietung) nachweist, weil derartige Verwendungen nicht NoVA-pflichtig sein sollen. Bei einer Nutzungsänderung entsteht erstmals eine neue, von der früheren Steuerpflicht unabhängige Pflicht zur Zahlung einer Normverbrauchsabgabe bei jenem Unternehmer, der die Nutzungsänderung setzt, oder dem diese zurechenbar ist (Paragraph 4, Ziffer eins,). Da diese Nutzungsänderung (hier: Herausgabe aufgrund vereinbarten Eigentumsvorbehalts) bei der Gemeinschuldnerin erstmals einen steuerbaren NoVAvorgang auslöst (Paragraph eins, Ziffer 4,), der erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist, ist die NoVA als Masseforderung einzustufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 10/98y
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 10/98y
    Veröff: SZ 71/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110605

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0080OB00010_98Y0000_001