Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
I. Mit der nur kursorisch ausgeführten Revision releviert der Masseverwalter immerhin die Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, ob bei der Bestellung zweier Prüfer des Finanzamts mit getrenntem Aufgabenbereich iSd § 86 EStG beide Prüfer als Organe der beklagten Gebietskrankenkasse zu qualifizieren seien. Mit der vom Berufungsgericht angenommenen „strikten Trennung" seien die Parteien überrascht worden. Da eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, obliegt dem Obersten Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nach allen Richtungen hin (RIS-Justiz RS0043352). Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (dazu SZ 70/199; RIS-Justiz RS0037300) kann hier freilich keine Rede sein, war doch die Rechtsfrage nach der Zuordnung des Wissens der beiden Prüfer des Finanzamts schon Gegenstand des Parteivorbringens der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz.römisch eins. Mit der nur kursorisch ausgeführten Revision releviert der Masseverwalter immerhin die Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, ob bei der Bestellung zweier Prüfer des Finanzamts mit getrenntem Aufgabenbereich iSd Paragraph 86, EStG beide Prüfer als Organe der beklagten Gebietskrankenkasse zu qualifizieren seien. Mit der vom Berufungsgericht angenommenen „strikten Trennung" seien die Parteien überrascht worden. Da eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, obliegt dem Obersten Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nach allen Richtungen hin (RIS-Justiz RS0043352). Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (dazu SZ 70/199; RIS-Justiz RS0037300) kann hier freilich keine Rede sein, war doch die Rechtsfrage nach der Zuordnung des Wissens der beiden Prüfer des Finanzamts schon Gegenstand des Parteivorbringens der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz.
II.1. Bei einer Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO hat der Anfechtungskläger zur Rechtsfrage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein musste, die Umstände zu beweisen, die diesen Schluss rechtfertigen (so schon 5 Ob 202/67 = SZ 40/146; RIS-Justiz RS0043687). Dem Anfechtungsgegner steht der Gegenbeweis offen, dass er infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben musste (5 Ob 750/80 uva). Ein „Wissenmüssen" ist dem Anfechtungsgegner anzulasten, wenn seine Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wozu schon leichte Fahrlässigkeit genügt (6 Ob 37/01m). An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger ist ein strengerer Maßstab anzulegen (Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 31 Rz 44 mwN; für Hausbanken: 6 Ob 235/99y = SZ 73/37; für Finanzämter: 6 Ob 37/01m; für Sozialversicherungsträger: 6 Ob 192/03h = SZ 2003/114). Maßgeblich ist nicht nur der Wissensstand des Gläubigers sondern auch derjenige seines Vertreters (Rebernig aaO mwN), bei juristischen Personen insbesondere das Wissen der Organe.römisch zwei.1. Bei einer Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO hat der Anfechtungskläger zur Rechtsfrage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein musste, die Umstände zu beweisen, die diesen Schluss rechtfertigen (so schon 5 Ob 202/67 = SZ 40/146; RIS-Justiz RS0043687). Dem Anfechtungsgegner steht der Gegenbeweis offen, dass er infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben musste (5 Ob 750/80 uva). Ein „Wissenmüssen" ist dem Anfechtungsgegner anzulasten, wenn seine Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wozu schon leichte Fahrlässigkeit genügt (6 Ob 37/01m). An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger ist ein strengerer Maßstab anzulegen (Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 31, Rz 44 mwN; für Hausbanken: 6 Ob 235/99y = SZ 73/37; für Finanzämter: 6 Ob 37/01m; für Sozialversicherungsträger: 6 Ob 192/03h = SZ 2003/114). Maßgeblich ist nicht nur der Wissensstand des Gläubigers sondern auch derjenige seines Vertreters (Rebernig aaO mwN), bei juristischen Personen insbesondere das Wissen der Organe.
2. Die in § 31 KO angesprochene Zahlungsunfähigkeit ist bei einer GmbH gemäß § 67 Abs 2 KO im Fall einer Überschuldung gegeben (Abs 1 leg cit). Unter der insolvenzrechtlich maßgeblichen Überschuldung einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon das Überwiegen der Passiva über die Aktiva zu verstehen. Es muss eine negative Fortbestehensprognose hinzukommen (RIS-Justiz RS0064962). Von einer positiven Fortbestehensprognose ist nur dann auszugehen, wenn trotz bestehender rechnerischer Unterbilanz die Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert erscheint (RIS-Justiz RS0064989, zuletzt 7 Ob 84/07i).2. Die in Paragraph 31, KO angesprochene Zahlungsunfähigkeit ist bei einer GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 2, KO im Fall einer Überschuldung gegeben (Absatz eins, leg cit). Unter der insolvenzrechtlich maßgeblichen Überschuldung einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon das Überwiegen der Passiva über die Aktiva zu verstehen. Es muss eine negative Fortbestehensprognose hinzukommen (RIS-Justiz RS0064962). Von einer positiven Fortbestehensprognose ist nur dann auszugehen, wenn trotz bestehender rechnerischer Unterbilanz die Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert erscheint (RIS-Justiz RS0064989, zuletzt 7 Ob 84/07i).
III. Die insolvenzrechtliche Überschuldung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin lag zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung Ende Oktober 2003 bereits vor:römisch drei. Die insolvenzrechtliche Überschuldung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin lag zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung Ende Oktober 2003 bereits vor:
1. Die beklagte Partei hat eine schon vor dem 28. Oktober 2003 eingetretene rechnerische Überschuldung, nicht aber eine negative Fortbestehensprognose außer Streit gestellt. Über eine solche habe sie erst durch die Mitteilung des Finanzamts am 19. März 2004 erfahren. Die Kenntnis des Finanzamts sei der beklagten Partei nicht zurechenbar. Schon aufgrund der Außerstreitstellung braucht zur rechnerischen Überschuldung daher nur mehr ergänzend dahin Stellung genommen werden, dass der im August 2003 aufgedeckte Sachverhalt Hinterziehungen von Steuern und Abgaben betrifft, die bereits vorher, also vor Erlassen von Steuer- und Abgabenbescheiden, entstanden sind. Sowohl im Strafrecht (vstSenat 14 Os 127/90 = RZ 1993/47) als auch im Insolvenzrecht zur Frage der Qualifizierung von Abgabenforderungen als Masse- oder Konkursforderungen (RIS-Justiz RS0064620) wird die Auffassung vertreten, dass die Steuer- oder Abgabenschuld schon mit der Verwirklichung des vom Gesetz normierten abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts entsteht. Auf die Fälligkeit der Abgabenschuld (diese tritt mit Bescheiderlassung ein) kommt es nicht an. Gegenteiliges gilt nur, wenn das Gesetz der Annahme einer derartigen Vorverlagerung des Entstehens der Abgabenschuld entgegensteht (8 Ob 92/02s). Dies ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Überschuldung des Unternehmens wegen der zu erwartenden Steuernachforderungen aufgrund eines schon verwirklichten Hinterziehungstatbestands nicht der Fall. Es wäre schwer begründbar, eine rechnerische Überschuldung bis zu dem Zeitpunkt zu verneinen, zu dem der Steuerbescheid erlassen wird, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es zur Erlassung des Steuernachzahlungsbescheids kommen wird. Diese Frage ist auch für die Fortbestehensprognose von Relevanz.
2. Eine negative Fortbestehensprognose bestand bereits vor Oktober 2003:
Nach den Feststellungen bestand zwar im August 2003 unter Ausklammerung der schon entstandenen Steuer- und Abgabenschulden aufgrund der Hinterziehungstatbestände noch keine buchmäßige Überschuldung, ab Fälligkeit dieser Schulden aber die Gefahr der sofortigen Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht ein Nachlass der Nachforderungen des Finanzamts und des Sozialversicherungsträgers im Ausmaß von zumindest 70 % erreicht werden kann. Dass ein solcher Nachlass nicht erreichbar war, steht nicht nur ex post fest, der Nachlass war realistischerweise nicht zu erwarten und wurde vom Steuerberater der Gemeinschuldnerin auch gar nicht erwartet. Im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Nachforderungen war die sechs Wochen nach dem Erlassen der Bescheide erfolgte Konkurseröffnung eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Tatsache. Gegen die vom beweispflichtigen Masseverwalter solcher Art nachgewiesene insolvenzrechtliche Überschuldung wegen negativer Fortbestehensprognose hätte die beklagte Anfechtungsgegnerin zwar den Gegenbeweis erbringen können. Diesen ist sie aber gar nicht angetreten, sondern hat nur eine negative Fortbestehensprognose bestritten. Es wurde kein Sanierungskonzept, auf welche Weise die beträchtlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Nachforderungen hätten aufgebracht werden können, behauptet. Der beim Geschäftsführer noch vorhandene Betrag von 70.000 EUR war schon zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten verbraucht. Die mögliche Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Gesellschafter, den Geschäftsführer oder durch Dritte wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Im Rahmen des ihr obliegenden Gegenbeweises hätte die beklagte Partei für die weitere Lebensfähigkeit des Unternehmens den Nachweis erbringen müssen, dass es Anhaltspunkte für die Zuführung von Fremdmitteln gab oder aber, dass der Nachlass der Schulden durch das Finanzamt überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre (vgl zu einem ähnlichen Fall 7 Ob 84/07i). Die Ausführungen der beklagten Partei zu diesem Thema in ihrer Berufung waren erstmalig und verstießen daher gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.Nach den Feststellungen bestand zwar im August 2003 unter Ausklammerung der schon entstandenen Steuer- und Abgabenschulden aufgrund der Hinterziehungstatbestände noch keine buchmäßige Überschuldung, ab Fälligkeit dieser Schulden aber die Gefahr der sofortigen Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht ein Nachlass der Nachforderungen des Finanzamts und des Sozialversicherungsträgers im Ausmaß von zumindest 70 % erreicht werden kann. Dass ein solcher Nachlass nicht erreichbar war, steht nicht nur ex post fest, der Nachlass war realistischerweise nicht zu erwarten und wurde vom Steuerberater der Gemeinschuldnerin auch gar nicht erwartet. Im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Nachforderungen war die sechs Wochen nach dem Erlassen der Bescheide erfolgte Konkurseröffnung eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Tatsache. Gegen die vom beweispflichtigen Masseverwalter solcher Art nachgewiesene insolvenzrechtliche Überschuldung wegen negativer Fortbestehensprognose hätte die beklagte Anfechtungsgegnerin zwar den Gegenbeweis erbringen können. Diesen ist sie aber gar nicht angetreten, sondern hat nur eine negative Fortbestehensprognose bestritten. Es wurde kein Sanierungskonzept, auf welche Weise die beträchtlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Nachforderungen hätten aufgebracht werden können, behauptet. Der beim Geschäftsführer noch vorhandene Betrag von 70.000 EUR war schon zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten verbraucht. Die mögliche Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Gesellschafter, den Geschäftsführer oder durch Dritte wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Im Rahmen des ihr obliegenden Gegenbeweises hätte die beklagte Partei für die weitere Lebensfähigkeit des Unternehmens den Nachweis erbringen müssen, dass es Anhaltspunkte für die Zuführung von Fremdmitteln gab oder aber, dass der Nachlass der Schulden durch das Finanzamt überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre vergleiche zu einem ähnlichen Fall 7 Ob 84/07i). Die Ausführungen der beklagten Partei zu diesem Thema in ihrer Berufung waren erstmalig und verstießen daher gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.
IV. Die beklagte Partei hätte sich über die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gemeinschuldnerin schon vor den angefochtenen Zahlungen in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können:römisch vier. Die beklagte Partei hätte sich über die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gemeinschuldnerin schon vor den angefochtenen Zahlungen in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können:
1. § 86 Abs 1 EStG 1988 (BGBl 1988/400 idF BGBl I 2003/124) lautet:1. Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 (BGBl 1988/400 in der Fassung BGBl I 2003/124) lautet:
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrags (§ 4 FLAG) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamts als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs 1 und § 41a Abs 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichts zu verständigen.Das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrags (Paragraph 4, FLAG) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 7, Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (Paragraph 41 a, ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamts als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (Paragraph 23, Absatz eins, und Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichts zu verständigen.
Der Prüfer des Finanzamts ist also im Bereich der Sozialversicherungsprüfung Organ des Krankenversicherungsträgers. Wenn nur ein Prüfer bestellt worden wäre, stellte sich die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht. Sein gesamtes Wissen über insolvenzrechtlich bedeutsame Sachverhalte wäre der beklagten Gebietskrankenkasse zuzurechnen. Zu fragen ist, ob bei den vorliegenden getrennten Prüfaufträgen auch das Wissen des mit der Prüfung der Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer betrauten Finanzbeamten oder aber nur das Wissen der mit der Lohnsteuerprüfung und der Sozialversicherungsprüfung betrauten Beamtin zuzurechnen ist. Gegen Letzteres spricht zunächst schon der Umstand, dass die Prüfungen gemeinsam durchzuführen waren, die zu prüfenden Sachverhalte teils identisch sind und die Sozialversicherungsprüfung auf den Ergebnissen der Steuerprüfung aufbaut (diese zur Grundlage hat), wie dies das Erstgericht zutreffend feststellte.
2. Selbst wenn man die gemeinsame Durchführung der Prüfung als nicht ausreichende Grundlage dafür ansieht, das festgestellte Wissen des Prüfers und die dadurch ausgelöste erkennbare insolvenzrechtliche Überschuldung auch der zweiten Prüferin und damit der beklagten Partei zuzurechnen, wäre damit für deren Standpunkt nichts gewonnen, weil das Nichtwissen der Prüferin der beklagten Partei im vorliegenden Fall als Sorgfaltsverletzung zu qualifizieren ist:
Wie schon erläutert wurde, ist an die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger, zu denen auch die Krankenversicherungsträger gehören, ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen (6 Ob 192/03h = SZ 2003/114 ua). Auch wenn die Beitragsschuldnerin in der Vergangenheit und auch noch nach Einleitung der Prüfverfahren des Finanzamts unauffällig war (keine Exekutionen; geringer Verzug; nur ein einmaliges Ratengesuch), bestand schon ab der Bekanntgabe eines Prüfauftrags am 28. August 2003 eine Erkundigungspflicht, weil der beklagten Partei das unstrittige Wissen ihres gesetzlichen Organs (der Lohnsteuerprüferin) über den die Prüfverfahren einleitenden Verdacht der Hinterziehung von Steuern und Abgaben zuzurechnen ist. Die Prüferin selbst hätte sich in der Zeit von Ende August bis Ende September 2003 mit ihrem Kollegen jederzeit in Verbindung setzen können und den Sachverhalt in dem Umfang in Erfahrung bringen können, wie er nach den Feststellungen ihrem Kollegen bereits bekannt war. Es kann daher der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts beigetreten werden, dass ab der realistischen Einschätzung der Höhe der Abgabennachforderungen und der aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen möglichen Einschätzung der finanziellen Situation des Unternehmens zur Bewältigung der durch die Nachforderungen entstandenen Krise auch für die Prüferin bereits Ende September 2003 erkennbar gewesen wäre, dass zu diesem Zeitpunkt eine insolvenzrechtliche Überschuldung bestand. Wegen der zu bejahenden Erkundungspflicht kommt es auf das tatsächliche Wissen der Prüferin nicht an. Wenn wegen des Verdachts von Steuerhinterziehungen - wie hier - eine umfassende Steuerprüfung und eine gemeinsam durchzuführende Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungsprüfung iSd § 86 Abs 1 EStG 1988 erfolgt, kann sich der Krankenversicherungsträger nicht damit begnügen, die bescheidmäßige Erledigung der Betriebsprüfung, des Finanzstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde oder eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens (§ 33 FinStrG) abzuwarten und bei der Entgegennahme von Zahlungen seiner Beitragsschuldnerin auf Erkundigungen über anfechtungsrelevante Sachverhalte zu verzichten.Wie schon erläutert wurde, ist an die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger, zu denen auch die Krankenversicherungsträger gehören, ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen (6 Ob 192/03h = SZ 2003/114 ua). Auch wenn die Beitragsschuldnerin in der Vergangenheit und auch noch nach Einleitung der Prüfverfahren des Finanzamts unauffällig war (keine Exekutionen; geringer Verzug; nur ein einmaliges Ratengesuch), bestand schon ab der Bekanntgabe eines Prüfauftrags am 28. August 2003 eine Erkundigungspflicht, weil der beklagten Partei das unstrittige Wissen ihres gesetzlichen Organs (der Lohnsteuerprüferin) über den die Prüfverfahren einleitenden Verdacht der Hinterziehung von Steuern und Abgaben zuzurechnen ist. Die Prüferin selbst hätte sich in der Zeit von Ende August bis Ende September 2003 mit ihrem Kollegen jederzeit in Verbindung setzen können und den Sachverhalt in dem Umfang in Erfahrung bringen können, wie er nach den Feststellungen ihrem Kollegen bereits bekannt war. Es kann daher der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts beigetreten werden, dass ab der realistischen Einschätzung der Höhe der Abgabennachforderungen und der aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen möglichen Einschätzung der finanziellen Situation des Unternehmens zur Bewältigung der durch die Nachforderungen entstandenen Krise auch für die Prüferin bereits Ende September 2003 erkennbar gewesen wäre, dass zu diesem Zeitpunkt eine insolvenzrechtliche Überschuldung bestand. Wegen der zu bejahenden Erkundungspflicht kommt es auf das tatsächliche Wissen der Prüferin nicht an. Wenn wegen des Verdachts von Steuerhinterziehungen - wie hier - eine umfassende Steuerprüfung und eine gemeinsam durchzuführende Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungsprüfung iSd Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 erfolgt, kann sich der Krankenversicherungsträger nicht damit begnügen, die bescheidmäßige Erledigung der Betriebsprüfung, des Finanzstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde oder eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens (Paragraph 33, FinStrG) abzuwarten und bei der Entgegennahme von Zahlungen seiner Beitragsschuldnerin auf Erkundigungen über anfechtungsrelevante Sachverhalte zu verzichten.
3. Mit dieser Rechtsauffassung wird die Erkundungspflicht des Krankenversicherungsträgers nicht überspannt:
Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist dadurch gekennzeichnet, dass die Prüfungen des Finanzamts aufgrund der strafgerichtlichen Hausdurchsuchung vom 27. August 2003 und der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen in Auftrag gegeben wurden. Es lag also ein dringender Tatverdacht über mögliche Abgabenhinterziehungen vor, der der Prüferin des Finanzamts, also dem Organ des Krankenversicherungsträgers, aufgrund ihrer festgestellten Tätigkeit am 28. August und 29. August 2003 nicht verborgen geblieben war. Nun ist das Baugewerbe notorischerweise ein „verdächtiges" Gewerbe, in dem es durchaus häufig zur Beschäftigung nicht angemeldeter „Schwarzarbeiter" und zu gegenüber dem Finanzamt nicht deklarierten Umsätzen kommt, ein Sachverhalt, dem die Finanzämter durch verstärkte Betriebsprüfungen und die Wirtschaftskammer durch gezielte Überwachungsaktionen (teils sogar mit Hubschraubern) entgegenzuwirken trachten. Der erkennende Senat vertritt nicht die Auffassung, dass schon jede vom Finanzamt eingeleitete (normale) Betriebsprüfung bzw Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung eine Erkundungspflicht des Krankenversicherungsträgers auslöst, dass dies aber dann der Fall ist, wenn ein Indiz für das Vorliegen einer Insolvenzgefahr vorliegt. Ein solches Indiz ist zumindest in der Baubranche zu bejahen, wenn die Prüfungen ihre Grundlage in strafgerichtlichen Verfolgungshandlungen haben, die ja einen konkreten Tatverdacht der Abgabenhinterziehung voraussetzen. Dann steht eine mögliche Insolvenzgefahr im Raum. Der vorliegende Fall, bei dem im großen Umfang Umsätze nicht deklariert wurden, bald nach Aufdeckung der Malversationen eine neue Gesellschaft gegründet wurde, in die der gewinnbringende Teil des gemeinschuldnerischen Unternehmens eingebracht wurde und das ausgehöhlte Unternehmen „in den Konkurs geschickt" wird, kann als geradezu „klassischer" Fall bezeichnet werden.
Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu folgenden Rechtssätzen:
1. Bei der gemäß § 86 Abs 1 EStG 1988 gemeinsam durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ist das Prüforgan des Finanzamts Organ des Krankenversicherungsträgers. Diesem ist das Wissen seines Organs über eine mögliche Insolvenzgefahr zuzurechnen.1. Bei der gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 gemeinsam durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ist das Prüforgan des Finanzamts Organ des Krankenversicherungsträgers. Diesem ist das Wissen seines Organs über eine mögliche Insolvenzgefahr zuzurechnen.
2. Der Umstand, dass eine vom Strafgericht wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durchgeführt wurde, ist ein Indiz für eine künftige Insolvenz des Unternehmens und löst eine Erkundungspflicht des Krankenversicherungsträgers aus.
3. Wenn zumutbare Erkundigungen unterlassen werden, mit denen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft) erlangt hätte werden können, ist der Tatbestand des „Kennenmüssens" iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO erfüllt.3. Wenn zumutbare Erkundigungen unterlassen werden, mit denen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft) erlangt hätte werden können, ist der Tatbestand des „Kennenmüssens" iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO erfüllt.
Der Revision des Masseverwalters ist aus den dargelegten Gründen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 und 50 Abs 1 ZPO. Infolge der rechtskräftigen Abweisung von Teilbeträgen obsiegt der Kläger nur im Revisionsverfahren voll, im Verfahren erster und zweiter Instanz aber nur mit 82 %. Er hat daher für das Revisionsverfahren Anspruch auf vollen Kostenersatz, für die Verfahren vor den Unterinstanzen aber nur im Ausmaß von 64 % in Ansehung der Vertretungskosten. Im Berufungsverfahren hat er der beklagten Partei 18 % der Pauschalgebühr zu ersetzen (§ 43 Abs 1 dritter Satz ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO). Die beklagte Partei hat 82 % der Pauschalgebühr erster Instanz zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 43 und 50 Absatz eins, ZPO. Infolge der rechtskräftigen Abweisung von Teilbeträgen obsiegt der Kläger nur im Revisionsverfahren voll, im Verfahren erster und zweiter Instanz aber nur mit 82 %. Er hat daher für das Revisionsverfahren Anspruch auf vollen Kostenersatz, für die Verfahren vor den Unterinstanzen aber nur im Ausmaß von 64 % in Ansehung der Vertretungskosten. Im Berufungsverfahren hat er der beklagten Partei 18 % der Pauschalgebühr zu ersetzen (Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO). Die beklagte Partei hat 82 % der Pauschalgebühr erster Instanz zu ersetzen.