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Rechtssatz RS0124296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124296

Geschäftszahl

3Ob173/08z

Entscheidungsdatum

19.11.2008

Norm

EStG 1988 §86
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Bei der gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 gemeinsam durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ist das Prüforgan des Finanzamts Organ des Krankenversicherungsträgers. Diesem ist das Wissen seines Organs über eine mögliche Insolvenzgefahr zuzurechnen.
  2. Ziffer 2
    Der Umstand, dass eine vom Strafgericht wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durchgeführt wurde, ist ein Indiz für eine künftige Insolvenz des Unternehmens und löst eine Erkundungspflicht des Krankenversicherungsträgers aus.
  3. Ziffer 3
    Wenn zumutbare Erkundigungen unterlassen werden, mit denen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft) erlangt hätte werden können, ist der Tatbestand des „Kennenmüssens" im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 173/08z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 173/08z
    Veröff: SZ 2008/169

Schlagworte

Sozialversicherungsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124296

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00173_08Z0000_001