Rechtssatz RS0123856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123856
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat - der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen. Er ist jedoch um jene Aufwendungen zu reduzieren, die die Masse hätte tragen müssen, wäre die Liegenschaft im Konkurs verwertet worden (restlicher Kaufpreis).Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung vergleiche RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat - der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen. Er ist jedoch um jene Aufwendungen zu reduzieren, die die Masse hätte tragen müssen, wäre die Liegenschaft im Konkurs verwertet worden (restlicher Kaufpreis).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1/08t
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 1/08t
- 8 Ob 12/19a
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 12/19a
Auch; nur: Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse (nunmehr: Insolvenzmasse). (T1)
Beisatz: Hier: Der Anspruch des Schuldners aus dem Leibrentenvertrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft gehört zur Insolvenzmasse, nicht jedoch die Liegenschaft als solche. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123856
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_0080OB00001_08T0000_001