Der Rekurs ist zwar aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Rekurslegitimation des Masseverwalters zu bejahen ist: Dieser hat nicht nur die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen zu vertreten (§ 81 Abs 2 KO), sondern auch die Pflicht, die Interessen aller Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren (5 Ob 315/86 = EvBl 1987/196), soweit dies nicht ausschließlich in die Hände der Gläubiger selbst gelegt ist. Durch die Abhaltung einer Tagsatzung zwecks Beschlussfassung über einen allfällig unzulässigen Zahlungsplanantrag können die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt sein, weil überflüssige, diese belastende Kosten auflaufen können.Vorauszuschicken ist, dass die Rekurslegitimation des Masseverwalters zu bejahen ist: Dieser hat nicht nur die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen zu vertreten (Paragraph 81, Absatz 2, KO), sondern auch die Pflicht, die Interessen aller Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren (5 Ob 315/86 = EvBl 1987/196), soweit dies nicht ausschließlich in die Hände der Gläubiger selbst gelegt ist. Durch die Abhaltung einer Tagsatzung zwecks Beschlussfassung über einen allfällig unzulässigen Zahlungsplanantrag können die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt sein, weil überflüssige, diese belastende Kosten auflaufen können.
Das Rekursgericht hat ausführlich dargelegt, dass im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung auf Zurückweisung des Zahlungsplanantrages keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr bestand, weil das - auch im Schuldenregulierungsverfahrens vorgesehene - amtswegige Vorprüfungsverfahren bereits abgeschlossen war. Es genügt daher auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 171 KO). Der erstgerichtliche Beschluss wurde daher vom Rekursgericht zu Recht ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgetragen.Das Rekursgericht hat ausführlich dargelegt, dass im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung auf Zurückweisung des Zahlungsplanantrages keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr bestand, weil das - auch im Schuldenregulierungsverfahrens vorgesehene - amtswegige Vorprüfungsverfahren bereits abgeschlossen war. Es genügt daher auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO). Der erstgerichtliche Beschluss wurde daher vom Rekursgericht zu Recht ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgetragen.
Zur weiteren Vorgangsweise ist folgendes klarzustellen:
Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 8 Ob 127/98d =
SZ 71/167 = ZIK 1999, 68 und 8 Ob 342/98x = SZ 72/113 = ZIK 1999, 206
ausgesprochen hat, ist auch dann, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht erst im Laufe eines Konkursverfahrens gestellt wurde, sondern von vorneherein die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens beantragt und daraufhin die Voraussetzung der Erwartung der Restschuldbefreiung einer amtswegigen Vorprüfung aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen unterzogen wurde, diese Voraussetzung nach Anhörung der Beteiligten in einer anzuberaumenden Tagsatzung neuerlich zu prüfen, da es in diesem Verfahrensstadium den Beteiligten freistehen müsse, nicht nur die in § 201 KO genannten Einleitungshindernisse geltend zu machen, sondern auch substantiiert vorzubringen, die Erwartung der Restschuldbefreiung sei durch den Schuldner nicht ausreichend bescheinigt worden.ausgesprochen hat, ist auch dann, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht erst im Laufe eines Konkursverfahrens gestellt wurde, sondern von vorneherein die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens beantragt und daraufhin die Voraussetzung der Erwartung der Restschuldbefreiung einer amtswegigen Vorprüfung aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen unterzogen wurde, diese Voraussetzung nach Anhörung der Beteiligten in einer anzuberaumenden Tagsatzung neuerlich zu prüfen, da es in diesem Verfahrensstadium den Beteiligten freistehen müsse, nicht nur die in Paragraph 201, KO genannten Einleitungshindernisse geltend zu machen, sondern auch substantiiert vorzubringen, die Erwartung der Restschuldbefreiung sei durch den Schuldner nicht ausreichend bescheinigt worden.
Gleiches muss auch für die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans gelten. In der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, haben die Gläubiger die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass der angebotene Zahlungsplan gegen § 193 Abs 2 KO verstößt, der vorsieht, dass vor Beschlussfassung über den Zahlungsplan bereits das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sein muss. Der Gläubigern steht nämlich neben den im Zahlungsplan angebotenen Leistungen der Erlös aus dem Massevermögen als separate Sonderzahlung zu (8 Ob 238/99d = ZIK 1999, 208). Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich (vgl § 43 Abs 2 JN, der bestimmt, dass, sobald über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären kann, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt). Beteiligter im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur ein Gläubiger, nicht aber der Masseverwalter sein, weil dieser nicht betroffen ist, und es in diesem Stadium des Verfahrens Sache der Gläubiger ist, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Umstand aufgreifen wollen oder nicht. Das bedeutet, dass dieser Mangel mangels Geltendmachung saniert wird und daher in der Folge nicht mehr als Grund für die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans (§ 195 KO) herangezogen werden kann (vgl die Erwägungen in 8 Ob 238/99d = ZIK 2000/51 [Reinisch]). Erst nach dem hierüber entschieden ist, kann über den vorgelegten Zahlungsplan selbst entschieden werden, weil anderenfalls ein Gläubiger, der diese Frage aufgreifen will, durch die Beschlussfassung über den angebotenen Zahlungsplan majorisiert werden könnte.Gleiches muss auch für die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans gelten. In der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, haben die Gläubiger die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass der angebotene Zahlungsplan gegen Paragraph 193, Absatz 2, KO verstößt, der vorsieht, dass vor Beschlussfassung über den Zahlungsplan bereits das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sein muss. Der Gläubigern steht nämlich neben den im Zahlungsplan angebotenen Leistungen der Erlös aus dem Massevermögen als separate Sonderzahlung zu (8 Ob 238/99d = ZIK 1999, 208). Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, JN, der bestimmt, dass, sobald über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären kann, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt). Beteiligter im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur ein Gläubiger, nicht aber der Masseverwalter sein, weil dieser nicht betroffen ist, und es in diesem Stadium des Verfahrens Sache der Gläubiger ist, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Umstand aufgreifen wollen oder nicht. Das bedeutet, dass dieser Mangel mangels Geltendmachung saniert wird und daher in der Folge nicht mehr als Grund für die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans (Paragraph 195, KO) herangezogen werden kann vergleiche die Erwägungen in 8 Ob 238/99d = ZIK 2000/51 [Reinisch]). Erst nach dem hierüber entschieden ist, kann über den vorgelegten Zahlungsplan selbst entschieden werden, weil anderenfalls ein Gläubiger, der diese Frage aufgreifen will, durch die Beschlussfassung über den angebotenen Zahlungsplan majorisiert werden könnte.
Für den Fall, dass ein Gläubiger die Unzulässigkeit des vorgelegten Zahlungsplans einwendet, ist das Gericht verpflichtet, die - nicht rechtskundig vertreten gewesene - Schuldnerin zu belehren und ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Zahlungsplanantrages zu geben. Die Schuldnerin müsste entweder - unter der Außerachtlassung ihres auf dem Sparbuch erliegenden, zuvor zu verwertenden Vermögens - ein Anbot über einen § 194 Abs 1 KO entsprechenden Zahlungsplan vorlegen, oder - was im Hinblick auf den bereits verbesserten Zahlungsplan (im Ergebnis 20 %ige Quote unter Einrechnung des Massevermögens), den sie allerdings zwischenzeitig bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des von ihr zuerst vorgelegten Zahlungsplans zurückgezogen hat, - einen Zwangsausgleich anstreben; ein solcher bedarf auch nur einer 20 %igen Mindestquote (§ 141 Z 3 KO) und erfordert bekanntlich nicht, dass zuvor das Vermögen des Schuldners verwertet wird; es genügt, wenn die Gläubiger mit der erforderlichen Stimmenmehrheit damit einverstanden sind, dass insgesamt eine Quote von 20 % bezahlt wird.Für den Fall, dass ein Gläubiger die Unzulässigkeit des vorgelegten Zahlungsplans einwendet, ist das Gericht verpflichtet, die - nicht rechtskundig vertreten gewesene - Schuldnerin zu belehren und ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Zahlungsplanantrages zu geben. Die Schuldnerin müsste entweder - unter der Außerachtlassung ihres auf dem Sparbuch erliegenden, zuvor zu verwertenden Vermögens - ein Anbot über einen Paragraph 194, Absatz eins, KO entsprechenden Zahlungsplan vorlegen, oder - was im Hinblick auf den bereits verbesserten Zahlungsplan (im Ergebnis 20 %ige Quote unter Einrechnung des Massevermögens), den sie allerdings zwischenzeitig bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des von ihr zuerst vorgelegten Zahlungsplans zurückgezogen hat, - einen Zwangsausgleich anstreben; ein solcher bedarf auch nur einer 20 %igen Mindestquote (Paragraph 141, Ziffer 3, KO) und erfordert bekanntlich nicht, dass zuvor das Vermögen des Schuldners verwertet wird; es genügt, wenn die Gläubiger mit der erforderlichen Stimmenmehrheit damit einverstanden sind, dass insgesamt eine Quote von 20 % bezahlt wird.