Begründung:
Das Erstgericht hat den "Erlös aus der Konkursmasse von S 61.824,80" gemäß § 50 KO auf die anerkannten Konkursforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge aufgeteilt und ausgesprochen: "Diese nunmehrigen Anweisungen beeinflussen jedoch nicht die angenommene Quote bzw Rate des Zahlungsplanes".Das Erstgericht hat den "Erlös aus der Konkursmasse von S 61.824,80" gemäß Paragraph 50, KO auf die anerkannten Konkursforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge aufgeteilt und ausgesprochen: "Diese nunmehrigen Anweisungen beeinflussen jedoch nicht die angenommene Quote bzw Rate des Zahlungsplanes".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners, der sich nur gegen den Beschlußteil über die Nichtanrechnung dieser Anweisungen auf die Quoten bzw Raten des Zahlungsplanes richtete, Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß der letzte Satz in Punkt A. des Beschlusses zu lauten habe wie folgt: "Dieser an die Gläubiger anzuweisende Betrag wird auf die vom Schuldner zu leistende Quote, und zwar hinsichtlich jedes Gläubigers mit dem gemäß Punkt B. an ihn anzuweisenden Betrag auf die erste(n) Rate(n), angerechnet". In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses keinerlei Vermögen gehabt. Der mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gemäß § 50 KO verteilte Betrag sei kein Erlös aus der Verwertung von Vermögen des Schuldners, sondern es handle sich dabei um die vom Arbeitgeber des Schuldners gemäß dem Gerichtsauftrag für den Zeitraum zwischen Eröffnung des Konkursverfahrens und Annahme des Zahlungsplanes an das Konkursgericht überwiesenen, das Existenzminimum übersteigenden Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners. Es sei den Ausführungen des Schuldners in seinem Rekurs zu folgen, wonach das zwischen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Annahme des Zahlungsplanes erwirtschaftete Arbeitseinkommen kein Vermögen darstelle, das gemäß § 193 Abs 2 KO vor der Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan zu verwerten sei. Daß diese Beträge, sobald sie den Gläubigern zufließen, auf die im Zahlungsplan angegebene Quote anzurechnen seien, ergebe sich aus § 194 Abs 1 KO, wonach die Quote des Zahlungsplanes mindestens der Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entsprechen müsse. Die "folgenden fünf Jahre" seien aufgrund des Sinnzusammenhanges dieser Bestimmung als die dem Zeitpunkt des Anbotes des Zahlungsplanes (unmittelbar) folgenden fünf Jahre zu verstehen, wofür auch die andere Formulierung der Frist des § 199 Abs 2 KO spreche. Schon für das gemäß § 193 Abs 2 KO verwertete Konkursvermögen würden in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob durch dessen Verteilung die Gläubiger eine Vorauszahlung auf die (allenfalls erst zu beschließende) Quote erhielten oder eine zusätzliche Zahlung (Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 138; LG Salzburg 30. 1. 1997, 53 R 9/97y). Da im vorliegenden Fall Beträge verteilt würden, die nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht als Verwertungserlös von Konkursvermögen anzusehen seien, seien diese Beträge jedenfalls in die Quote des - mittlerweile rechtskräftig bestätigten - Zahlungsplanes einzurechnen. Weiters bewertete das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig; zu dieser erheblichen Rechtsfrage fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners, der sich nur gegen den Beschlußteil über die Nichtanrechnung dieser Anweisungen auf die Quoten bzw Raten des Zahlungsplanes richtete, Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß der letzte Satz in Punkt A. des Beschlusses zu lauten habe wie folgt: "Dieser an die Gläubiger anzuweisende Betrag wird auf die vom Schuldner zu leistende Quote, und zwar hinsichtlich jedes Gläubigers mit dem gemäß Punkt B. an ihn anzuweisenden Betrag auf die erste(n) Rate(n), angerechnet". In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses keinerlei Vermögen gehabt. Der mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gemäß Paragraph 50, KO verteilte Betrag sei kein Erlös aus der Verwertung von Vermögen des Schuldners, sondern es handle sich dabei um die vom Arbeitgeber des Schuldners gemäß dem Gerichtsauftrag für den Zeitraum zwischen Eröffnung des Konkursverfahrens und Annahme des Zahlungsplanes an das Konkursgericht überwiesenen, das Existenzminimum übersteigenden Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners. Es sei den Ausführungen des Schuldners in seinem Rekurs zu folgen, wonach das zwischen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Annahme des Zahlungsplanes erwirtschaftete Arbeitseinkommen kein Vermögen darstelle, das gemäß Paragraph 193, Absatz 2, KO vor der Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan zu verwerten sei. Daß diese Beträge, sobald sie den Gläubigern zufließen, auf die im Zahlungsplan angegebene Quote anzurechnen seien, ergebe sich aus Paragraph 194, Absatz eins, KO, wonach die Quote des Zahlungsplanes mindestens der Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entsprechen müsse. Die "folgenden fünf Jahre" seien aufgrund des Sinnzusammenhanges dieser Bestimmung als die dem Zeitpunkt des Anbotes des Zahlungsplanes (unmittelbar) folgenden fünf Jahre zu verstehen, wofür auch die andere Formulierung der Frist des Paragraph 199, Absatz 2, KO spreche. Schon für das gemäß Paragraph 193, Absatz 2, KO verwertete Konkursvermögen würden in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob durch dessen Verteilung die Gläubiger eine Vorauszahlung auf die (allenfalls erst zu beschließende) Quote erhielten oder eine zusätzliche Zahlung (Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 138; LG Salzburg 30. 1. 1997, 53 R 9/97y). Da im vorliegenden Fall Beträge verteilt würden, die nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht als Verwertungserlös von Konkursvermögen anzusehen seien, seien diese Beträge jedenfalls in die Quote des - mittlerweile rechtskräftig bestätigten - Zahlungsplanes einzurechnen. Weiters bewertete das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig; zu dieser erheblichen Rechtsfrage fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse der beiden im Kopf der Entscheidung genannten Gläubigerinnen jeweils aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mit dem Antrag, ihn abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen (das heißt die Anrechnung auf die Quoten zu beseitigen).
Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.