Den dagegen erhobenen Rekursen der Konkursgläubigerin und der Schuldnerin kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 183 Abs 1 KO hat dann, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, der Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung neben einem genauen Vermögensverzeichnis (Z 1) und einem zulässigen Zahlungsplan samt Bescheinigung, daß der Schuldner diesen erfüllen werde (Z 2), auch den Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung zu enthalten, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist (Z 3). Obwohl über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst zu entscheiden ist, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet sind, die Bestätigung versagt wurde (§ 200 Abs 1 KO), zählt der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bereits zu den Inhaltserfordernissen des Antrages auf Konkurseröffnung. Dies hat seinen Grund darin, daß die Konkurseröffnung ohne Kostendeckung nicht Selbstzweck ist, sondern die Eröffnung des Konkursverfahrens nur dann zweckmäßig erscheint, wenn Lösungen zwischen Gläubigern und Schuldnern zu erwarten sind, was nach Ablehnung eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplans nur bei einem erfolgreichen Abschluß des Abschöpfungsverfahrens in Frage kommt. Dadurch soll erreicht werden, daß nur in aussichtsreichen Fällen ein Verfahren eröffnet wird (1218 BlgNR 18. GP, 19 f). Aus diesem Grund darf gemäß § 183 Abs 1 letzter Halbsatz KO auch bereits im Antragszeitpunkt ein Einleitungshindernis nicht offenkundig vorliegen. Das Konkursgericht hat bereits zu diesem - bezogen auf die Entscheidung über das Abschöpfungsverfahren - frühen Zeitpunkt den Antrag auf seine Schlüssigkeit dahin zu prüfen, ob die Aussicht besteht, das gesamte Verfahren erfolgreich abzuwickeln.Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, KO hat dann, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, der Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung neben einem genauen Vermögensverzeichnis (Ziffer eins,) und einem zulässigen Zahlungsplan samt Bescheinigung, daß der Schuldner diesen erfüllen werde (Ziffer 2,), auch den Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung zu enthalten, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist (Ziffer 3,). Obwohl über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst zu entscheiden ist, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet sind, die Bestätigung versagt wurde (Paragraph 200, Absatz eins, KO), zählt der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bereits zu den Inhaltserfordernissen des Antrages auf Konkurseröffnung. Dies hat seinen Grund darin, daß die Konkurseröffnung ohne Kostendeckung nicht Selbstzweck ist, sondern die Eröffnung des Konkursverfahrens nur dann zweckmäßig erscheint, wenn Lösungen zwischen Gläubigern und Schuldnern zu erwarten sind, was nach Ablehnung eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplans nur bei einem erfolgreichen Abschluß des Abschöpfungsverfahrens in Frage kommt. Dadurch soll erreicht werden, daß nur in aussichtsreichen Fällen ein Verfahren eröffnet wird (1218 BlgNR 18. GP, 19 f). Aus diesem Grund darf gemäß Paragraph 183, Absatz eins, letzter Halbsatz KO auch bereits im Antragszeitpunkt ein Einleitungshindernis nicht offenkundig vorliegen. Das Konkursgericht hat bereits zu diesem - bezogen auf die Entscheidung über das Abschöpfungsverfahren - frühen Zeitpunkt den Antrag auf seine Schlüssigkeit dahin zu prüfen, ob die Aussicht besteht, das gesamte Verfahren erfolgreich abzuwickeln.
Von dieser amtswegigen Vorprüfung, die nur aufgrund urkundlicher Bescheinigungen zu erfolgen hat (§ 183 Abs 3 KO), ist die eigentliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern des Zahlungsplanes gemäß §§ 200 ff KO zu unterscheiden. Hier haben nun gemäß § 200 Abs 2 KO die dort genannten Verfahrensbeteiligten in einer anzuberaumenden Tagsatzung die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. Erst zu diesem Zeitpunkt läßt sich ersehen, ob der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 150). In diesem Verfahrensstadium muß es den Beteiligten auch freistehen, neben der Geltendmachung der im § 201 KO genannten Einleitungshindernisse substantiiert vorzubringen, die Erwartung der Erteilung einer Restschuldbefreiung sei durch den Schuldner nicht ausreichend bescheinigt worden. Dies klingt auch in der bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 121/97w = SZ 70/100 an, wenngleich dort - offenkundig irrtümlich - auf die Erwartung der Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes und nicht der Erteilung der Restschuldbefreiung abgestellt wurde. Findet das Gericht aufgrund derartigen Vorbringens die vom Schuldner behauptete Erfolgsaussicht des Abschöpfungsverfahrens nicht ausreichend bescheinigt, ist es Sache des Schuldners, die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen. Wie bereits in SZ 70/100 dargestellt, sind entsprechend den Zielvorstellungen des Schuldenregulierungsverfahrens die Anforderungen an die Erfolgserwartungen nicht zu hoch anzusetzen, so daß nur schlechthin unrealistische Annahmen zur Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens führen können. Entgegen der Ansicht der rekurswerbenden Konkursgläubigerin ist es dabei nicht unbedingt erforderlich, daß der Schuldner einen pfändbaren Bezug hat, weil es ausreicht, daß der Schuldner aufgrund besonderer Umstände eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erwartet, mithin in Zukunft voraussichtlich ein höheres Einkommen beziehen wird. Selbst bei gleichbleibendem (geringen) Einkommen ist ein Verfahrenserfolg dann anzunehmen, wenn der Schuldner auch Beträge aus seinem unpfändbaren Existenzminimum zur Abdeckung eines Teils der Forderungen heranziehen will und dies auch glaubwürdig bescheinigen kann (Deixler-Hübner aaO Rz 101). Die Restschuldbefreiung wird also nicht dadurch verhindert, daß der Schuldner zeitweise arbeitslos ist (1218 BlgNR 8. GP 32).Von dieser amtswegigen Vorprüfung, die nur aufgrund urkundlicher Bescheinigungen zu erfolgen hat (Paragraph 183, Absatz 3, KO), ist die eigentliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern des Zahlungsplanes gemäß Paragraphen 200, ff KO zu unterscheiden. Hier haben nun gemäß Paragraph 200, Absatz 2, KO die dort genannten Verfahrensbeteiligten in einer anzuberaumenden Tagsatzung die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. Erst zu diesem Zeitpunkt läßt sich ersehen, ob der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 150). In diesem Verfahrensstadium muß es den Beteiligten auch freistehen, neben der Geltendmachung der im Paragraph 201, KO genannten Einleitungshindernisse substantiiert vorzubringen, die Erwartung der Erteilung einer Restschuldbefreiung sei durch den Schuldner nicht ausreichend bescheinigt worden. Dies klingt auch in der bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 121/97w = SZ 70/100 an, wenngleich dort - offenkundig irrtümlich - auf die Erwartung der Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes und nicht der Erteilung der Restschuldbefreiung abgestellt wurde. Findet das Gericht aufgrund derartigen Vorbringens die vom Schuldner behauptete Erfolgsaussicht des Abschöpfungsverfahrens nicht ausreichend bescheinigt, ist es Sache des Schuldners, die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen. Wie bereits in SZ 70/100 dargestellt, sind entsprechend den Zielvorstellungen des Schuldenregulierungsverfahrens die Anforderungen an die Erfolgserwartungen nicht zu hoch anzusetzen, so daß nur schlechthin unrealistische Annahmen zur Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens führen können. Entgegen der Ansicht der rekurswerbenden Konkursgläubigerin ist es dabei nicht unbedingt erforderlich, daß der Schuldner einen pfändbaren Bezug hat, weil es ausreicht, daß der Schuldner aufgrund besonderer Umstände eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erwartet, mithin in Zukunft voraussichtlich ein höheres Einkommen beziehen wird. Selbst bei gleichbleibendem (geringen) Einkommen ist ein Verfahrenserfolg dann anzunehmen, wenn der Schuldner auch Beträge aus seinem unpfändbaren Existenzminimum zur Abdeckung eines Teils der Forderungen heranziehen will und dies auch glaubwürdig bescheinigen kann (Deixler-Hübner aaO Rz 101). Die Restschuldbefreiung wird also nicht dadurch verhindert, daß der Schuldner zeitweise arbeitslos ist (1218 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 32).
Wenn das Rekursgericht in diesem Sinne das Verfahren hinsichtlich der derzeitigen Lebensverhältnisse der Schuldnerin sowie insbesondere der derzeitigen und zukünftigen Einkünfte für ergänzungsbedürftig hält, vermag dem der Oberste Gerichtshof, der auch im Konkursverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (8 Ob 2325/96m; SZ 70/100 ua), nicht entgegenzutreten.
Die rekurswerbende Konkursgläubigerin hat sich im Verfahren weiters auf das Vorliegen des Einleitungshindernisses gemäß § 201 Abs 1 Z 3 KO berufen und vorgebracht, die Schuldnerin habe die Befriedigung der Konkursgläubiger durch Eingehen unverhältnismäßiger Verbindlichkeiten vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt. Diesbezüglich verweist Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911, 920 zutreffend darauf, daß in fast allen Fällen dem Schuldner irgendein Vorwurf wegen der eingetretenen Insolvenz gemacht werden könne. Der Gesetzeswortlaut sei aber schuldnerfreundlich, so daß nur grobe Fahrlässigkeit und unverhältnismäßiger Aufwand Tatbestandsmerkmale seien. Die Tatbestandsvoraussetzung wird daher nur dann gegeben sein, wenn der Schuldner Verbindlichkeiten im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse eingegangen ist, in der Absicht - bzw der grob - fahrlässigen Unkenntnis - , dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger zu schmälern. Unverhältnismäßig sind Verbindlichkeiten immer dann, wenn der Schuldner Ausgaben macht, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Einkommenssituation stehen (Deixler-Hübner aaO Rz 153). Das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne eines der gesetzlich normierten Abweisungsgründe hat der Konkursgläubiger glaubhaft zu machen (§ 201 Abs 2 KO). Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß das Vorbringen der Konkursgläubigerin den geltend gemachten Abweisungsgrund nicht darzustellen vermag. Betrachtet man die von der Konkursgläubigerin selbst vorgebrachten, der Schuldnerin nicht als Verschulden zuzurechnenden Umstände des Vermögensverfalls, wie etwa rechtliche Probleme aufgrund der Gesellschafterstellung in der das Taxiunternehmen betreibenden OEG, Unfallschäden am Taxi durch Aushilfsfahrer, zeigt sich, daß wesentliche Faktoren des Vermögensverfalles von der Schuldnerin zumindest nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Die von der Konkursgläubigerin immer wieder ins Treffen geführte angeblich kostenintensive Beziehung zu einem Marokkaner kann demgegenüber mangels entsprechenden Vorbringens auch nicht annähernd in ihren Auswirkungen in Relation zum aushaftenden Gesamtobligo sowie zu den sonstigen Lebensumständen der Schuldnerin gesetzt werden. Damit ist aber dem Vorbringen nicht zu entnehmen, inwieweit die Schuldnerin dadurch unverhältnismäßigen Aufwand betrieben haben könnte, zumal die von der Schuldnerin selbst genannte (AS 127) Möglichkeit der Unterstützung durch Dritte durchaus denkbar ist. Die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem Vorbringen der Gläubigerin sei das Vorliegen eines Einleitungshindernisses gemäß § 201 Abs 1 Z 3 KO nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ist daher zu billigen.Die rekurswerbende Konkursgläubigerin hat sich im Verfahren weiters auf das Vorliegen des Einleitungshindernisses gemäß Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 3, KO berufen und vorgebracht, die Schuldnerin habe die Befriedigung der Konkursgläubiger durch Eingehen unverhältnismäßiger Verbindlichkeiten vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt. Diesbezüglich verweist Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911, 920 zutreffend darauf, daß in fast allen Fällen dem Schuldner irgendein Vorwurf wegen der eingetretenen Insolvenz gemacht werden könne. Der Gesetzeswortlaut sei aber schuldnerfreundlich, so daß nur grobe Fahrlässigkeit und unverhältnismäßiger Aufwand Tatbestandsmerkmale seien. Die Tatbestandsvoraussetzung wird daher nur dann gegeben sein, wenn der Schuldner Verbindlichkeiten im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse eingegangen ist, in der Absicht - bzw der grob - fahrlässigen Unkenntnis - , dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger zu schmälern. Unverhältnismäßig sind Verbindlichkeiten immer dann, wenn der Schuldner Ausgaben macht, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Einkommenssituation stehen (Deixler-Hübner aaO Rz 153). Das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne eines der gesetzlich normierten Abweisungsgründe hat der Konkursgläubiger glaubhaft zu machen (Paragraph 201, Absatz 2, KO). Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß das Vorbringen der Konkursgläubigerin den geltend gemachten Abweisungsgrund nicht darzustellen vermag. Betrachtet man die von der Konkursgläubigerin selbst vorgebrachten, der Schuldnerin nicht als Verschulden zuzurechnenden Umstände des Vermögensverfalls, wie etwa rechtliche Probleme aufgrund der Gesellschafterstellung in der das Taxiunternehmen betreibenden OEG, Unfallschäden am Taxi durch Aushilfsfahrer, zeigt sich, daß wesentliche Faktoren des Vermögensverfalles von der Schuldnerin zumindest nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Die von der Konkursgläubigerin immer wieder ins Treffen geführte angeblich kostenintensive Beziehung zu einem Marokkaner kann demgegenüber mangels entsprechenden Vorbringens auch nicht annähernd in ihren Auswirkungen in Relation zum aushaftenden Gesamtobligo sowie zu den sonstigen Lebensumständen der Schuldnerin gesetzt werden. Damit ist aber dem Vorbringen nicht zu entnehmen, inwieweit die Schuldnerin dadurch unverhältnismäßigen Aufwand betrieben haben könnte, zumal die von der Schuldnerin selbst genannte (AS 127) Möglichkeit der Unterstützung durch Dritte durchaus denkbar ist. Die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem Vorbringen der Gläubigerin sei das Vorliegen eines Einleitungshindernisses gemäß Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 3, KO nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ist daher zu billigen.
Beiden Revisionsrekursen ist ein Erfolg zu versagen.