Rechtssatz RS0110968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110968
Entscheidungsdatum
15.10.1998
Norm
KO idF BGBl I 114/1997 §201 Abs1 Z3
Rechtssatz
Die Tatbestandsvoraussetzung wird nur dann gegeben sein, wenn der Schuldner Verbindlichkeiten im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse eingegangen ist, in der Absicht - beziehungsweise der grob - fahrlässigen Unkenntnis - , dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger zu schmälern. Unverhältnismäßig sind Verbindlichkeiten immer dann, wenn der Schuldner Ausgaben macht, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Einkommenssituation stehen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110968
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0080OB00127_98D0000_002