Gemäß § 183 Abs 1 KO, eingeführt durch Art I Z 7 KO-Nov 1993, wird neben einem genauen Vermögensverzeichnis, einem zulässigen Zahlungsplan die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, für die Einleitung des Privatkonkurses vorausgesetzt (nebst dem offenkundigen Fehlen von Einleitungshindernissen). Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß auch bei einem gleichbleibenden, aufgrund der Höhe unpfändbaren Bezug ein Verfahrenserfolg anzunehmen ist, wenn der Schuldner angibt, Beträge aus dem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles seiner Schulden heranzuziehen, und diese Behauptung glaubwürdig ist, was zB vorliegt, wenn er dies schon bisher tat (Mohr, Privatkonkurs 7, unter Zitierung der Regierungsvorlage 1218 BlgNR 18. GP 20).Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, KO, eingeführt durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, KO-Nov 1993, wird neben einem genauen Vermögensverzeichnis, einem zulässigen Zahlungsplan die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, für die Einleitung des Privatkonkurses vorausgesetzt (nebst dem offenkundigen Fehlen von Einleitungshindernissen). Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß auch bei einem gleichbleibenden, aufgrund der Höhe unpfändbaren Bezug ein Verfahrenserfolg anzunehmen ist, wenn der Schuldner angibt, Beträge aus dem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles seiner Schulden heranzuziehen, und diese Behauptung glaubwürdig ist, was zB vorliegt, wenn er dies schon bisher tat (Mohr, Privatkonkurs 7, unter Zitierung der Regierungsvorlage 1218 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 20).
Es ist dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz verwehrt, zur Frage der für eine Bescheinigung ausreichenden Tatsachenvoraussetzungen Stellung zu nehmen; hingegen ist die Erwartung (§ 183 Abs 1 Z 3 KO) ein Rechtsbegriff, indem nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung die Antragsvoraussetzungen erfüllt werden.Es ist dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz verwehrt, zur Frage der für eine Bescheinigung ausreichenden Tatsachenvoraussetzungen Stellung zu nehmen; hingegen ist die Erwartung (Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 3, KO) ein Rechtsbegriff, indem nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung die Antragsvoraussetzungen erfüllt werden.
Bei monatlichen Ausgaben in annähernd doppelter Höhe des Einkommens begründet der Nachweis von einigen erfolgten Zahlungen keineswegs eine realistische Erwartung die für die Erteilung der Restschuldbefreiung erforderlichen Voraussetzungen (Zahlung von ca 10 % der Schulden innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren) könnten erfüllt werden. Dazu kommt, daß der mit der diesbezüglichen Bescheinigung belastete Schuldner auch nicht dargelegt hat, daß in absehbarer Zeit eine Verbesserung seiner Einkommenslage eintreten werde. Der Unterhaltsbedarf der beiden heranwachsenden Kinder hingegen wird notorisch sogar steigen, sodaß vielmehr eine erhöhte Belastung auf den Schuldner zukommen wird. Bei monatlichen Ausgaben, die das Einkommen um annähernd das Doppelte übersteigen, tut sich vielmehr eine Schere auf, die die Erwartung der Restschuldbefreiung unrealistisch macht.
Für den Zahlungsplan gelten subsidiär die Regelungen über den Zwangsausgleich (Mohr aaO 51 f); auch für diesen ist die voraussichtliche Möglichkeit der Erfüllung Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 141 Z 5 KO).Für den Zahlungsplan gelten subsidiär die Regelungen über den Zwangsausgleich (Mohr aaO 51 f); auch für diesen ist die voraussichtliche Möglichkeit der Erfüllung Zulässigkeitsvoraussetzung (Paragraph 141, Ziffer 5, KO).
Sicherlich sollen gemäß den Zielvorstellungen des Schuldenregulierungsverfahrens die Anforderungen an die Einleitungsvoraussetzungen nicht zu hoch gesteckt werden, aber schlechthin unrealistische Voraussetzungen rechtfertigen nicht die Exekutionssperrre während des Abschöpfungsverfahrens (§ 206 Abs 1 KO), zumal wegen des Verhältnisses der Forderungen des Vaters des Schuldners zu denen der übrigen Schuldner (vgl das Abstimmungserfordernis gemäß § 147 KO iVm § 193 Abs 1 KO) die Vermutung naheliegt, die Mittel für die vom Schuldner bescheinigten Zahlungen könnten aus fremden Vermögen stammen, ohne daß dies ordnungsgemäß offengelegt worden wäre.Sicherlich sollen gemäß den Zielvorstellungen des Schuldenregulierungsverfahrens die Anforderungen an die Einleitungsvoraussetzungen nicht zu hoch gesteckt werden, aber schlechthin unrealistische Voraussetzungen rechtfertigen nicht die Exekutionssperrre während des Abschöpfungsverfahrens (Paragraph 206, Absatz eins, KO), zumal wegen des Verhältnisses der Forderungen des Vaters des Schuldners zu denen der übrigen Schuldner vergleiche das Abstimmungserfordernis gemäß Paragraph 147, KO in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, KO) die Vermutung naheliegt, die Mittel für die vom Schuldner bescheinigten Zahlungen könnten aus fremden Vermögen stammen, ohne daß dies ordnungsgemäß offengelegt worden wäre.
Abschließend ist zu bemerken, daß im Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 181 KO die Bestimmung des § 148 KO anzuwenden ist, wonach die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt werden, wenn sie gegen den Antrag stimmen.Abschließend ist zu bemerken, daß im Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 181, KO die Bestimmung des Paragraph 148, KO anzuwenden ist, wonach die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt werden, wenn sie gegen den Antrag stimmen.