Rechtssatz RS0107827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107827
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. Dabei wird nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung diese Antragsvoraussetzung erfüllt. Bei monatlichen Ausgaben in annähernd doppelter Höhe des Einkommens begründet der Nachweis von einigen erfolgten Zahlungen allein keineswegs eine realistische Erwartung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 121/97w
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 Ob 121/97w
Veröff: SZ 70/100
- 8 Ob 243/97m
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 243/97m
nur: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. Dabei wird nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung diese Antragsvoraussetzung erfüllt. (T1); Beisatz: Selbst wenn Beträge aus dem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles der Schulden herangezogen werden sollten und diese Behauptung glaubwürdig wäre, ist die Erwartung der Restschuldbefreiung unter solchen Voraussetzungen unrealistisch. (T2)
- 8 Ob 127/98d
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 127/98d
Vgl auch; Beisatz: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3 KO nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen. Arbeitslosigkeit hindert nicht in jedem Falle die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens. (T3) Veröff: SZ 71/167
- 8 Ob 342/98x
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 342/98x
Vgl auch; Beis wie T3 nur: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3 KO nicht erbracht. (T4); Veröff: SZ 72/113
- 8 Ob 347/99h
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 347/99h
nur: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. (T5) Beisatz: Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung ist gemäß § 201 Abs 2 KO die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Das Gericht hat das Vorliegen eines Einleitungshindernisses für das Abschöpfungsverfahren nur hinsichtlich der in § 201 Abs 1 Z 1, 5 und 6 KO genannten Tatbestände von Amts wegen zu prüfen und nach § 200 Abs 2 KO in der Tagsatzung darüber zu berichten. Selbst wenn sich auf Grund der Prüfung ergibt, dass ein Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nur dann abzuweisen, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers vorliegt. Das Gericht darf ein Einleitungshindernis somit nicht von Amts wegen aufgreifen. Der Antrag eines Konkursgläubigers auf Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nicht nur in der unmittelbar vor Beschlussfassung stattfindenden Tagsatzung nach § 200 Abs 2 KO, sondern auch bereits vorher gestellt werden. Einer Antragstellung nach der Tagsatzung steht § 175 Abs 2 KO entgegen. Der Abweisungsgrund kann auch nicht im Rekurs nachgeholt werden (T6)
- 8 Ob 147/00a
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 147/00a
nur T1; Beisatz: Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Schuldner einen pfändbaren oder ausreichend pfändbaren Bezug hat. Selbst bei einem gleichbleibenden geringen Einkommen ist ein Verfahrenserfolg dann anzunehmen, wenn der Schuldner auch Beträge aus seinem unpfändbarem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles seiner Forderungen heranziehen will und dies auch glaubwürdig bescheinigen kann. Eine solche Bescheinigung ist zum Beispiel dann als gelungen anzusehen, wenn er dies schon bisher tat; erforderlich ist dies aber nicht. Die Bescheinigung kann auch auf andere Weise erbracht werden. (T7); Veröff: SZ 74/21
- 8 Ob 56/01w
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 56/01w
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Haftungserklärung eines Dritten für den Fall, dass die Mindestquote von 10 % im Abschöpfungsverfahren nicht erreicht wird, kann bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung mangelndes Einkommen des Schuldners nicht ersetzen. (T8)
- 8 Ob 8/06v
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107827
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_0080OB00121_97W0000_001