Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass das Rekursgericht, ohne der Schuldnerin Gelegenheit gegeben zu haben, hiezu Stellung zu nehmen, einen geringfügig abweichenden Sachverhalt als bescheinigt angenommen hat. Dem kommt aber im Ergebnis keine Bedeutung zu, sodass dahingestellt bleiben kann, ob hierin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zu sehen ist und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen wären. Es ist zwar die Frage, welcher Sachverhalt als bescheinigt anzusehen ist und ob hiezu ausreichende Tatsachenfeststellungen vorliegen, eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung, doch ist die Frage der Erwartung ein Rechtsbegriff. Der Oberste Gerichtshof hat daher im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu überprüfen, ob auf Grund des bescheinigt angenommenen Sachverhalts die Erteilung der Restschuldbefreiung im Sinn des § 183 Abs 1 Z 3 KO zu erwarten ist, wobei allerdings von einigermaßen realistischen Erwartungen auzugehen ist (8 Ob 121/97w = SZ 70/100).Es trifft zwar zu, dass das Rekursgericht, ohne der Schuldnerin Gelegenheit gegeben zu haben, hiezu Stellung zu nehmen, einen geringfügig abweichenden Sachverhalt als bescheinigt angenommen hat. Dem kommt aber im Ergebnis keine Bedeutung zu, sodass dahingestellt bleiben kann, ob hierin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zu sehen ist und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen wären. Es ist zwar die Frage, welcher Sachverhalt als bescheinigt anzusehen ist und ob hiezu ausreichende Tatsachenfeststellungen vorliegen, eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung, doch ist die Frage der Erwartung ein Rechtsbegriff. Der Oberste Gerichtshof hat daher im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu überprüfen, ob auf Grund des bescheinigt angenommenen Sachverhalts die Erteilung der Restschuldbefreiung im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 3, KO zu erwarten ist, wobei allerdings von einigermaßen realistischen Erwartungen auzugehen ist (8 Ob 121/97w = SZ 70/100).
Diese Überprüfung ergibt, dass es durchaus realistisch ist, dass der Schuldnerin nach sieben Jahren Restschuldbefreiung im Sinn des § 213 Abs 1 Z 2 KO zu erteilen sein wird, weil die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren 10 % ihrer Forderungen erhalten haben.Diese Überprüfung ergibt, dass es durchaus realistisch ist, dass der Schuldnerin nach sieben Jahren Restschuldbefreiung im Sinn des Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu erteilen sein wird, weil die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren 10 % ihrer Forderungen erhalten haben.
Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (8 Ob 121/97d =
SZ 70/100; 8 Ob 127/98d = ZIK 1999, 68 ua) ist es nicht unbedingt
erforderlich, dass der Schuldner einen pfändbaren oder ausreichend pfändbaren Bezug hat. Selbst bei einem gleichbleibenden geringen Einkommen ist ein Verfahrenserfolg dann anzunehmen, wenn der Schuldner auch Beträge aus seinem unpfändbarem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles seiner Forderungen heranziehen will und dies auch glaubwürdig bescheinigen kann. Eine solche Bescheinigung ist zB dann als gelungen anzusehen, wenn er dies schon bisher tat (Mohr, Privatkonkurs 7); erforderlich ist dies aber nicht. Die Bescheinigung kann auch auf andere Weise erbracht werden.
Entgegen den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fällen (zB 8 Ob 121/97w = SZ 70/100, in dem die monatlichen Ausgaben doppelt so hoch wie die Einnahmen waren) ist die Erwartung der Erteilung der Restschuldbefreiung unter den hier vorliegenden Umständen keinesfalls unrealistisch: Die monatlichen Ausgaben der Schuldnerin übersteigen ihr Einkommen (einschließlich Mietzinsbeihilfe) nicht; Nach den von der Schuldnerin angegebenen monatlichen Ausgaben verbleiben ihr noch S 600,-- zur freien Verfügung. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht davon ausginge, dass die Ansätze für die Ausgaben für Essen und die unbedingt nötigen Ausgaben für neue Kleidung nicht ausreichen sollten, besteht noch ein gewisser Spielraum. Hinzu kommt, dass gewisse bisher getätigte Ausgaben bei einigen Bemühen zumindest teilweise einsparbar sind: so lassen sich - worauf auch die Schuldnerin in ihrem Revisionsrekurs hinweist und wozu sie sich auch bereit erklärt, die monatlichen Telefonkosten von derzeit ca. S 1.960,-- nach der Lebenserfahrung leicht um einen ganz beträchtlichen Betrag, zumindest um S 1.000,-- einschränken.
Die Schuldnerin müsste nach den Berechnungen des Rekursgerichtes aus dem ihr verbleibenden unpfändbaren Teil ihres Einkommens von monatlich S 9.804,40 knapp über S 1.000,-- (genau S 1.003,67) freiwillig dem Treuhänder zur Verfügung stellen, sodass ihr für die Befriedigung ihres Lebensbedarfs monatlich noch S 8.800,-- verbleiben. Da der allgemeine monatliche Grundfreibetrag nach § 291a Abs 1 EO nach dem Stand von 1999 S 8.110,-- betrug, müsste die Schuldnerin mit einem etwa S 700,-- höheren Betrag bei bescheidener Lebensführung unter Berücksichtigung der Einsparungsmöglichkeiten bei den Telefonausgaben das Auslangen finden, zumal sie offensichtlich - siehe ihr Vorbringen zu ihren Ausgaben - für ihren studierenden Sohn keine Geldleistungen erbringen muss.Die Schuldnerin müsste nach den Berechnungen des Rekursgerichtes aus dem ihr verbleibenden unpfändbaren Teil ihres Einkommens von monatlich S 9.804,40 knapp über S 1.000,-- (genau S 1.003,67) freiwillig dem Treuhänder zur Verfügung stellen, sodass ihr für die Befriedigung ihres Lebensbedarfs monatlich noch S 8.800,-- verbleiben. Da der allgemeine monatliche Grundfreibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO nach dem Stand von 1999 S 8.110,-- betrug, müsste die Schuldnerin mit einem etwa S 700,-- höheren Betrag bei bescheidener Lebensführung unter Berücksichtigung der Einsparungsmöglichkeiten bei den Telefonausgaben das Auslangen finden, zumal sie offensichtlich - siehe ihr Vorbringen zu ihren Ausgaben - für ihren studierenden Sohn keine Geldleistungen erbringen muss.
Die Erwartung, dass der Schuldnerin bei Einhaltung ihrer Versprechungen, nach sieben Jahren die Restschuldbefreiung zu erteilen sein wird, weil die 10 %ige Quote erreicht wurde, ist daher keinesfalls unrealistisch.
Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Schuldnerin bereit sei, Teile ihres exekutionsfreien Vermögens zur Tilgung ihrer Schulden heranzuziehen. Das Rekursgericht hat diesbezüglich nicht das Gegenteil als bescheinigt angenommen, sodass auch für den Obersten Gerichtshof von der Leistungsbereitschaft der Schuldnerin auszugehen ist. Es ist zwar richtig, dass keine Garantie gegeben ist, dass die Klägerin ihre Zusage einhält, den monatlichen Restbetrag von S 1.003,-- aus ihrem Existenzminimum an den Treuhänder zu bezahlen, bzw eine Anweisung an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, dies aus ihren unpfändbaren Bezügen zu tun, widerrufen könnte.
In einem solchen, ihren Zusagen widersprechenden Verhalten läge aber jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist. Würde man die Verletzung von dem Treugeber zugesagten Leistungen nicht als Obliegenheitsverletzung ansehen, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens berechtigen, könnten Abschöpfungsverfahren im Falle der Heranziehung von Mitteln aus dem Existenzminimum nie vorzeitig eingestellt werden; dies ist aber offensichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers, wie sich aus aus den Erläuterungen zur RV (1218 BlgNR 18. GP, 20) ergibt. Auch wenn der Schuldner bereits vor der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Beträge aus dem Existenzminimum geleistet hat (einen Umstand, den die Erläuterungen als Beispiel für die Leistungsbereitschaft des Schuldners werten), ist keine Gewähr dafür gegeben, dass er dies entsprechend seiner Zusage nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens weiterhin tun wird. Überdies könnten Abschöpfungsverfahren gegen freiberuflich Tätige unter diesem Aspekt nie vorzeitig eingestellt werden; auch dies entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers (vgl § 210 Abs 2 KO iVm § 211 Abs 1 Z 2 KO.In einem solchen, ihren Zusagen widersprechenden Verhalten läge aber jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd Paragraph 210, KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist. Würde man die Verletzung von dem Treugeber zugesagten Leistungen nicht als Obliegenheitsverletzung ansehen, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens berechtigen, könnten Abschöpfungsverfahren im Falle der Heranziehung von Mitteln aus dem Existenzminimum nie vorzeitig eingestellt werden; dies ist aber offensichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers, wie sich aus aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1218 BlgNR 18. GP, 20) ergibt. Auch wenn der Schuldner bereits vor der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Beträge aus dem Existenzminimum geleistet hat (einen Umstand, den die Erläuterungen als Beispiel für die Leistungsbereitschaft des Schuldners werten), ist keine Gewähr dafür gegeben, dass er dies entsprechend seiner Zusage nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens weiterhin tun wird. Überdies könnten Abschöpfungsverfahren gegen freiberuflich Tätige unter diesem Aspekt nie vorzeitig eingestellt werden; auch dies entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers vergleiche Paragraph 210, Absatz 2, KO in Verbindung mit Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuändern, weil auf Grund des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts die Erwartung einer Restschuldbefreiung schon nach § 213 Abs 1 Z 2 KO durchaus realistisch ist, sodass die Erwartung einer Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 2 - 4 KO gar nicht mehr geprüft werden muss.Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuändern, weil auf Grund des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts die Erwartung einer Restschuldbefreiung schon nach Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, KO durchaus realistisch ist, sodass die Erwartung einer Restschuldbefreiung nach Paragraph 213, Absatz 2, - 4 KO gar nicht mehr geprüft werden muss.
Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen, weil im Konkursverfahren gemäß § 173 Abs 1 KO ein Kostenzuspruch auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel ausgeschlossen ist.Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen, weil im Konkursverfahren gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO ein Kostenzuspruch auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel ausgeschlossen ist.