Rechtssatz RS0114734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114734
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
In einem während des Abschöpfungsverfahrens seinen Zusagen betreffend seine Leistungsbereitschaft widersprechenden Verhalten des Schuldners liegt jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist.In einem während des Abschöpfungsverfahrens seinen Zusagen betreffend seine Leistungsbereitschaft widersprechenden Verhalten des Schuldners liegt jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd Paragraph 210, KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 147/00a
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 147/00a
Veröff: SZ 74/21
- 8 Ob 4/05d
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d
Vgl aber; Beisatz: Die Nichterfüllung der, aus einer vertraglich begründeten Erwerbstätigkeit entspringenden Abgabenverpflichtung stellt keine Obliegenheitsverletzung dar. (T1); Veröff: SZ 2005/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114734
Dokumentnummer
JJR_20010215_OGH0002_0080OB00147_00A0000_001