Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin erblickt in dem Umstand, dass der Schuldner seinen Abgabenverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, eine Obliegenheitsverletzung. Der Schuldner sei Grenzgänger. Für diese existieren teilweise Sonderregelungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen, so werden etwa Grenzgänger in der Schweiz oder Deutschland nach dem Land des Wohnsitzes besteuert. Vorliegend erhalte der Schuldner vom deutschen Arbeitgeber den Bruttogehalt ausgezahlt und treffe ihn die Verpflichtung, die entsprechende Einkommensteuer beim Wohnsitzfinanzamt abzuführen. Der pfändbare Betrag, der im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens an den Treuhänder abzutreten sei, berechne sich gemäß § 291a EO vom Nettoeinkommen. Es sei sohin diesfalls die alleinige Pflicht des Schuldners, seine Abgabenverbindlichkeiten, die aus seiner unselbständigen Tätigkeit in Deutschland resultierten, ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen. Bei in Österreich unselbständig Erwerbstätigen habe der Dienstgeber vorab Lohnsteuer einzubehalten und den restlichen Betrag abzüglich sonstiger gesetzlicher Abzugsposten und nach Berücksichtigung des Existenzminimums, den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder zu überweisen, der sodann die Verteilung dieser abgeschöpften Beträge an die Konkursgläubiger vorzunehmen habe. Dafür, dass sich die Bestimmung des § 210 Abs 1 Z 8 KO ausschließlich auf das Eingehen neuer Schulden beziehe, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, gebe es keine sachlich gerechtfertigte Begründung, insbesondere nicht für jene Fälle, in denen die neuen Schulden in einem kausalen und adäquaten Zusammenhang mit einer rechtsgeschäftlich eingegangenen Verpflichtung stehen. Die Einkommen bzw Lohnsteuer sei gesetzliche Folge eines Arbeitsvertrags.Die Rekurswerberin erblickt in dem Umstand, dass der Schuldner seinen Abgabenverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, eine Obliegenheitsverletzung. Der Schuldner sei Grenzgänger. Für diese existieren teilweise Sonderregelungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen, so werden etwa Grenzgänger in der Schweiz oder Deutschland nach dem Land des Wohnsitzes besteuert. Vorliegend erhalte der Schuldner vom deutschen Arbeitgeber den Bruttogehalt ausgezahlt und treffe ihn die Verpflichtung, die entsprechende Einkommensteuer beim Wohnsitzfinanzamt abzuführen. Der pfändbare Betrag, der im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens an den Treuhänder abzutreten sei, berechne sich gemäß Paragraph 291 a, EO vom Nettoeinkommen. Es sei sohin diesfalls die alleinige Pflicht des Schuldners, seine Abgabenverbindlichkeiten, die aus seiner unselbständigen Tätigkeit in Deutschland resultierten, ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen. Bei in Österreich unselbständig Erwerbstätigen habe der Dienstgeber vorab Lohnsteuer einzubehalten und den restlichen Betrag abzüglich sonstiger gesetzlicher Abzugsposten und nach Berücksichtigung des Existenzminimums, den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder zu überweisen, der sodann die Verteilung dieser abgeschöpften Beträge an die Konkursgläubiger vorzunehmen habe. Dafür, dass sich die Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO ausschließlich auf das Eingehen neuer Schulden beziehe, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, gebe es keine sachlich gerechtfertigte Begründung, insbesondere nicht für jene Fälle, in denen die neuen Schulden in einem kausalen und adäquaten Zusammenhang mit einer rechtsgeschäftlich eingegangenen Verpflichtung stehen. Die Einkommen bzw Lohnsteuer sei gesetzliche Folge eines Arbeitsvertrags.
Diesen Ausführungen kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
Gemäß § 210 Abs 1 Z 8 KO obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung im Abschöpfungsverfahren keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 1218 BlgNR 18. GP) geht hervor, dass Z 8 leg cit nur solche Schulden erfasst, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen, wie etwa Schadenersatzansprüche aus einem vom Schuldner fahrlässig verursachten Verkehrsunfall. Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten (G. Kodek Privatkonkurs Rz 647; Mohr, Privatkonkurs Seite 61; Deixler-Hübner Privatkonkurs², Rz 176; Feil Konkursordnung Rz 6 zu § 210; Feuchtinger/Lesigang Praxisleitfaden Insolvenzrecht, Seite 153).Gemäß Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung im Abschöpfungsverfahren keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1218, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass Ziffer 8, leg cit nur solche Schulden erfasst, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen, wie etwa Schadenersatzansprüche aus einem vom Schuldner fahrlässig verursachten Verkehrsunfall. Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten (G. Kodek Privatkonkurs Rz 647; Mohr, Privatkonkurs Seite 61; Deixler-Hübner Privatkonkurs², Rz 176; Feil Konkursordnung Rz 6 zu Paragraph 210,; Feuchtinger/Lesigang Praxisleitfaden Insolvenzrecht, Seite 153).
Überdies bezwecken die in § 210 angeführten Obliegenheiten die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger (Kodek Privatkonkurs Rz 621) und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger (Mohr, Privatkonkurs Seite 60; Mohr in Konecny-Schubert KO § 210 Rz 1). Die Zielsetzung der Normierung der Obliegenheitspflichten ergibt sich schon daraus, dass zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 KO nur ein Konkursgläubiger berechtigt ist, einem Neugläubiger jedoch ein solcher Antrag verwehrt ist (vgl Feil KO4 § 211 Rz 4 mwH).Überdies bezwecken die in Paragraph 210, angeführten Obliegenheiten die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger (Kodek Privatkonkurs Rz 621) und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger (Mohr, Privatkonkurs Seite 60; Mohr in Konecny-Schubert KO Paragraph 210, Rz 1). Die Zielsetzung der Normierung der Obliegenheitspflichten ergibt sich schon daraus, dass zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 211, KO nur ein Konkursgläubiger berechtigt ist, einem Neugläubiger jedoch ein solcher Antrag verwehrt ist vergleiche Feil KO4 Paragraph 211, Rz 4 mwH).
Nicht einmal die Revisionsrekurswerberin bestreitet, dass die Einkommen- bzw Lohnsteuer gesetzliche Folge eines Arbeitsvertrags ist.
Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 2 leg cit entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung zu entrichten ist oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht. Der Umstand, dass die Einkommensteuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) im Wesentlichen an ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anknüpft, und dieses Dienstverhältnis vertraglich begründet wurde, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 210 Abs 1 Z 8 KO nicht aus. Die gesetzliche Anordnung, die an Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Einkommensteuerpflicht anknüpft, ist daher nicht vergleichbar mit der rechtsgeschäftlichen Begründung einer Verbindlichkeit. Im Übrigen setzt die Verletzung der in § 210 Abs 1 Z 8 KO genannten Obliegenheit das „Eingehen neuer Schulden" voraus. Selbst wenn man aber an die vertragliche Begründung eines Dienstverhältnisses anknüpfen wollte, wurde dieses vom Schuldner nicht im Zuge des Abschöpfungsverfahrens „neu" begründet, sondern bestand dieses schon vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Von einer „rechtsgeschäftlichen" Handlung des Schuldner, die auch nur Auslöser für „neue Schulden" war, kann daher nicht gesprochen werden. Wesentlich erscheint auch, dass in der Begründung eines Dienstverhältnisses, auch wenn dies die Enkommensteuerpflicht auslöst, niemals eine Obliegenheitsverletzung liegen kann, ist der Schuldner doch gemäß § 210 Abs 1 Z 1 KO verpflichtet, eine angemessene Beschäftigung auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Absatz 2, leg cit entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung zu entrichten ist oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht. Der Umstand, dass die Einkommensteuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG) im Wesentlichen an ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anknüpft, und dieses Dienstverhältnis vertraglich begründet wurde, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO nicht aus. Die gesetzliche Anordnung, die an Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Einkommensteuerpflicht anknüpft, ist daher nicht vergleichbar mit der rechtsgeschäftlichen Begründung einer Verbindlichkeit. Im Übrigen setzt die Verletzung der in Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO genannten Obliegenheit das „Eingehen neuer Schulden" voraus. Selbst wenn man aber an die vertragliche Begründung eines Dienstverhältnisses anknüpfen wollte, wurde dieses vom Schuldner nicht im Zuge des Abschöpfungsverfahrens „neu" begründet, sondern bestand dieses schon vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Von einer „rechtsgeschäftlichen" Handlung des Schuldner, die auch nur Auslöser für „neue Schulden" war, kann daher nicht gesprochen werden. Wesentlich erscheint auch, dass in der Begründung eines Dienstverhältnisses, auch wenn dies die Enkommensteuerpflicht auslöst, niemals eine Obliegenheitsverletzung liegen kann, ist der Schuldner doch gemäß Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO verpflichtet, eine angemessene Beschäftigung auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Soweit die Revisionsrekurswerberin damit argumentiert, dass bereits die Nichterfüllung der, aus einer vertraglich begründeten Erwerbstätigkeit entspringenden Abgabenverpflichtung eine Obliegenheitsverletzung darstellt, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Zwar hat der Oberste Gerichtshof (15. 2. 2001, 8 Ob 147/00a) im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wurde, in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, dass keine Garantie gegeben sei, dass die Schuldnerin ihre Zusage einhalte, den monatlichen Restbetrag aus ihrem Existenzminimum an den Treuhänder zu bezahlen, in einem solchen, ihren Zusagen widersprechenden Verhalten aber jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung im Sinn des § 210 KO liege, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 KO führen könne, wenn dieses Verhalten schuldhaft sei. Diese Entscheidung ist jedoch vereinzelt geblieben. Der erkennende Senat teilt vielmehr die Auffassung von Kodek (Privatkonkurs Rz 639), dass es sich bei den in § 210 KO angeführten Obliegenheiten um eine taxative Aufzählung handelt.Zwar hat der Oberste Gerichtshof (15. 2. 2001, 8 Ob 147/00a) im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wurde, in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, dass keine Garantie gegeben sei, dass die Schuldnerin ihre Zusage einhalte, den monatlichen Restbetrag aus ihrem Existenzminimum an den Treuhänder zu bezahlen, in einem solchen, ihren Zusagen widersprechenden Verhalten aber jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung im Sinn des Paragraph 210, KO liege, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO führen könne, wenn dieses Verhalten schuldhaft sei. Diese Entscheidung ist jedoch vereinzelt geblieben. Der erkennende Senat teilt vielmehr die Auffassung von Kodek (Privatkonkurs Rz 639), dass es sich bei den in Paragraph 210, KO angeführten Obliegenheiten um eine taxative Aufzählung handelt.
Letztlich fehlt es auch dem von der Revisionsrekurswerberin gebrauchten Argument, dass die Vorinstanzen nicht geprüft hätten, ob der Schuldner tatsächlich die Bruttobeträge vom deutschen Dienstgeber ausbezahlt erhält und ob diese im Gesamten von der Abtretungserklärung an den Treuhänder umfasst sind, an Relevanz.
Es entspricht herrschender Auffassung, dass das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung ein Nachverfahren zum Konkursverfahren darstellt (Mohr in Konecny-Schubert KO § 199 Rz 3 mwH). Die Abtretungserklärung des § 199 Abs 2 KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigen (Mohr aaO Rz 9). Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt (vgl Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht S. 144). Zur Berechnung des unpfändbaren Einkommensteils wird zunächst vom Gesamteinkommen des Verpflichteten die Berechnungsgrundlage ermittelt. Diese stellt das Nettoentgelt, also das Bruttoentgelt abzüglich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge an Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Aufwandsentschädigung dar (Feuchtinger/Lesigang aaO S. 164). Gemäß § 203 Abs 1 KO hat der Treuhänder dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen und die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahrs an die Gläubiger zu verteilen. Selbst wenn daher im vorliegenden Fall (wofür sich im Akt allerdings keine Anhaltspunkte ergeben) das das Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Brutto- statt des Nettogehalts von der Abtretungserklärung umfasst wäre, wäre dieses jeglicher Disposition des Schuldners entzogen, sodass er gar nicht in der Lage wäre, hieraus seine Einkommensteuervorauszahlungen zu begleichen. Ist jedoch - was der Gesetzgeber als Regelfall ansieht - nur das pfändbare Nettoeinkommen von der Abtretungserklärung umfasst, steht einer Exekutionsführung auf den Differenzbetrag durch die Einschreiterin nichts im Weg. Nach § 206 Abs 1 KO dürfen die Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens in das Vermögen des Schuldners nicht Exekution führen. Die Exekutionsführung anderer Gläubiger wird jedoch nicht für unzulässig erklärt. Andere Gläubiger sind etwa die „Neugläubiger" (Mohr in Konecny-Schubert KO § 208 Rz 4 mwH). Da die Einschreiterin in Ansehung der erst im Zug des Abschöpfungsverfahrens entstandenen Abgabenverbindlichkeiten als „Neugläubiger" anzusehen ist, kann sie auf das vom Abschöpfungsverfahren nicht erfasste Vermögen Exekution führen. Für eine, dem Gesetz nicht zu entnehmende Ausweitung der Obliegenheitspflichten des Schuldners besteht daher kein Handlungsbedarf.Es entspricht herrschender Auffassung, dass das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung ein Nachverfahren zum Konkursverfahren darstellt (Mohr in Konecny-Schubert KO Paragraph 199, Rz 3 mwH). Die Abtretungserklärung des Paragraph 199, Absatz 2, KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO übersteigen (Mohr aaO Rz 9). Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt vergleiche Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht S. 144). Zur Berechnung des unpfändbaren Einkommensteils wird zunächst vom Gesamteinkommen des Verpflichteten die Berechnungsgrundlage ermittelt. Diese stellt das Nettoentgelt, also das Bruttoentgelt abzüglich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge an Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Aufwandsentschädigung dar (Feuchtinger/Lesigang aaO S. 164). Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, KO hat der Treuhänder dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen und die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahrs an die Gläubiger zu verteilen. Selbst wenn daher im vorliegenden Fall (wofür sich im Akt allerdings keine Anhaltspunkte ergeben) das das Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO übersteigende Brutto- statt des Nettogehalts von der Abtretungserklärung umfasst wäre, wäre dieses jeglicher Disposition des Schuldners entzogen, sodass er gar nicht in der Lage wäre, hieraus seine Einkommensteuervorauszahlungen zu begleichen. Ist jedoch - was der Gesetzgeber als Regelfall ansieht - nur das pfändbare Nettoeinkommen von der Abtretungserklärung umfasst, steht einer Exekutionsführung auf den Differenzbetrag durch die Einschreiterin nichts im Weg. Nach Paragraph 206, Absatz eins, KO dürfen die Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens in das Vermögen des Schuldners nicht Exekution führen. Die Exekutionsführung anderer Gläubiger wird jedoch nicht für unzulässig erklärt. Andere Gläubiger sind etwa die „Neugläubiger" (Mohr in Konecny-Schubert KO Paragraph 208, Rz 4 mwH). Da die Einschreiterin in Ansehung der erst im Zug des Abschöpfungsverfahrens entstandenen Abgabenverbindlichkeiten als „Neugläubiger" anzusehen ist, kann sie auf das vom Abschöpfungsverfahren nicht erfasste Vermögen Exekution führen. Für eine, dem Gesetz nicht zu entnehmende Ausweitung der Obliegenheitspflichten des Schuldners besteht daher kein Handlungsbedarf.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.