Rechtssatz RS0119715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119715
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
§ 210 Abs 1 Z 8 KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des § 210 Abs 1 Z 8 KO.Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119715
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_003