Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsrekursverfahren zweiseitig ist, weil mit der Ausscheidung über civil rights des Gemeinschuldners iSd Art 6 EMRK entschieden wird (vgl dazu detailliert Kodek in Buchegger, InsR IV § 119 KO Rz 218 mwN in Druck). Es war daher der Revisionsrekurs des Masseverwalters der Schuldnerin zuzustellen, die fristgerecht eine Äußerung erstattete.Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsrekursverfahren zweiseitig ist, weil mit der Ausscheidung über civil rights des Gemeinschuldners iSd Artikel 6, EMRK entschieden wird vergleiche dazu detailliert Kodek in Buchegger, InsR römisch vier Paragraph 119, KO Rz 218 mwN in Druck). Es war daher der Revisionsrekurs des Masseverwalters der Schuldnerin zuzustellen, die fristgerecht eine Äußerung erstattete.
Nach herrschender Auffassung steht auch dem Schuldner ein Recht auf Antragstellung nach § 119 Abs 5 KO ebenso zu wie Rekurslegitimation (SZ 69/124; Riel in Konecny/Schubert § 119 KO Rz 59; Nunner, Freigabe von Konkursvermögen, 198).Nach herrschender Auffassung steht auch dem Schuldner ein Recht auf Antragstellung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO ebenso zu wie Rekurslegitimation (SZ 69/124; Riel in Konecny/Schubert Paragraph 119, KO Rz 59; Nunner, Freigabe von Konkursvermögen, 198).
Gemäß § 119 Abs 5 KO kann der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Konkursgerichtes beschließen, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, bedarf es jedenfalls - unabhängig davon, ob man in diesem Fall dem Masseverwalter die Primärkompetenz zur Ausscheidung zubilligt - einer Entscheidung des Konkursgerichtes (SZ 69/124; siehe auch Kodek aaO § 119 KO Rz 209). Hier ist unstrittig , dass sich beide Konkursgläubiger gegen die Ausscheidung aussprachen.Gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO kann der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Konkursgerichtes beschließen, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, bedarf es jedenfalls - unabhängig davon, ob man in diesem Fall dem Masseverwalter die Primärkompetenz zur Ausscheidung zubilligt - einer Entscheidung des Konkursgerichtes (SZ 69/124; siehe auch Kodek aaO Paragraph 119, KO Rz 209). Hier ist unstrittig , dass sich beide Konkursgläubiger gegen die Ausscheidung aussprachen.
Nach herrschender Ansicht kommt es für die Beurteilung des Wertes einer Sache im Sinne des § 119 Abs 5 KO auf den Wert aus Sicht der Masse an. Daher können etwa auch pfandrechtsüberlastete Liegenschaften, deren lastenfreier Wert keineswegs unbedeutend ist, Gegenstand der Ausscheidung sein (Riel aaO § 119 KO Rz 45; Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola, Praxishandbuch Konkursabwicklung², 596; Jelinek, Konkursfreiheit und Gläubigerrecht in FS-Kralik 1986, 233 f; Nunner, Freigabe 26 ff; SZ 61/172; SZ 55/188; vgl aber Rechberger, Einige Fragen beim Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 KO, JBl 1973,457 [460]).Nach herrschender Ansicht kommt es für die Beurteilung des Wertes einer Sache im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO auf den Wert aus Sicht der Masse an. Daher können etwa auch pfandrechtsüberlastete Liegenschaften, deren lastenfreier Wert keineswegs unbedeutend ist, Gegenstand der Ausscheidung sein (Riel aaO Paragraph 119, KO Rz 45; Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola, Praxishandbuch Konkursabwicklung², 596; Jelinek, Konkursfreiheit und Gläubigerrecht in FS-Kralik 1986, 233 f; Nunner, Freigabe 26 ff; SZ 61/172; SZ 55/188; vergleiche aber Rechberger, Einige Fragen beim Ausscheidungsbeschluss nach Paragraph 119, Absatz 5, KO, JBl 1973,457 [460]).
An sich zutreffend ist das Rekursgericht somit davon ausgegangen, dass der lastenfreie Wert der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Liegenschaft (der zwar nicht exakt ermittelt wurde, von dem aber sämtliche Beteiligten übereinstimmend annehmen, dass er höher ist als der Schuldenstand) die Ausscheidung nicht grundsätzlich hindert. Vielmehr ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, die ausgehend vom beabsichtigten Ausgang des Konkursverfahrens die konkreten Verwertungsaussichten einzuschätzen hat (Nunner, Freigabe 24, Riel aaO § 119 KO Rz 44). Zwar dürfen die Anforderungen an diese Prognose nicht zu hoch angesetzt werden (Nunner, Freigabe 25). Allerdings ist gerade bei Liegenschaften mit an sich nicht unbedeutendem Wert eine voreilige Ausscheidung zu vermeiden: Dabei sind die Wirkungen des Ausscheidungsbeschlusses zu berücksichtigen: Nach in Österreich herrschender Ansicht bewirkt eine rechtskräftige Ausscheidung eine Teilaufhebung des Konkurses. Das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners (RIS-Justiz RS0065278; RS0065283; SZ 61/172; Nunner, Freigabe 112, Riel aaO § 119 KO Rz 47; siehe auch Nunner, Endgültigkeit der Freigabe? Zur Frage der Wiedereinbeziehung ausgeschiedenen Vermögens, wbl 2000, 107 ff). Eine „modifizierte Freigabe", bei der der ausgeschiedene Vermögenswert nicht endgültig im konkursfreien Vermögen bleiben, sondern später wieder der Masse zukommen soll, ist mit § 119 Abs 5 KO unvereinbar. Eine vorübergehende Ausscheidung kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Verwertung - wie insbesondere im Falle eines Belastungs- und Veräußerungsverbots - ein Hindernis von beschränkter Dauer entgegensteht (Kodek aaO § 119 KO Rz 193 mwN). Ferner ist zu bedenken, dass nach der überwiegenden Lehre (Jelinek aaO 236 ff; Nunner, Freigabe 141 ff; Riel aaO § 119 Rz 51, Kodek aaO § 119 KO Rz 184) Konkursgläubiger vor Aufhebung des Konkursverfahrens (nachher besteht, sofern kein Zwangsausgleich oder Zahlungsplan abgeschlossen wurde, ein Nachforderungsrecht) nicht auf ausgeschiedene Vermögenswerte greifen können, ohne gleichzeitig auf die Konkursteilnahme zu verzichten.An sich zutreffend ist das Rekursgericht somit davon ausgegangen, dass der lastenfreie Wert der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Liegenschaft (der zwar nicht exakt ermittelt wurde, von dem aber sämtliche Beteiligten übereinstimmend annehmen, dass er höher ist als der Schuldenstand) die Ausscheidung nicht grundsätzlich hindert. Vielmehr ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, die ausgehend vom beabsichtigten Ausgang des Konkursverfahrens die konkreten Verwertungsaussichten einzuschätzen hat (Nunner, Freigabe 24, Riel aaO Paragraph 119, KO Rz 44). Zwar dürfen die Anforderungen an diese Prognose nicht zu hoch angesetzt werden (Nunner, Freigabe 25). Allerdings ist gerade bei Liegenschaften mit an sich nicht unbedeutendem Wert eine voreilige Ausscheidung zu vermeiden: Dabei sind die Wirkungen des Ausscheidungsbeschlusses zu berücksichtigen: Nach in Österreich herrschender Ansicht bewirkt eine rechtskräftige Ausscheidung eine Teilaufhebung des Konkurses. Das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners (RIS-Justiz RS0065278; RS0065283; SZ 61/172; Nunner, Freigabe 112, Riel aaO Paragraph 119, KO Rz 47; siehe auch Nunner, Endgültigkeit der Freigabe? Zur Frage der Wiedereinbeziehung ausgeschiedenen Vermögens, wbl 2000, 107 ff). Eine „modifizierte Freigabe", bei der der ausgeschiedene Vermögenswert nicht endgültig im konkursfreien Vermögen bleiben, sondern später wieder der Masse zukommen soll, ist mit Paragraph 119, Absatz 5, KO unvereinbar. Eine vorübergehende Ausscheidung kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Verwertung - wie insbesondere im Falle eines Belastungs- und Veräußerungsverbots - ein Hindernis von beschränkter Dauer entgegensteht (Kodek aaO Paragraph 119, KO Rz 193 mwN). Ferner ist zu bedenken, dass nach der überwiegenden Lehre (Jelinek aaO 236 ff; Nunner, Freigabe 141 ff; Riel aaO Paragraph 119, Rz 51, Kodek aaO Paragraph 119, KO Rz 184) Konkursgläubiger vor Aufhebung des Konkursverfahrens (nachher besteht, sofern kein Zwangsausgleich oder Zahlungsplan abgeschlossen wurde, ein Nachforderungsrecht) nicht auf ausgeschiedene Vermögenswerte greifen können, ohne gleichzeitig auf die Konkursteilnahme zu verzichten.
Berücksichtigt man nun diese weitreichenden Wirkungen der Ausscheidung, ist der Auffassung beizupflichten, dass die Ausscheidung einer Liegenschaft von an sich nicht unbedeutendem Wert nur dann zu erfolgen hat, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung der Liegenschaft vorteilhafter sein wird als deren Unterbleiben (Jelinek aaO 234; Nunner, Freigabe 31, Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola aaO 597). Überträgt man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall, ergeben sich folgende Konsequenzen:
Orientiert am maßgeblichen Zweck des Konkursverfahrens, nämlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung, hat sich die Prognoseentscheidung daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das jeweilige Konkursverfahren führen soll (Jelinek aaO 234; Nunner, Freigabe 30). Dabei sind insbesondere die fortlaufenden Kosten der Erhaltung der Liegenschaft, somit die durch die Belassung der Liegenschaft entstehenden Massekosten, zu berücksichtigen. Ergibt sich daraus, dass der Verbleib der Liegenschaft in der Masse diese „ärmer" macht als eine Freigabe, hat eine Freigabe zu erfolgen (Nunner, Freigabe 31 zum Fall der pfandrechtüberlasteten Liegenschaft).
Hier ergibt sich aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit von keinem der übrigen Konkursbeteiligten in Frage gestellt wurde, dass an Betriebs- und Erhaltungskosten für die der Schuldnerin gehörige Liegenschaft, die von ihr und ihren beiden Kindern bewohnt wird, an Ausgaben 217,06 EUR monatlich entstehen (Wasser 18,33 EUR; Kanalgebühr, Müllabfuhr, Steuern und Abgaben 28,83 EUR, Strom/Gas 57 EUR, Heizung 61,25 EUR, Haushaltsversicherung 51,65 EUR). Diese Kosten bestreitet die Schuldnerin aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen, das zwar nur knapp über 700 EUR netto monatlich liegt, zu dem aber weitere, wenngleich der Höhe nach nicht aktenkundige, Einkünfte (Unterhaltszahlungen des Vaters, Familienbeihilfe) hinzuzurechnen sind. Es ist daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in den Berichten des Masseverwalters davon auszugehen, dass der von der Schuldnerin insgesamt angegebene Betrag, den sie monatlich für ihre und ihrer Kinder Lebenshaltungskosten benötigt (1.149,43 EUR), durch ihr Erwerbseinkommen zuzüglich Unterhaltszahlungen und Familienbeihilfe gedeckt ist. Dass im Zusammenhang mit der Liegenschaft und den darauf errichteten - generalsanierten - Gebäuden weitere Massekosten entstehen, brachten weder der Masseverwalter noch die Schuldnerin vor. Darüberhinaus ist die Überlassung der Wohnung an den Schuldner als Sachleistung anzusehen und bei der Ermittlung des pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Einkommens nach den Grundsätzen der Zusammenrechnung zu berücksichtigen (Kodek, Privatkonkurs Rz 212). Ein Verbleib der Liegenschaft in der Masse führt unter Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der entstehenden monatlichen Kosten zu keiner erhöhten Belastung für die Masse. Solange durch den Verbleib der Liegenschaft für die Masse keine Vermögensnachteile zu befürchten sind, hat deshalb keine Ausscheidung zu erfolgen, weil - worauf bereits das Erstgericht zutreffend hinwies - zumindest nicht auszuschließen ist, dass die Liegenschaft in Zukunft zugunsten der Masse verwertet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nicht nur - wie es die Schuldnerin meint -, wenn ihr 1947 geborener Vater stirbt. Vielmehr ist nicht undenkbar, dass im Zuge der Fortsetzung des Konkursverfahrens eine Zustimmung des Verbotsberechtigten etwa zu der von der Bank vorgeschlagenen Umschuldung durch Einräumung eines vorrangigen Pfandrechts erteilt wird.
Auch orientiert an den möglichen Beendigungsvarianten des konkreten Konkurses erfährt die hier zu lösende Frage keine andere Beurteilung:
Das Rekursgericht wies auf die mangels Ausscheidung zu erwartende, möglicherweise Jahrzehnte dauernde Verzögerung des Konkursverfahrens hin und hat - im Unterschied zum Erstgericht - dieses Argument als wesentlich dafür erachtet, die Ausscheidung zu bewilligen. Allerdings ist nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens aus folgenden Gründen - unabhängig von der Frage der Freigabe der Liegenschaft - ohnedies nicht von einem „ewig dauernden Konkursverfahren" auszugehen: Ein zulässiger Zahlungsplan wurde bisher - wovon die Schuldnerin selbst ausgeht - nicht vorgelegt. Dem im Eröffnungsantrag vorgelegten Zahlungsplan der Schuldnerin haften gravierende Inhaltsmängel an, weil zwar eine Zahlungsquote von 10 % genannt ist, aber nicht ersichtlich ist, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchen Terminen, eine Ratenzahlung angeboten wird bzw ein Anbot auf einmalige Barquote gestellt wird. Damit bedarf es in diesem Stadium auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine allenfalls gegebene evidente Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans den Zahlungsplan unzulässig macht (s. dazu Kodek, Privatkonkurs Rz 362; SZ 70/100). Liegt ein zulässiger Zahlungsplan nicht vor, kommt auch die Einleitung des - von der Schuldnerin beantragten - Abschöpfungsverfahrens nicht in Betracht, weil das Abschöpfungsverfahren voraussetzt, dass zuvor ein zulässiger Zahlungsplan unterbreitet wurde (Kodek, Privatkonkurs Rz 509; Mohr in Konecny/Schubert § 200 KO Rz 2 bis 4). Kommt es - aus welchen Gründen immer - nicht zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, so ist das Konkursverfahren zwar grundsätzlich fortzusetzen (Kodek, Privatkonkurs Rz 503). Allerdings setzt die Fortsetzung des Konkursverfahrens voraus, dass noch damit zu rechnen ist, dass im Verfahren weitere Erträge erzielt werden. Voraussetzung ist überdies, dass die zu erwartenden weiteren Einkünfte des Schuldners zur Deckung der voraussichtlichen Kosten ausreichen. Das Konkursverfahren ist somit (nur) solange fortzusetzen, als mit dem Zufließen weiterer (kostendeckender) Einkünfte zu rechnen ist (Kodek Privatkonkurs Rz 503). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es hier aber, weil nach der Aktenlage mit dem Zufließen von Einkünften der Schuldnerin an die Masse nicht zu rechnen ist: Der Masseverwalter verwies selbst darauf, dass der Schuldnerin sämtliche Einkünfte zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten (inklusive der als Massekosten zu qualifizierenden Kosten für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft) überlassen werden. Eine Aufhebung des Konkursverfahrens steht daher nach den derzeitigen Ergebnissen des Konkursverfahrens unabhängig von der Frage der Freigabe der Liegenschaft ohnedies im Raum. Eine zuvor erfolgte Ausscheidung der Liegenschaft ändert an diesem Szenario nichts Grundsätzliches. Sie ist somit weder geeignet, eine Verkürzung des Konkursverfahrens zu bewirken noch Vorteile für die Masse herbeizuführen.Das Rekursgericht wies auf die mangels Ausscheidung zu erwartende, möglicherweise Jahrzehnte dauernde Verzögerung des Konkursverfahrens hin und hat - im Unterschied zum Erstgericht - dieses Argument als wesentlich dafür erachtet, die Ausscheidung zu bewilligen. Allerdings ist nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens aus folgenden Gründen - unabhängig von der Frage der Freigabe der Liegenschaft - ohnedies nicht von einem „ewig dauernden Konkursverfahren" auszugehen: Ein zulässiger Zahlungsplan wurde bisher - wovon die Schuldnerin selbst ausgeht - nicht vorgelegt. Dem im Eröffnungsantrag vorgelegten Zahlungsplan der Schuldnerin haften gravierende Inhaltsmängel an, weil zwar eine Zahlungsquote von 10 % genannt ist, aber nicht ersichtlich ist, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchen Terminen, eine Ratenzahlung angeboten wird bzw ein Anbot auf einmalige Barquote gestellt wird. Damit bedarf es in diesem Stadium auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine allenfalls gegebene evidente Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans den Zahlungsplan unzulässig macht (s. dazu Kodek, Privatkonkurs Rz 362; SZ 70/100). Liegt ein zulässiger Zahlungsplan nicht vor, kommt auch die Einleitung des - von der Schuldnerin beantragten - Abschöpfungsverfahrens nicht in Betracht, weil das Abschöpfungsverfahren voraussetzt, dass zuvor ein zulässiger Zahlungsplan unterbreitet wurde (Kodek, Privatkonkurs Rz 509; Mohr in Konecny/Schubert Paragraph 200, KO Rz 2 bis 4). Kommt es - aus welchen Gründen immer - nicht zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, so ist das Konkursverfahren zwar grundsätzlich fortzusetzen (Kodek, Privatkonkurs Rz 503). Allerdings setzt die Fortsetzung des Konkursverfahrens voraus, dass noch damit zu rechnen ist, dass im Verfahren weitere Erträge erzielt werden. Voraussetzung ist überdies, dass die zu erwartenden weiteren Einkünfte des Schuldners zur Deckung der voraussichtlichen Kosten ausreichen. Das Konkursverfahren ist somit (nur) solange fortzusetzen, als mit dem Zufließen weiterer (kostendeckender) Einkünfte zu rechnen ist (Kodek Privatkonkurs Rz 503). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es hier aber, weil nach der Aktenlage mit dem Zufließen von Einkünften der Schuldnerin an die Masse nicht zu rechnen ist: Der Masseverwalter verwies selbst darauf, dass der Schuldnerin sämtliche Einkünfte zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten (inklusive der als Massekosten zu qualifizierenden Kosten für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft) überlassen werden. Eine Aufhebung des Konkursverfahrens steht daher nach den derzeitigen Ergebnissen des Konkursverfahrens unabhängig von der Frage der Freigabe der Liegenschaft ohnedies im Raum. Eine zuvor erfolgte Ausscheidung der Liegenschaft ändert an diesem Szenario nichts Grundsätzliches. Sie ist somit weder geeignet, eine Verkürzung des Konkursverfahrens zu bewirken noch Vorteile für die Masse herbeizuführen.
Aber auch das Argument, die mangelnde Ausscheidung der Liegenschaft stehe der Möglichkeit der Schuldnerin, im fortgesetzten Verfahren doch einen zulässigen Zahlungsplan vorzulegen, wegen der Vorschrift des § 193 Abs 2 KO entgegen, ist nicht stichhältig: Richtig ist, dass nach § 193 Abs 2 KO die Tagsatzung zur Verhandlung über den Zahlungsplan erst stattfinden darf, wenn das Vermögen des Schuldners verwertet wurde (siehe dazu grundsätzlich Konecny, Restschuldbefreiung der insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 ff). Ist allerdings - wie derzeit hier infolge des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes - keine Vermögensverwertung möglich, so ist § 193 Abs 2 KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass eine objektiv gegebene Verwertungsunmöglichkeit die Vorlage eines zulässigen Zahlungsplanes nicht hindert (so auch Mohr aaO § 193 KO Rz 11). Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von dem der Entscheidung 8 Ob 55/03a zugrunde liegenden Sachverhalt: Dort nämlich war eine Vermögensverwertung durch Verkauf des gemeinschuldnerischen Rauchfangkehrerbetriebes objektiv möglich und scheiterte nur an der notwendigen Mitwirkung des Gemeinschuldners. Hier hingegen scheitert die Vermögensverwertung an der erforderlichen Zustimmung eines Dritten. Somit ist es der Schuldnerin nicht verwehrt, im Zuge des Konkursverfahrens noch einen zulässigen Zahlungsplan vorzulegen. Ob bei Beurteilung der Zulässigkeit des Zahlungsplanes der Wert der in der Masse befindlichen, derzeit zwar nicht durch Veräußerung verwertbaren (aber etwa auch langfristig vermietbaren - SZ 59/42) Liegenschaft zu berücksichtigen wäre (vergleichbar dem Fall des nicht verwerteten Auslandsvermögens - vgl dazu Kodek, Privatkonkurs Rz 373f) muss hier nicht beurteilt werden.Aber auch das Argument, die mangelnde Ausscheidung der Liegenschaft stehe der Möglichkeit der Schuldnerin, im fortgesetzten Verfahren doch einen zulässigen Zahlungsplan vorzulegen, wegen der Vorschrift des Paragraph 193, Absatz 2, KO entgegen, ist nicht stichhältig: Richtig ist, dass nach Paragraph 193, Absatz 2, KO die Tagsatzung zur Verhandlung über den Zahlungsplan erst stattfinden darf, wenn das Vermögen des Schuldners verwertet wurde (siehe dazu grundsätzlich Konecny, Restschuldbefreiung der insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 ff). Ist allerdings - wie derzeit hier infolge des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes - keine Vermögensverwertung möglich, so ist Paragraph 193, Absatz 2, KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass eine objektiv gegebene Verwertungsunmöglichkeit die Vorlage eines zulässigen Zahlungsplanes nicht hindert (so auch Mohr aaO Paragraph 193, KO Rz 11). Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von dem der Entscheidung 8 Ob 55/03a zugrunde liegenden Sachverhalt: Dort nämlich war eine Vermögensverwertung durch Verkauf des gemeinschuldnerischen Rauchfangkehrerbetriebes objektiv möglich und scheiterte nur an der notwendigen Mitwirkung des Gemeinschuldners. Hier hingegen scheitert die Vermögensverwertung an der erforderlichen Zustimmung eines Dritten. Somit ist es der Schuldnerin nicht verwehrt, im Zuge des Konkursverfahrens noch einen zulässigen Zahlungsplan vorzulegen. Ob bei Beurteilung der Zulässigkeit des Zahlungsplanes der Wert der in der Masse befindlichen, derzeit zwar nicht durch Veräußerung verwertbaren (aber etwa auch langfristig vermietbaren - SZ 59/42) Liegenschaft zu berücksichtigen wäre (vergleichbar dem Fall des nicht verwerteten Auslandsvermögens - vergleiche dazu Kodek, Privatkonkurs Rz 373f) muss hier nicht beurteilt werden.
Stimmen die Gläubiger einem zulässigen Zahlungsplan zu, ist der Verbleib der Liegenschaft in der Masse nicht nachteilig. Stimmen hingegen die Konkursgläubiger einem an sich zulässigen Zahlungsplan nicht zu und kommt es zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, stellt der Verbleib der Liegenschaft in der Masse für die Gläubiger ebenfalls keinen Nachteil dar: Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens, also im Regelfall für sieben Jahre, haben die Gläubiger die Möglichkeit, auf die Liegenschaft, sollte sie verwertbar werden (etwa durch Verzicht), zuzugreifen, sei es, weil man die Liegenschaft dann als Teil der Abschöpfungsmasse ansieht (so Mohr aaO § 203 KO Rz 4), sei es, weil man in diesem Fall eine Nachtragsverteilung für erforderlich erachtet (Kodek, Privatkonkurs Rz 608). Das Abschöpfungsverfahren selbst ist zwar nicht Teil des Konkursverfahrens, sondern ein eigenständiges Verfahren (Kodek, Privatkonkurs Rz 511). Allerdings rechtfertigt der enge Zusammenhang mit dem Konkursverfahren eine Lückenschließung im Wege der Analogie: Stimmen die Gläubiger einem zulässigen Zahlungsplan zu, ist der Verbleib der Liegenschaft in der Masse nicht nachteilig. Stimmen hingegen die Konkursgläubiger einem an sich zulässigen Zahlungsplan nicht zu und kommt es zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, stellt der Verbleib der Liegenschaft in der Masse für die Gläubiger ebenfalls keinen Nachteil dar: Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens, also im Regelfall für sieben Jahre, haben die Gläubiger die Möglichkeit, auf die Liegenschaft, sollte sie verwertbar werden (etwa durch Verzicht), zuzugreifen, sei es, weil man die Liegenschaft dann als Teil der Abschöpfungsmasse ansieht (so Mohr aaO Paragraph 203, KO Rz 4), sei es, weil man in diesem Fall eine Nachtragsverteilung für erforderlich erachtet (Kodek, Privatkonkurs Rz 608). Das Abschöpfungsverfahren selbst ist zwar nicht Teil des Konkursverfahrens, sondern ein eigenständiges Verfahren (Kodek, Privatkonkurs Rz 511). Allerdings rechtfertigt der enge Zusammenhang mit dem Konkursverfahren eine Lückenschließung im Wege der Analogie:
Sollte sich demnach während des Abschöpfungsverfahrens herausstellen, dass die Liegenschaft zu bisher nicht prognostizierten Belastungen für die Masse führt, wird diese Sachverhaltsänderung eine Ausscheidung der Liegenschaft unter analoger Anwendung des § 119 Abs 5 KO rechtfertigen (Mohr aaO § 203 KO Rz 4). Würde hingegen die Liegenschaft gleich ausgeschieden, fiele sie aus den bereits dargestellten Gründen endgültig in die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin.Sollte sich demnach während des Abschöpfungsverfahrens herausstellen, dass die Liegenschaft zu bisher nicht prognostizierten Belastungen für die Masse führt, wird diese Sachverhaltsänderung eine Ausscheidung der Liegenschaft unter analoger Anwendung des Paragraph 119, Absatz 5, KO rechtfertigen (Mohr aaO Paragraph 203, KO Rz 4). Würde hingegen die Liegenschaft gleich ausgeschieden, fiele sie aus den bereits dargestellten Gründen endgültig in die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin.
Somit ist nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Fortsetzungs- bzw Beendigungsvarianten der Verbleib der Liegenschaft mit keinerlei Nachteilen für die Masse verbunden . Es ist daher mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass eine Ausscheidung nicht in Betracht kommt. Diese Beurteilung führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.