Rechtssatz RS0065251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065251
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Rechtssatz
Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist.Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 119, Absatz 5, KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 304/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 304/82
Veröff: SZ 55/188
- 8 Ob 8/06v
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51
- 7 Ob 218/17k
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065251
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0050OB00304_8200000_001