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Rechtssatz RS0065251×

Rechtssatz RS0065251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065251

Geschäftszahl

5Ob304/82; 8Ob8/06v; 7Ob218/17k

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Rechtssatz

Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 119, Absatz 5, KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 304/82
    Veröff: SZ 55/188
  • 8 Ob 8/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
    Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51
  • 7 Ob 218/17k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0050OB00304_8200000_001