Rechtssatz RS0065291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065291
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Rechtssatz
Auch eine mit Absonderungsrechten überlastete und daher für die Konkursmasse wertlose Sache ist eine Sache unbedeutenden Wertes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 59/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 59/88
Veröff: SZ 61/172 = ÖBA 1989,92
- 8 Ob 8/06v
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065291
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_0030OB00059_8800000_003