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Rechtssatz RS0065291×

Rechtssatz RS0065291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065291

Geschäftszahl

3Ob59/88; 8Ob8/06v

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Rechtssatz

Auch eine mit Absonderungsrechten überlastete und daher für die Konkursmasse wertlose Sache ist eine Sache unbedeutenden Wertes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 59/88
    Veröff: SZ 61/172 = ÖBA 1989,92
  • 8 Ob 8/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
    Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065291

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_0030OB00059_8800000_003