Begründung:
Am 12.Jänner 1987 langte beim Erstgericht der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der 801/10.000stel Anteile der verpflichteten Partei an der Liegenschaft EZ 3023 Grundbuch 45.210 Waldegg zur Hereinbringung von 211.401,80 S sA ein. Mit Beschluß vom 21.Jänner 1987 wurde die Zwangsversteigerung bewilligt und die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.Februar 1987, Sa 2/87, wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Ausgleichsverwalter stellte den Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 AO. Die betreibende Partei erstattete innerhalb der ihr aufgetragenen Frist keine Äußerung, daß ihre Forderung von den Wirkungen des Ausgleichsverfahrens nicht berührt werde. Mit Beschluß vom 16.April 1987 stellte daher das Erstgericht das Verwertungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 AO ein.Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.Februar 1987, Sa 2/87, wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Ausgleichsverwalter stellte den Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AO. Die betreibende Partei erstattete innerhalb der ihr aufgetragenen Frist keine Äußerung, daß ihre Forderung von den Wirkungen des Ausgleichsverfahrens nicht berührt werde. Mit Beschluß vom 16.April 1987 stellte daher das Erstgericht das Verwertungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AO ein.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15.Mai 1987, S 37/87, wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit Beschluß vom 13. November 1987 wurde die Ausscheidung der von der Zwangsversteigerung betroffenen Liegenschaftsanteile aus der Konkursmasse gemäß § 119 Abs. 5 KO beschlossen und mit Beschluß vom 25. November 1987 auch die Löschung der Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuch bei der betroffenen Liegenschaft angeordnet.Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15.Mai 1987, S 37/87, wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit Beschluß vom 13. November 1987 wurde die Ausscheidung der von der Zwangsversteigerung betroffenen Liegenschaftsanteile aus der Konkursmasse gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO beschlossen und mit Beschluß vom 25. November 1987 auch die Löschung der Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuch bei der betroffenen Liegenschaft angeordnet.
Gestützt auf diesen Sachverhalt langte am 13.Jänner 1988 beim Erstgericht ein Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung der Exekution und Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (so im Kopf des Antrages) und auf Einstellung des exekutiven Verwertungsverfahrens im Sinne des § 12 KO (so am Ende der Eingabe) ein.Gestützt auf diesen Sachverhalt langte am 13.Jänner 1988 beim Erstgericht ein Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung der Exekution und Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (so im Kopf des Antrages) und auf Einstellung des exekutiven Verwertungsverfahrens im Sinne des Paragraph 12, KO (so am Ende der Eingabe) ein.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die beantragte Einstellung aus und beantragte ihrerseits die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei ab (Punkt 1 des Beschlusses) und gab dem Fortsetzungsantrag der betreibenden Partei statt (Punkt 2 des Beschlusses). Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt 1, änderte den Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt 2 aber dahin ab, daß auch der Fortsetzungsantrag der betreibenden Partei abgewiesen wurde, und sprach aus, daß gegen den abändernden Teil der Entscheidung ein Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, nach Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse komme es nicht mehr zu einer Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 12 KO. Pfandrechte, die innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung (Ausgleichseröffnung) erworben worden seien, lebten daher wieder auf und das Versteigerungsverfahren könne fortgesetzt werden.Das Erstgericht vertrat die Auffassung, nach Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse komme es nicht mehr zu einer Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 12, KO. Pfandrechte, die innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung (Ausgleichseröffnung) erworben worden seien, lebten daher wieder auf und das Versteigerungsverfahren könne fortgesetzt werden.
Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, daß der Zweck der 60-Tagesfrist des § 12 KO darin liege, dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Konkurs zum Durchbruch zu verhelfen. Dies spreche dafür, die Wirkungen des § 12 KO bestehen zu lassen und nicht wegen der Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse rückwirkend diese Wirkungen im Sinne eines Wiederauflebens des nur bedingt erloschenen Befriedigungsrechtes zu beseitigen. Erst nach Beendigung des Konkurses werde dieser Schwebezustand beseitigt.Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, daß der Zweck der 60-Tagesfrist des Paragraph 12, KO darin liege, dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Konkurs zum Durchbruch zu verhelfen. Dies spreche dafür, die Wirkungen des Paragraph 12, KO bestehen zu lassen und nicht wegen der Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse rückwirkend diese Wirkungen im Sinne eines Wiederauflebens des nur bedingt erloschenen Befriedigungsrechtes zu beseitigen. Erst nach Beendigung des Konkurses werde dieser Schwebezustand beseitigt.
1.) Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Die im Revisionsrekurs vorgetragene Lehre im Sinne des Judikates 56 neu ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 überholt. Jetzt kann auch bei nur teilweiser Bestätigung der bestätigende Teil der Entscheidung zweiter Instanz von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen nach den §§ 83 Abs. 3 und 239 Abs. 3 EO abgesehen, nicht mehr durch ein Rechtsmittel in dritter Instanz bekämpft werden, denn gemäß der Neufassung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (SZ 56/165; SZ 57/40 ua).1.) Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Die im Revisionsrekurs vorgetragene Lehre im Sinne des Judikates 56 neu ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 überholt. Jetzt kann auch bei nur teilweiser Bestätigung der bestätigende Teil der Entscheidung zweiter Instanz von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen nach den Paragraphen 83, Absatz 3 und 239 Absatz 3, EO abgesehen, nicht mehr durch ein Rechtsmittel in dritter Instanz bekämpft werden, denn gemäß der Neufassung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (SZ 56/165; SZ 57/40 ua).