Rechtssatz RS0120894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120894
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Rechtssatz
Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120894
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00008_06V0000_001