Rechtssatz RS0120895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120895
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist § 193 Abs 2 KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist.Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist Paragraph 193, Absatz 2, KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120895
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00008_06V0000_002