Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Antrag des Schuldners
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.Die Bescheinigungen nach Absatz eins, müssen in urkundlicher Form erfolgen.
(3)Absatz 3,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
(4)Absatz 4,Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 123 a, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194007