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§ 183 IO

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 75/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 183 heute01.11.2017 § → § BGBl. I Nr. 122/2017
§ 18301.07.201031.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 18301.01.200830.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 73/2007
§ 18301.07.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 18301.10.199730.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 18301.01.199530.09.1997 BGBl. Nr. 974/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 75/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 73/2007

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Absatz eins, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche

Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
    3. Ziffer 3
      bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
  2. Absatz 2,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigungen nach Absatz eins und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
  5. Absatz 5,Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 166, nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030208