Begründung:
Die 1948 geborene Schuldnerin ist Hausfrau und erhält von ihrem geschiedenen Ehegatten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,--. Die Summe ihrer Verbindlichkeiten beträgt ca 2,5 Mio S aus Bürgschaften für ihren (geschiedenen) Ehegatten, über dessen Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet und im Zuge dessen ein Zwangsausgleich abgeschlossen wurde. Ein außergerichtlicher Ausgleich sei gescheitert, sie beantrage die Annahme eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 9 % durch monatliche Zahlung von S 2.730,-- in 48 Monatsteilbeträgen (S 229.320,--). Diesen Zahlungsplan könne sie erfüllen und sie beantrage die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. In dem Vermögensverzeichnis werden die monatlichen Ausgaben mit S 5.770,-- angegeben, Vermögenswerte seien nicht vorhanden.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ab. Es begründete, die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes sei nicht ausreichend und tauglich bescheinigt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, die Schuldnerin werde von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,--, der sich am Existenzminimum orientiere, monatlich S 2.730,-- an die Konkursgläubiger zahlen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Konkurssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Setzung einer Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses zurück. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis ergebe sich, daß jedenfalls ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen nicht vorhanden sei. Es komme daher die Vorschrift des § 183 Abs 1 KO zur Anwendung, wonach bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens der Konkursantrag aus diesem Grunde nicht abzuweisen sei, wenn der Schuldner 1. ein genaues, eigenhändig unterschriebenen Vermögensverzeichnis vorlege und sich bereit erkläre, dieses vor dem Konkursgericht durch seine Unterschrift zu bestätigen, 2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlege, dessen Annahme beantrage und bescheinige, daß er den Zahlungsplan erfüllen werde und 3. die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantrage und bescheinige, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten sei, und offenkundig kein Einleitungshindernis vorliege. Die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes durch die Schuldnerin sei nicht bescheinigt. Im Zahlungsplan sei fehlerhaft eine Rate von S 2.730,-- monatlich angegeben, während nach Abzug der angegebenen monatlichen Fixkosten von S 5.770,-- vom monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,-- nur ein Rest von S 2.230,-- verbleibe. Auch wenn an die Bescheinigung der Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen seien, sei offensichtlich, daß jede auch nur kleine unvorhergesehene Ausgabe den Zahlungsplan unerfüllbar mache. Die Schuldnerin habe im Vermögensverzeichnis die Frage nach einem Fahrzeug verneint, in der Aufstellung über ihre wiederkehrenden Verpflichtungen aber eine Kfz-Haftpflichtversicherung (S 1.700,-- vierteljährlich) und S 800,-- für Benzin angeführt, sodaß anzunehmen sei, sie sei Halterin eines Kraftfahrzeuges, für das jederzeit mit zusätzlichen Ausgaben zu rechnen sei. Auch ohne besondere Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug sei nicht damit zu rechnen, daß die Schuldnerin ihren Aufwand auf wöchentlich ca S 570,-- einschränken könne, fielen doch in jedem durchschnittlichen Haushalt immer wieder unvorhergesehene Kosten (Reparatur oder Neuanschaffung eines Haushaltsgerätes) an. Derartige Ausgaben könnten aber von der Schuldnerin bei Erfüllung des Zahlungsplanes keinesfalls getragen werden und eine allfällige Finanzierung solcher unvorgesehener Kosten durch Dritte sei weder behauptet, noch bescheinigt worden. Es sei also nach menschlichem Ermessen kaum damit zu rechnen, daß die Schuldnerin den von ihr vorgelegten Zahlungsplan erfüllen werden könne.Aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis ergebe sich, daß jedenfalls ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen nicht vorhanden sei. Es komme daher die Vorschrift des Paragraph 183, Absatz eins, KO zur Anwendung, wonach bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens der Konkursantrag aus diesem Grunde nicht abzuweisen sei, wenn der Schuldner 1. ein genaues, eigenhändig unterschriebenen Vermögensverzeichnis vorlege und sich bereit erkläre, dieses vor dem Konkursgericht durch seine Unterschrift zu bestätigen, 2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlege, dessen Annahme beantrage und bescheinige, daß er den Zahlungsplan erfüllen werde und 3. die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantrage und bescheinige, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten sei, und offenkundig kein Einleitungshindernis vorliege. Die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes durch die Schuldnerin sei nicht bescheinigt. Im Zahlungsplan sei fehlerhaft eine Rate von S 2.730,-- monatlich angegeben, während nach Abzug der angegebenen monatlichen Fixkosten von S 5.770,-- vom monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,-- nur ein Rest von S 2.230,-- verbleibe. Auch wenn an die Bescheinigung der Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen seien, sei offensichtlich, daß jede auch nur kleine unvorhergesehene Ausgabe den Zahlungsplan unerfüllbar mache. Die Schuldnerin habe im Vermögensverzeichnis die Frage nach einem Fahrzeug verneint, in der Aufstellung über ihre wiederkehrenden Verpflichtungen aber eine Kfz-Haftpflichtversicherung (S 1.700,-- vierteljährlich) und S 800,-- für Benzin angeführt, sodaß anzunehmen sei, sie sei Halterin eines Kraftfahrzeuges, für das jederzeit mit zusätzlichen Ausgaben zu rechnen sei. Auch ohne besondere Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug sei nicht damit zu rechnen, daß die Schuldnerin ihren Aufwand auf wöchentlich ca S 570,-- einschränken könne, fielen doch in jedem durchschnittlichen Haushalt immer wieder unvorhergesehene Kosten (Reparatur oder Neuanschaffung eines Haushaltsgerätes) an. Derartige Ausgaben könnten aber von der Schuldnerin bei Erfüllung des Zahlungsplanes keinesfalls getragen werden und eine allfällige Finanzierung solcher unvorgesehener Kosten durch Dritte sei weder behauptet, noch bescheinigt worden. Es sei also nach menschlichem Ermessen kaum damit zu rechnen, daß die Schuldnerin den von ihr vorgelegten Zahlungsplan erfüllen werden könne.
Dieser Umstand könne aber erst dann zur Abweisung eines Antrages auf Einleitung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens führen, wenn zuvor dem Schuldner die Möglichkeit zum Erlag eines Kostenvorschusses gegeben worden sei, wobei darauf hingewiesen werde, daß ein solcher auch von dritter Seite erlegt werden könne. Es sei somit die Schuldnerin zur Vorlage eines Kostenvorschusses innerhalb einer vom Erstgericht zu bestimmenden Frist aufzufordern. Erst wenn sie einem solchen Auftrag nicht nachkommen sollte, werde der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuweisen sein. Der Revisionsrekurs sei zulässig, da eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den Kriterien der Bescheinigung der Erfüllbarkeit eines Zahlungsplanes nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, ihn abzuändern und ihrem Antrag auf Eröffnung des Schuldenrregulierungsverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Annahme ihres Zahlungsplanes sowie der Einleitung eines Anschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.