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Rechtssatz RS0108374

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108374

Geschäftszahl

8Ob243/97m; 8Ob246/02p

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Norm

KO §183
KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3

Rechtssatz

Fehlt es an den nach Absatz eins, dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, kann dem Schuldner die Einleitung des Konkursregulierungsverfahrens und Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Paragraphen 181, ff KO mit den festgelegten Besonderheiten nicht dadurch hilfsweise eröffnet werden, daß er einen Kostenvorschuß erlegen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 243/97m
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 243/97m
  • 8 Ob 246/02p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 246/02p
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: §183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. (T1); Veröff: SZ 2003/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108374

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0080OB00243_97M0000_001