Rechtssatz RS0108374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108374
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Norm
KO §183
KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3
Rechtssatz
Fehlt es an den nach Abs 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, kann dem Schuldner die Einleitung des Konkursregulierungsverfahrens und Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den §§ 181 ff KO mit den festgelegten Besonderheiten nicht dadurch hilfsweise eröffnet werden, daß er einen Kostenvorschuß erlegen kann.Fehlt es an den nach Absatz eins, dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, kann dem Schuldner die Einleitung des Konkursregulierungsverfahrens und Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Paragraphen 181, ff KO mit den festgelegten Besonderheiten nicht dadurch hilfsweise eröffnet werden, daß er einen Kostenvorschuß erlegen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 243/97m
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 243/97m
- 8 Ob 246/02p
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 246/02p
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: §183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. (T1); Veröff: SZ 2003/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108374
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0080OB00243_97M0000_001