Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 183 Abs 2 KO muß der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre; die Bescheinigung hat gemäß Abs 3 dieser Bestimmung in urkundlicher Form zu erfolgen. Nach den ErläutRV 1218 BlgNR 18.GP, 19 sind an die Bescheinigung, daß ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch von vorneherein aussichtslos zu sein scheine, strenge Anforderungen zu stellen. Zutreffend weist überdies Mohr (Privatkonkurs, 7) darauf hin, daß der außergerichtliche Ausgleich in derselben Insolvenzsituation versucht worden sein muß und zwischen dessen Scheitern und dem anschließenden Konkursverfahren ein zeitlicher Konnex bestehen müsse; ein solcher Konnex sei bei einem zeitlichen Abstand von höchstens sechs Monaten anzunehmen. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß aus dem Umstand, daß vier Jahre zuvor ein Konkursverfahren gegen den Schuldner mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt wurde, für die Frage, ob ein vor dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angestrebter außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre, nichts zu gewinnen ist.Gemäß Paragraph 183, Absatz 2, KO muß der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre; die Bescheinigung hat gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung in urkundlicher Form zu erfolgen. Nach den ErläutRV 1218 BlgNR 18.GP, 19 sind an die Bescheinigung, daß ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch von vorneherein aussichtslos zu sein scheine, strenge Anforderungen zu stellen. Zutreffend weist überdies Mohr (Privatkonkurs, 7) darauf hin, daß der außergerichtliche Ausgleich in derselben Insolvenzsituation versucht worden sein muß und zwischen dessen Scheitern und dem anschließenden Konkursverfahren ein zeitlicher Konnex bestehen müsse; ein solcher Konnex sei bei einem zeitlichen Abstand von höchstens sechs Monaten anzunehmen. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß aus dem Umstand, daß vier Jahre zuvor ein Konkursverfahren gegen den Schuldner mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt wurde, für die Frage, ob ein vor dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angestrebter außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre, nichts zu gewinnen ist.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, daß - wie Mohr (aaO, 3) zutreffend ausführt - die Einführung des Abschöpfungsverfahrens durch die KO-Novelle 1993 eine Verhandlungsbasis für einen außergerichtlichen Ausgleich vorgibt; auch aus diesem Grund lassen im Jahre 1992 liegende Vorgänge keinen Rückschluß darauf zu, ob nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Versuch, einen außergerichtlichen Ausgleich zu vereinbaren, von vorneherein aussichtslos gewesen wäre.
Soweit schließlich der Revisionsrekurswerber ausführt, aus einem mit dem Rechtsmittel vorgelegten Schreiben eines Gläubigers ergebe sich, daß ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre, ist ihm zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof auch im Konkurseröffnungsverfahren nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist (5 Ob 303/86; 5 Ob 321/85; 5 Ob 304/83). Im übrigen ist auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen, daß der Schuldner dem Gläubiger einen angemessenen Zahlungsvorschlag unterbreitet und eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt und damit einen tauglichen Versuch zur Erlangung eines außergerichtlichen Ausgleiches unternommen hat (siehe ErläutRV aaO).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.