Rechtssatz RS0115287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115287
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Der aus § 11 KO abzuleitende Grundsatz, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert werden darf, kann nur so verstanden werden, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf.Der aus Paragraph 11, KO abzuleitende Grundsatz, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert werden darf, kann nur so verstanden werden, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 228/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
Veröff: SZ 74/103
- 8 Ob 45/04g
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 45/04g
- 8 Ob 24/05w
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 Ob 24/05w
Auch; Veröff: SZ 2006/110
- 8 Ob 113/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 113/06k
Veröff: SZ 2006/185
- 8 Ob 66/08a
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 66/08a
Vgl; Beisatz: Da die Stellung der Absonderungsgläubiger grundsätzlich nicht verschlechtert werden darf, ist im Zweifel von einer Zugehörigkeit der Kosten zur allgemeinen Masse auszugehen. Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragsteuer ist allerdings der Sondermasse zuzurechnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115287
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0080OB00228_00P0000_002