Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass auch dann, wenn nach § 119 KO eine gerichtliche Veräußerung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist, entsprechend § 47 Abs 3 KO das Konkursgericht zu entscheiden hat, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen (vgl dazu die Vorentscheidung OGH 24. 10. 2001 3 Ob 224/01i, ferner aber auch allgemein RIS-Justiz RS0064679 mwN). Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Entscheidung im Kostenpunkt (vgl RIS-Justiz RS0007399 mwN).Voranzustellen ist, dass auch dann, wenn nach Paragraph 119, KO eine gerichtliche Veräußerung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist, entsprechend Paragraph 47, Absatz 3, KO das Konkursgericht zu entscheiden hat, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen vergleiche dazu die Vorentscheidung OGH 24. 10. 2001 3 Ob 224/01i, ferner aber auch allgemein RIS-Justiz RS0064679 mwN). Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Entscheidung im Kostenpunkt vergleiche RIS-Justiz RS0007399 mwN).
Entscheidend ist hier nun die Bestimmung des § 49 Abs 1 KO, wonach aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind. Es muss sich dabei um Masseforderungen im Sinne des § 46 KO handeln (vgl etwa OGH 22. 2. 2001 8 Ob 215/00a; Schulyok in Konecny/Schubert KO § 49 Rz 1), die sich auf die Sondermasse beziehen. Dabei wird dies nur dann angenommen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Dies wurde etwa in dem Fall bejaht, dass es sich um einen den Verwertungserlös (vgl dazu, dass der aus der Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache erzielte Erlös selbst eine Sondermasse bildet RIS-Justiz RS0064848 mwN etwa SZ 61/46 und SZ 65/150) schmälernden Preisminderungsanspruch handelt (vgl OGH 22. 2. 2001 8 Ob 215/00a, allgemein RIS-Justiz RS0114697). Verneint wurde ein solcher Zusammenhang regelmäßig dort, wo es sich um allgemein vom Schuldner zu tragende Verpflichtungen handelt, wie etwa Steuerschulden aus der Aufdeckung stiller Reserven anlässlich der Verwertung des Absonderungsgutes (RIS-Justiz RS0064866 = OGH 11. 6. 2001 8 Ob 228/00p ua). Ein wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen (vgl Schuljok aaO Rz 17 mwN). Es werden daher solche Aufwendungen nicht als Sondermassekosten anzusehen sein, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen. Jedenfalls ist es als Voraussetzung für das Vorliegen von Sondermassekosten anzusehen, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der dem Absonderungsgläubiger zukommenden Sondermasse vorliegt. Nun hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 49 KO einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf Zuspruch von Nutzungen, insbesondere Mietzinseinnahmen, aus der mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft gibt (vgl RIS-Justiz RS0112604 mzwN insb SZ 72/178). Da aber laufende Betriebskosten nur mit allfälligen Mieterlösen, nicht aber mit dem Verkaufserlös in einem sachlichen Zusammenhang stehen, hat schon aus diesem Grund das Rekursgericht zutreffend festgestellt, dass es sich hier jedenfalls nicht um Sondermassekosten handelt. Dass sich der Masseverwalter gar nicht darauf berufen hat, dass hier für die Betriebskosten selbst wieder ein gesetzliches Pfandrecht iSd § 13c Abs 3 WEG (vgl nunmehr § 27 WEG 2002) begründet wurde, hat das Rekursgericht ebenfalls bereits aufgezeigt, sodass auf diese Frage nicht näher einzugehen ist (vgl zur materiellen Berechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft RIS-Justiz RS0013768 mwN). Da aber selbst dann, wenn der Masseverwalter die Wohnbeiträge tatsächlich bezahlt hätte, eine Beurteilung als Sondermassekosten nicht in Betracht kommen würde, kommt auch dem Argument des Masseverwalters, dass die Qualifizierung als Sondermassekosten doch nicht davon abhängen könne, ob die allgemeine Masse zu einer solchen Bezahlung ausreiche, keine Relevanz zu.Entscheidend ist hier nun die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, KO, wonach aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind. Es muss sich dabei um Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO handeln vergleiche etwa OGH 22. 2. 2001 8 Ob 215/00a; Schulyok in Konecny/Schubert KO Paragraph 49, Rz 1), die sich auf die Sondermasse beziehen. Dabei wird dies nur dann angenommen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Dies wurde etwa in dem Fall bejaht, dass es sich um einen den Verwertungserlös vergleiche dazu, dass der aus der Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache erzielte Erlös selbst eine Sondermasse bildet RIS-Justiz RS0064848 mwN etwa SZ 61/46 und SZ 65/150) schmälernden Preisminderungsanspruch handelt vergleiche OGH 22. 2. 2001 8 Ob 215/00a, allgemein RIS-Justiz RS0114697). Verneint wurde ein solcher Zusammenhang regelmäßig dort, wo es sich um allgemein vom Schuldner zu tragende Verpflichtungen handelt, wie etwa Steuerschulden aus der Aufdeckung stiller Reserven anlässlich der Verwertung des Absonderungsgutes (RIS-Justiz RS0064866 = OGH 11. 6. 2001 8 Ob 228/00p ua). Ein wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen vergleiche Schuljok aaO Rz 17 mwN). Es werden daher solche Aufwendungen nicht als Sondermassekosten anzusehen sein, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen. Jedenfalls ist es als Voraussetzung für das Vorliegen von Sondermassekosten anzusehen, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der dem Absonderungsgläubiger zukommenden Sondermasse vorliegt. Nun hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 49, KO einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf Zuspruch von Nutzungen, insbesondere Mietzinseinnahmen, aus der mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft gibt vergleiche RIS-Justiz RS0112604 mzwN insb SZ 72/178). Da aber laufende Betriebskosten nur mit allfälligen Mieterlösen, nicht aber mit dem Verkaufserlös in einem sachlichen Zusammenhang stehen, hat schon aus diesem Grund das Rekursgericht zutreffend festgestellt, dass es sich hier jedenfalls nicht um Sondermassekosten handelt. Dass sich der Masseverwalter gar nicht darauf berufen hat, dass hier für die Betriebskosten selbst wieder ein gesetzliches Pfandrecht iSd Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG vergleiche nunmehr Paragraph 27, WEG 2002) begründet wurde, hat das Rekursgericht ebenfalls bereits aufgezeigt, sodass auf diese Frage nicht näher einzugehen ist vergleiche zur materiellen Berechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft RIS-Justiz RS0013768 mwN). Da aber selbst dann, wenn der Masseverwalter die Wohnbeiträge tatsächlich bezahlt hätte, eine Beurteilung als Sondermassekosten nicht in Betracht kommen würde, kommt auch dem Argument des Masseverwalters, dass die Qualifizierung als Sondermassekosten doch nicht davon abhängen könne, ob die allgemeine Masse zu einer solchen Bezahlung ausreiche, keine Relevanz zu.
Mangels des erforderlichen Zusammenhanges mit dem Verwertungserlös kann auch das Argument des Masseverwalters, dass es unvertretbar wäre, die allgemeine Konkursmasse zu Lasten der unbesicherten Konkursgläubiger für Kosten aufkommen zu lassen, die mit der Sondermasse verbunden sind, nicht durchschlagen, da allfällige Mietzinserlöse der allgemeinen Masse zugutegekommen wären. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.