Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Nach der Meinung der Revisionswerber sei dem Klagebegehren schon deshalb stattzugeben, weil sogenannte offenkundige Dienstbarkeiten unmittelbar bei Teilung oder Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften entstünden, wenn ein Grundstück offenbar dem anderen diene und weil derjenige, der einen gültigen Titel besitze, bei Offenkundigkeit der Dienstbarkeit trotz Nichtverbücherung geschützt sei. Die entscheidungswesentliche Frage ist jedoch hier, ob und wieweit der Ersteher bei einer Zwangsversteigerung eine offenkundige, jedoch nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich wirken lassen und deshalb übernehmen muß. Diese Frage wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4, 1306, welchen Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 , 156 folgt, meinen, solche Rechte könnten zwar nicht nach § 170 Z 5 EO präkludiert werden, doch blieben sie dennoch dem Ersteher gegenüber wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten klageweise durchgesetzt und exekutiv oder durch freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Ehrenzweig, System 2 I/2, 344, meint, daß ersessene (aber nicht verbücherte) offenkundige Dienstbarkeiten im Falle der Zwangsversteigerung zwar nicht erlöschen, jedoch allen bücherlichen Rechten nachstünden, solange nicht ihr höheres Alter nachgewiesen sei (356). Klang (in Klang 2 VI 588) hält offenkundige Servituten dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber für wirksam, sodaß sie dieser nach Maßgabe ihres Ranges, welcher sich nach dem Zeitpunkt der Vollendung der Ersitzung richte, zu übernehmen habe. Gschnitzer (Sachenrecht 154 f) steht auf dem Standpunkt, der Ersteher müsse nach § 150 Abs. 1 EO die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Dienstbarkeiten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen, doch müsse der Berechtigte bei offenkundigen nicht verbücherten Dienstbarkeiten das höhere Alter und den besseren Rang beweisen. Während Ehrenzweig und Klang ihre Ausführungen allein auf ersessene Servituten abstellen und den Zeitpunkt der vollendeten Ersitzung als rechtsbegründend und für den Rang maßgeblich ansehen, findet sich bei Gschnitzer eine derartige Einschränkung für nicht verbücherte Dienstbarkeiten nicht.Nach der Meinung der Revisionswerber sei dem Klagebegehren schon deshalb stattzugeben, weil sogenannte offenkundige Dienstbarkeiten unmittelbar bei Teilung oder Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften entstünden, wenn ein Grundstück offenbar dem anderen diene und weil derjenige, der einen gültigen Titel besitze, bei Offenkundigkeit der Dienstbarkeit trotz Nichtverbücherung geschützt sei. Die entscheidungswesentliche Frage ist jedoch hier, ob und wieweit der Ersteher bei einer Zwangsversteigerung eine offenkundige, jedoch nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich wirken lassen und deshalb übernehmen muß. Diese Frage wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4, 1306, welchen Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 , 156 folgt, meinen, solche Rechte könnten zwar nicht nach Paragraph 170, Ziffer 5, EO präkludiert werden, doch blieben sie dennoch dem Ersteher gegenüber wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten klageweise durchgesetzt und exekutiv oder durch freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Ehrenzweig, System 2 I/2, 344, meint, daß ersessene (aber nicht verbücherte) offenkundige Dienstbarkeiten im Falle der Zwangsversteigerung zwar nicht erlöschen, jedoch allen bücherlichen Rechten nachstünden, solange nicht ihr höheres Alter nachgewiesen sei (356). Klang (in Klang 2 römisch sechs 588) hält offenkundige Servituten dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber für wirksam, sodaß sie dieser nach Maßgabe ihres Ranges, welcher sich nach dem Zeitpunkt der Vollendung der Ersitzung richte, zu übernehmen habe. Gschnitzer (Sachenrecht 154 f) steht auf dem Standpunkt, der Ersteher müsse nach Paragraph 150, Absatz eins, EO die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Dienstbarkeiten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen, doch müsse der Berechtigte bei offenkundigen nicht verbücherten Dienstbarkeiten das höhere Alter und den besseren Rang beweisen. Während Ehrenzweig und Klang ihre Ausführungen allein auf ersessene Servituten abstellen und den Zeitpunkt der vollendeten Ersitzung als rechtsbegründend und für den Rang maßgeblich ansehen, findet sich bei Gschnitzer eine derartige Einschränkung für nicht verbücherte Dienstbarkeiten nicht.
Auch die Rechtsprechung ist zu dieser Frage nicht einheitlich. Während ein Teil der Judikatur (SZ 50/120; 5 Ob 581/78; 3 Ob 601/79) der Auffassung von Heller-Berger-Stix folgt und der nicht verbücherten Dienstbarkeit dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber keine Wirkung zubilligt, vertrat der Oberste Gerichtshof in GlUNF 7483 die Ansicht, der Ersteher habe ersessene, jedoch nicht verbücherte Servituten nach den von § 150 Abs. 1 EO für maßgeblich erklärten Rangverhältnissen zu übernehmen. Die Entscheidung SZ 56/105 schloß sich den Lehrmeinungen Ehrenzweigs und Klangs an: Offenkundige nicht verbücherte Dienstbarkeiten sind vom Ersteher zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. Diese Entscheidung hält es trotz ihrer deutlichen Einschränkung auf ersessene Servituten aber auch noch für denkbar, daß Dienstbarkeiten, die durch das Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums am herrschenden und am dienenden Gut entstanden sind, in diesem Rang berücksichtigt werden. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verbücherte, jedoch offenkundige Dienstbarkeiten jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung, Schaffung von Offenkundigkeit, nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (EvBl. 1985/174). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Kläger auf eine Ersitzung nicht berufen können und auch nicht berufen haben. Daß die von den Klägern behauptete Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw. einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehe oder diesem im Range zwar nachfolge, aber doch im Meistbot Deckung gefunden habe, wurde von den Klägern gleichfalls nicht behauptet.Auch die Rechtsprechung ist zu dieser Frage nicht einheitlich. Während ein Teil der Judikatur (SZ 50/120; 5 Ob 581/78; 3 Ob 601/79) der Auffassung von Heller-Berger-Stix folgt und der nicht verbücherten Dienstbarkeit dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber keine Wirkung zubilligt, vertrat der Oberste Gerichtshof in GlUNF 7483 die Ansicht, der Ersteher habe ersessene, jedoch nicht verbücherte Servituten nach den von Paragraph 150, Absatz eins, EO für maßgeblich erklärten Rangverhältnissen zu übernehmen. Die Entscheidung SZ 56/105 schloß sich den Lehrmeinungen Ehrenzweigs und Klangs an: Offenkundige nicht verbücherte Dienstbarkeiten sind vom Ersteher zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. Diese Entscheidung hält es trotz ihrer deutlichen Einschränkung auf ersessene Servituten aber auch noch für denkbar, daß Dienstbarkeiten, die durch das Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums am herrschenden und am dienenden Gut entstanden sind, in diesem Rang berücksichtigt werden. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verbücherte, jedoch offenkundige Dienstbarkeiten jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung, Schaffung von Offenkundigkeit, nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (EvBl. 1985/174). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Kläger auf eine Ersitzung nicht berufen können und auch nicht berufen haben. Daß die von den Klägern behauptete Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw. einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehe oder diesem im Range zwar nachfolge, aber doch im Meistbot Deckung gefunden habe, wurde von den Klägern gleichfalls nicht behauptet.
Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch auf die Entscheidung GlUNF 7559. Dort wurde eine konkludente Zustimmung des Erstehers gemäß § 863 ABGB angenommen, weil dieser die Dienstbarkeit und deren Ausmaß schon vor der Versteigerung gekannt hatte und sich der fortgesetzten Ausübung durch den Berechtigten durch drei Jahre fügte. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei schon nach den Behauptungen der Kläger im September 1985 zunächst die Heizung abgesperrt. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes ist die beklagte Partei nicht bereit, die Beheizung des Hauses Villacherstraße Nr. 6 durch ihre Heizungsanlage weiterhin zu dulden. Bei dieser Sachlage kann eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei selbst unter Berücksichtigung des Umstandes nicht angenommen werden, daß die beklagte Partei in der Folge bis auf weiteres die Beheizung des Nachbarhauses duldete und "unpräjudiziell" mit einem Mieter der Kläger einen Pauschalbetrag für die Beheizung seines Bestandobjektes vereinbarte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verpflichtung schlüssig eingegangen wurde, ist nämlich besondere Zurückhaltung geboten. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (MietSlg. 25.126/27; 1 Ob 555/82 ua). die beklagte Partei hat durch ihr Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt ist, die von den Klägern behauptete Dienstbarkeit hinzunehmen und die vorübergehende Duldung nur bis zur Klärung der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte erfolge.Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch auf die Entscheidung GlUNF 7559. Dort wurde eine konkludente Zustimmung des Erstehers gemäß Paragraph 863, ABGB angenommen, weil dieser die Dienstbarkeit und deren Ausmaß schon vor der Versteigerung gekannt hatte und sich der fortgesetzten Ausübung durch den Berechtigten durch drei Jahre fügte. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei schon nach den Behauptungen der Kläger im September 1985 zunächst die Heizung abgesperrt. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes ist die beklagte Partei nicht bereit, die Beheizung des Hauses Villacherstraße Nr. 6 durch ihre Heizungsanlage weiterhin zu dulden. Bei dieser Sachlage kann eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei selbst unter Berücksichtigung des Umstandes nicht angenommen werden, daß die beklagte Partei in der Folge bis auf weiteres die Beheizung des Nachbarhauses duldete und "unpräjudiziell" mit einem Mieter der Kläger einen Pauschalbetrag für die Beheizung seines Bestandobjektes vereinbarte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verpflichtung schlüssig eingegangen wurde, ist nämlich besondere Zurückhaltung geboten. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (MietSlg. 25.126/27; 1 Ob 555/82 ua). die beklagte Partei hat durch ihr Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt ist, die von den Klägern behauptete Dienstbarkeit hinzunehmen und die vorübergehende Duldung nur bis zur Klärung der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte erfolge.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.