Aus der Begründung:
Grundsätzlich dürfen die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweise anbieten (§ 179 Abs. 1 ZPO). Ein solches Vorbringen einschließlich der Beweisanträge kann jedoch vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn es verspätet, dh. zu einem Zeitpunkt, in dem es längst hätte erstattet sein können, in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, erfolgt und die geeignet ist, die Erledigung des Prozesses erheblich zu verzögern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen (Fasching II 851). Die Zurückweisung erfolgt mit Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 186 Abs. 2 ZPO). Ein nach § 179 Abs. 1 ZPO ergangener Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung angefochten werden. Wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt, ist die Frage abschließend beurteilt;Grundsätzlich dürfen die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweise anbieten (Paragraph 179, Absatz eins, ZPO). Ein solches Vorbringen einschließlich der Beweisanträge kann jedoch vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn es verspätet, dh. zu einem Zeitpunkt, in dem es längst hätte erstattet sein können, in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, erfolgt und die geeignet ist, die Erledigung des Prozesses erheblich zu verzögern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen (Fasching römisch zwei 851). Die Zurückweisung erfolgt mit Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 186, Absatz 2, ZPO). Ein nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO ergangener Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung angefochten werden. Wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt, ist die Frage abschließend beurteilt;
eine Anfechtung des Berufungsurteiles unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist ausgeschlossen (RZ 1968, 54;
EvBl. 1964/165 uva.; Fasching aaO 854 f.).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht seinen nach dem § 179 Abs. 1 ZPO gefaßten Beschluß in das Urteil aufgenommen, ohne dies im Spruch zum Ausdruck zu bringen. Es befaßte sich wegen Zurückweisung des neuen Vorbringens nicht mit der materiellen Beurteilung der neu vorgebrachten Umstände. Das Berufungsgericht war dann nicht berechtigt, ohne vorherige abschließende Erledigung der prozessualen Frage sich mit der materiellrechtlichen Frage der Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruches zu befassen und wegen deren Verneinung auf die vom Erstgericht angenommene Verschleppungsabsicht nicht einzugehen. Dieser Mangel des Berufungsverfahrens wird deswegen wesentlich, weil das neue Vorbringen bei Zulassung ganz oder teilweise berechtigt sein könnte.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht seinen nach dem Paragraph 179, Absatz eins, ZPO gefaßten Beschluß in das Urteil aufgenommen, ohne dies im Spruch zum Ausdruck zu bringen. Es befaßte sich wegen Zurückweisung des neuen Vorbringens nicht mit der materiellen Beurteilung der neu vorgebrachten Umstände. Das Berufungsgericht war dann nicht berechtigt, ohne vorherige abschließende Erledigung der prozessualen Frage sich mit der materiellrechtlichen Frage der Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruches zu befassen und wegen deren Verneinung auf die vom Erstgericht angenommene Verschleppungsabsicht nicht einzugehen. Dieser Mangel des Berufungsverfahrens wird deswegen wesentlich, weil das neue Vorbringen bei Zulassung ganz oder teilweise berechtigt sein könnte.
Die Meinung der Berufungsgerichtes, daß der Beklagten aus der Belieferung ihrer ehemaligen Kunden durch den Kläger kein Schaden entstanden sein könne, geht nämlich an der entscheidenden Frage vorbei. Feststeht, daß dem Kläger die Kundenkartei der Beklagten übergeben worden war. Eine Kundenkartei stellt einen selbständigen wirtschaftlichen Wert dar, beinhaltet sie doch ein Verzeichnis potentieller Geschäftspartner; sie ist ein Nachweis möglicher Geschäftsabschlüsse und kann gerade für denjenigen von Wert sein, der eine Liste von Kunden eines einzustellenden Unternehmens erhält. Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet, muß dem Eigentümer ein angemessenes Entgelt zahlen (§ 1041 ABGB; SZ 26/195 uva.). Der Begriff Sache ist dabei im weitesten Sinn zu verstehen, so daß darunter alle Arten von wirtschaftlichen Werten, auch Geschäftsunterlagen, fallen (vgl. SZ 49/63; JBl. 1956, 473, welche Entscheidung allerdings an § 1435 ABGB anknüpft; Stanzl in Klang[2] IV/1, 917). Zu ersetzen hat der Bereicherte den Wert des ihm zugeflossenen Nutzens. Nicht erforderlich ist, daß dem Eigentümer ein Schaden entstanden ist (Stanzl aaO 920; vgl. Koziol - Welser[5] I 326). Die Verwertung einer Kundenkartei durch Belieferung der darin verzeichneten Kunden kann daher einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB rechtfertigen, dessen Höhe mit Hilfe eines Sachverständigen, allenfalls nach § 273 ZPO, auszumitteln ist.Die Meinung der Berufungsgerichtes, daß der Beklagten aus der Belieferung ihrer ehemaligen Kunden durch den Kläger kein Schaden entstanden sein könne, geht nämlich an der entscheidenden Frage vorbei. Feststeht, daß dem Kläger die Kundenkartei der Beklagten übergeben worden war. Eine Kundenkartei stellt einen selbständigen wirtschaftlichen Wert dar, beinhaltet sie doch ein Verzeichnis potentieller Geschäftspartner; sie ist ein Nachweis möglicher Geschäftsabschlüsse und kann gerade für denjenigen von Wert sein, der eine Liste von Kunden eines einzustellenden Unternehmens erhält. Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet, muß dem Eigentümer ein angemessenes Entgelt zahlen (Paragraph 1041, ABGB; SZ 26/195 uva.). Der Begriff Sache ist dabei im weitesten Sinn zu verstehen, so daß darunter alle Arten von wirtschaftlichen Werten, auch Geschäftsunterlagen, fallen vergleiche SZ 49/63; JBl. 1956, 473, welche Entscheidung allerdings an Paragraph 1435, ABGB anknüpft; Stanzl in Klang[2] IV/1, 917). Zu ersetzen hat der Bereicherte den Wert des ihm zugeflossenen Nutzens. Nicht erforderlich ist, daß dem Eigentümer ein Schaden entstanden ist (Stanzl aaO 920; vergleiche Koziol - Welser[5] römisch eins 326). Die Verwertung einer Kundenkartei durch Belieferung der darin verzeichneten Kunden kann daher einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB rechtfertigen, dessen Höhe mit Hilfe eines Sachverständigen, allenfalls nach Paragraph 273, ZPO, auszumitteln ist.