Rechtssatz RS0110260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110260
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse wird er häufig gar nicht erkennen können, um welche Art von Schriftstücken es sich handelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/98f
Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 159/98f
Veröff: SZ 71/102
- 10 ObS 347/99y
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
- 10 Ob 99/00g
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 99/00g
Vgl; Beisatz: Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste. (T1)
- 6 Ob 190/05t
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. (T2)
- 3 Ob 229/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§ 12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3)
Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. (T4)
Veröff: SZ 2006/179
- 8 Ob 17/12a
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 17/12a
Vgl auch
- 3 Ob 56/13a
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 56/13a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. (T5)
- 3 Ob 121/13k
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 121/13k
Auch
- 9 ObA 11/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 11/23t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110260
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00159_98F0000_004