Der Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 5. 2000 (= ON 107 des Aktes) zurückgewiesen, wobei aufgrund der Aktenlage (Angaben auf dem Eingangsvermerk der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Wels und im Vorlagebericht) davon ausgegangen wurde, dass der Revisionsrekurs am 5. 4. 2000 überreicht worden ist. Die Rechtsmittelfrist endete am 4. 4. 2000. Die Kuratorin führt in ihrer Eingabe vom 29. 6. 2000 unter Anschluss des Originals des Postaufgabescheins vom 4. 4. 2000 aus, den Revisionsrekurs nicht bei Gericht überreicht, sondern am 4. 4. 2000 zur Post gegeben zu haben. Da die Angaben der Kuratorin durch die vorgelegte Urkunde belegt werden, ist davon auszugehen, dass der Revisionsrekurs rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Es war daher der Zurückweisungsbeschluss vom 23. 5. 2000 aufzuheben und über den Revisionsrekurs sachlich zu entscheiden (vgl SZ 60/192 ua).Der Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 5. 2000 (= ON 107 des Aktes) zurückgewiesen, wobei aufgrund der Aktenlage (Angaben auf dem Eingangsvermerk der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Wels und im Vorlagebericht) davon ausgegangen wurde, dass der Revisionsrekurs am 5. 4. 2000 überreicht worden ist. Die Rechtsmittelfrist endete am 4. 4. 2000. Die Kuratorin führt in ihrer Eingabe vom 29. 6. 2000 unter Anschluss des Originals des Postaufgabescheins vom 4. 4. 2000 aus, den Revisionsrekurs nicht bei Gericht überreicht, sondern am 4. 4. 2000 zur Post gegeben zu haben. Da die Angaben der Kuratorin durch die vorgelegte Urkunde belegt werden, ist davon auszugehen, dass der Revisionsrekurs rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Es war daher der Zurückweisungsbeschluss vom 23. 5. 2000 aufzuheben und über den Revisionsrekurs sachlich zu entscheiden vergleiche SZ 60/192 ua).
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Bestimmungen über die Zustellung in der ZPO sind auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (§ 6 AußStrG). Gemäß § 11 Abs 1 ZustG - die Ausnahmefälle der Abs 2 und 3 leg cit liegen hier nicht vor - sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Zustellung durch die Post nach Togo aufgrund des § 121 Abs 1 ZPO iVm § 31 Abs 1 RHEZiv 1997, JABl 1997/40, samt Länderübersicht im Anhang dieses Erlasses nicht zulässig ist. Nach § 23 Abs 5 lit b RHEZiv 1997 sind zuzustellenden Geschäftsstücken überdies beglaubigte Übersetzungen in die Sprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, anzuschließen, wenn die Zustellung nicht bloß durch Übergabe des Geschäftsstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger durchgeführt werden soll. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frage einer allfälligen Heilung eines von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorganges richtet sich nach österreichischem Recht, wobei die Heilung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch dann eintreten kann, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukommt (vgl EFSlg 46.982; 46.949; 5 Ob 545/84; RIS-Justiz RS0036481; RS0083735; RS0036434; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 87 [§ 7 ZustG] ua). Zur Frage, ob eine Heilung nach § 7 ZustG auch dann in Betracht käme, wenn ein Verstoß gegen ein in einem Staatsvertrag für ein bestimmtes Schriftstück enthaltenes ausdrückliches Zustellverbot vorliegt, muss hier nicht weiter Stellung genommen werden, weil ein solches ausdrückliches Zustellverbot nicht vorliegt (verneinend:Die Bestimmungen über die Zustellung in der ZPO sind auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (Paragraph 6, AußStrG). Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG - die Ausnahmefälle der Absatz 2 und 3 leg cit liegen hier nicht vor - sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Zustellung durch die Post nach Togo aufgrund des Paragraph 121, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, RHEZiv 1997, JABl 1997/40, samt Länderübersicht im Anhang dieses Erlasses nicht zulässig ist. Nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, RHEZiv 1997 sind zuzustellenden Geschäftsstücken überdies beglaubigte Übersetzungen in die Sprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, anzuschließen, wenn die Zustellung nicht bloß durch Übergabe des Geschäftsstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger durchgeführt werden soll. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frage einer allfälligen Heilung eines von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorganges richtet sich nach österreichischem Recht, wobei die Heilung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch dann eintreten kann, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukommt vergleiche EFSlg 46.982; 46.949; 5 Ob 545/84; RIS-Justiz RS0036481; RS0083735; RS0036434; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 87, [§ 7 ZustG] ua). Zur Frage, ob eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG auch dann in Betracht käme, wenn ein Verstoß gegen ein in einem Staatsvertrag für ein bestimmtes Schriftstück enthaltenes ausdrückliches Zustellverbot vorliegt, muss hier nicht weiter Stellung genommen werden, weil ein solches ausdrückliches Zustellverbot nicht vorliegt (verneinend:
VwGHSlg (A) 14813). Da auch im Revisionsrekurs nicht bestritten wird, dass dem Vater die Entscheidung des Erstgerichtes vom 5. 3. 1997 (ON 61) am 19. 1. 1998 tatsächlich zugekommen ist (siehe seine Unterschrift auf dem internationalen Rückschein), wurde die an sich unzulässige Zustellung unmittelbar durch die Post gemäß § 7 ZustG geheilt.VwGHSlg (A) 14813). Da auch im Revisionsrekurs nicht bestritten wird, dass dem Vater die Entscheidung des Erstgerichtes vom 5. 3. 1997 (ON 61) am 19. 1. 1998 tatsächlich zugekommen ist (siehe seine Unterschrift auf dem internationalen Rückschein), wurde die an sich unzulässige Zustellung unmittelbar durch die Post gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt.
Soweit die Kuratorin die Wirksamkeit dieser Zustellung unter Hinweis auf Art 6 EMRK in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise ... gehört wird. Der damit normierte Grundsatz eines fairen Verfahrens verlangt ua, dass der Betroffene versteht, worum es geht. In diesem Sinne sieht beispielsweise Art 6 Abs 3 lit a EMRK für das Strafverfahren vor, das jeder Angeklagte in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden muss. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Anforderungen an das Gebot des fairen Verfahrens für Strafsachen nicht notwendiger Weise die gleichen sind wie für Zivilrechtssachen und den Staaten bei der Organisation und Durchführung von Zivilrechtsverfahren ein größerer Ermessensspielraum zukommt, erscheint es fraglich, ob Art 6 EMRK für die Auslandszustellung in Zivilrechtssachen von verfahrenseinleitenden (oder auch von anderen?) gerichtlichen Schriftstücken an Personen, welche der Sprache des zugestellten Schriftstücks nicht mächtig sind, unbedingt den Beischluss einer Übersetzung erfordert (vgl Matscher, Sprache der Auslandszustellung und Art 6 EMRK, Iprax 1999, 274 ff [275] mwN). Nach den Ausführungen von Matscher aaO kommt es in Zivilprozesssachen darauf an, dass der Empfänger von der Zustellung tatsächlich erreicht wird und er in der Lage ist, den Inhalt zugestellter Schriftstücke entweder selbst zu verstehen, oder ihm die Beschaffung der entsprechenden Kenntnis zugemutet werden kann.Soweit die Kuratorin die Wirksamkeit dieser Zustellung unter Hinweis auf Artikel 6, EMRK in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise ... gehört wird. Der damit normierte Grundsatz eines fairen Verfahrens verlangt ua, dass der Betroffene versteht, worum es geht. In diesem Sinne sieht beispielsweise Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK für das Strafverfahren vor, das jeder Angeklagte in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden muss. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Anforderungen an das Gebot des fairen Verfahrens für Strafsachen nicht notwendiger Weise die gleichen sind wie für Zivilrechtssachen und den Staaten bei der Organisation und Durchführung von Zivilrechtsverfahren ein größerer Ermessensspielraum zukommt, erscheint es fraglich, ob Artikel 6, EMRK für die Auslandszustellung in Zivilrechtssachen von verfahrenseinleitenden (oder auch von anderen?) gerichtlichen Schriftstücken an Personen, welche der Sprache des zugestellten Schriftstücks nicht mächtig sind, unbedingt den Beischluss einer Übersetzung erfordert vergleiche Matscher, Sprache der Auslandszustellung und Artikel 6, EMRK, Iprax 1999, 274 ff [275] mwN). Nach den Ausführungen von Matscher aaO kommt es in Zivilprozesssachen darauf an, dass der Empfänger von der Zustellung tatsächlich erreicht wird und er in der Lage ist, den Inhalt zugestellter Schriftstücke entweder selbst zu verstehen, oder ihm die Beschaffung der entsprechenden Kenntnis zugemutet werden kann.
Das Übersetzungserfordernis dient somit der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist daher der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste (vgl Bajons in Fasching2 I JNA §§ 38 bis 40 Rz 8; dieselbe, Internationale Zustellung und Recht auf Verteidigung in FS-Schütze 49 ff [67 ff]; Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen [1997], 414; Schlosser, Die internationale Zustellung zwischen staatlichem Souveränitätsanspruch und Anspruch der Prozesspartei auf ein faires Verfahren in FS-Matscher [1993], 387 ff [395 ff]).Das Übersetzungserfordernis dient somit der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist daher der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste vergleiche Bajons in Fasching2 römisch eins JNA Paragraphen 38 bis 40 Rz 8; dieselbe, Internationale Zustellung und Recht auf Verteidigung in FS-Schütze 49 ff [67 ff]; Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen [1997], 414; Schlosser, Die internationale Zustellung zwischen staatlichem Souveränitätsanspruch und Anspruch der Prozesspartei auf ein faires Verfahren in FS-Matscher [1993], 387 ff [395 ff]).
Im vorliegenden Fall wird in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs nur geltend gemacht, dass dem Vater die Entscheidung des Erstgerichtes "nicht einmal in seiner Landessprache" zugestellt wurde. Nach den insoweit nicht bekämpften Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen handelt es sich im vorliegenden Fall - anders als in den den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 159/98f (= EvBl 1998/193 = RdW 1998, 677 = ZfRV 1998/68) und 10 ObS 347/99y zugrundeliegenden Verfahren - beim Empfänger um einen österreichischen Staatsbürger, der 17 Jahre lang in Österreich lebte und der der deutschen Sprache mächtig ist. Der Empfänger konnte somit im vorliegenden Fall aufgrund seiner Sprachkenntnisse Inhalt und Bedeutung der ihm zugestellten gerichtlichen Entscheidung erkennen und verstehen. Eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör im Sinn des Art 6 EMRK durch die Unterlassung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes in die Amtssprache des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen wurde, liegt daher nicht vor.Im vorliegenden Fall wird in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs nur geltend gemacht, dass dem Vater die Entscheidung des Erstgerichtes "nicht einmal in seiner Landessprache" zugestellt wurde. Nach den insoweit nicht bekämpften Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen handelt es sich im vorliegenden Fall - anders als in den den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 159/98f (= EvBl 1998/193 = RdW 1998, 677 = ZfRV 1998/68) und 10 ObS 347/99y zugrundeliegenden Verfahren - beim Empfänger um einen österreichischen Staatsbürger, der 17 Jahre lang in Österreich lebte und der der deutschen Sprache mächtig ist. Der Empfänger konnte somit im vorliegenden Fall aufgrund seiner Sprachkenntnisse Inhalt und Bedeutung der ihm zugestellten gerichtlichen Entscheidung erkennen und verstehen. Eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör im Sinn des Artikel 6, EMRK durch die Unterlassung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes in die Amtssprache des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen wurde, liegt daher nicht vor.
Mit Recht hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass dem Vater aufgrund der an ihn persönlich erfolgten Zustellung des Unterhaltserhöhungsantrages vom 25. 5. 1993 (ON 23) auch bekannt war, dass beim Erstgericht gegen ihn ein Unterhaltserhöhungsverfahren anhängig ist. Soweit die Kuratorin geltend macht, dem Vater sei die mit Eingabe vom 22. 10. 1996 (ON 54) erfolgte Ausdehnung des Unterhaltserhöhungsbegehrens nicht zugestellt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Vater jedenfalls der verfahrenseinleitende Unterhaltserhöhungsantrag vom 25. 5. 1993 (ON 23) persönlich zugestellt wurde und sich der Zuspruch des Erstgerichtes an Unterhaltsbeiträgen für die drei minderjährigen Kinder ohnehin innerhalb der mit diesem ersten Antrag abgesteckten Grenzen bewegt, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass mit der wirksamen Zustellung der Beschlussausfertigung an den Vater am 19. 1. 1998 die 14tägige Rechsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zu laufen begonnen hat. Mangels Einbringung eines Rekurses innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde der Unterhaltserhöhungsbeschluss des Erstgerichtes rechtskräftig, womit auch allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel - wie die von der Kuratorin als Nichtigkeit gerügte Unterlassung der Zustellung der Ausdehnung des Unterhaltserhöhungsbegehrens (ON 54) an den Vater - nicht mehr aufgreifbar erscheinen. Damit ist aber auch die Rechtsmittelbefugnis der Kuratorin zu verneinen (vgl 6 Ob 557/95 mwN), weshalb die Zurückweisung ihres Rekurses vom 27. 12. 1999 (ON 97) durch das Rekursgericht zu Recht erfolgt ist. Gegen die Zurückweisung des Rekurses der Kuratorin vom 1. 4. 1997 (ON 63) werden im Rechtsmittel keine inhaltlichen Argumente ins Treffen geführt.Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass mit der wirksamen Zustellung der Beschlussausfertigung an den Vater am 19. 1. 1998 die 14tägige Rechsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zu laufen begonnen hat. Mangels Einbringung eines Rekurses innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde der Unterhaltserhöhungsbeschluss des Erstgerichtes rechtskräftig, womit auch allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel - wie die von der Kuratorin als Nichtigkeit gerügte Unterlassung der Zustellung der Ausdehnung des Unterhaltserhöhungsbegehrens (ON 54) an den Vater - nicht mehr aufgreifbar erscheinen. Damit ist aber auch die Rechtsmittelbefugnis der Kuratorin zu verneinen vergleiche 6 Ob 557/95 mwN), weshalb die Zurückweisung ihres Rekurses vom 27. 12. 1999 (ON 97) durch das Rekursgericht zu Recht erfolgt ist. Gegen die Zurückweisung des Rekurses der Kuratorin vom 1. 4. 1997 (ON 63) werden im Rechtsmittel keine inhaltlichen Argumente ins Treffen geführt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.