Rechtssatz RS0036434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036434
Geschäftszahl
4Ob374/83 (4Ob375/83); 5Ob511/84; 10Ob99/00g; 10ObS376/02w; 10Ob53/04y
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Rechtssatz
Ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstückes eingehaltene Vorgang als rechtswirksame "Zustellung" angesehen werden kann, bestimmt im Verfahren vor einem österreichischen Gericht ausschließlich das österreichiche Recht (§§ 87 ff ZPO, §§ 77 ff StPO in Verbindung mit dem ZustG BGBl 1982/200); nach ihm ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen bei der Zustellung unterlaufene Mängel nachträglich geheilt werden können.Ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstückes eingehaltene Vorgang als rechtswirksame "Zustellung" angesehen werden kann, bestimmt im Verfahren vor einem österreichischen Gericht ausschließlich das österreichiche Recht (Paragraphen 87, ff ZPO, Paragraphen 77, ff StPO in Verbindung mit dem ZustG BGBl 1982/200); nach ihm ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen bei der Zustellung unterlaufene Mängel nachträglich geheilt werden können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 374/83
- 5 Ob 511/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1984 5 Ob 511/84
Beisatz: Auch die Dauer der Rechtsmittelfrist bestimmt sich nach österreichischem Recht. (T1)
- 10 Ob 99/00g
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 99/00g
Auch
- 10 ObS 376/02w
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 376/02w
- 10 Ob 53/04y
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 53/04y
Veröff: SZ 2004/176
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036434
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00374_8300000_001