Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1).
Auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden (§ 357 Abs 1 ASVG iVm § 21 AVG; RIS-Justiz RS0049619). Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden (Paragraph 357, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 21, AVG; RIS-Justiz RS0049619). Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Das 1989 noch geltende Abkommen vom 19. 11. 1965 zwischen Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (in der zur Zeit der hier relevanten Zustellvorgänge jeweils geltenden Fassung) enthält keine Regelung über die Zustellung von Bescheiden der Versicherungsträger; es regelt insbesondere nicht, ob einem von einem Versicherungsträger eines Staates erlassenen Bescheid bei Zustellung im anderen Staat eine Übersetzung beizuschließen war. Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wurde von Jugoslawien nicht ratifiziert.
Bestehen - wie im vorliegenden Fall - keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in den betreffenden ausländischen Staat, sind gemäß § 11 Abs 1 ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer (im Besonderen: österreichischer Sozialversicherungsträger) Behörden bestehen -, ausschließlich diese maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (VwGH 5. 5. 2003, 2001/03/0045 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² § 11 ZustG Anm 5 und 6).Bestehen - wie im vorliegenden Fall - keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in den betreffenden ausländischen Staat, sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer (im Besonderen: österreichischer Sozialversicherungsträger) Behörden bestehen -, ausschließlich diese maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (VwGH 5. 5. 2003, 2001/03/0045 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² Paragraph 11, ZustG Anmerkung 5 und 6).
Im vorliegenden Fall muss indes nicht geklärt werden, welche zustellrechtlichen Regelungen 1989 für den Fall der Zustellung eines Bescheids eines österreichischen Sozialversicherungsträgers in Jugoslawien galten oder - falls es solche nicht gab - welche internationale Übung bestand. Es kann auch die Frage offen bleiben, ob es unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK geboten war, die Bescheide der beklagten Partei vom 22. 5. und 3. 11. 1989 unter Beischließung einer Übersetzung in eine der Amtssprachen Jugoslawiens der Klägerin zuzustellen:Im vorliegenden Fall muss indes nicht geklärt werden, welche zustellrechtlichen Regelungen 1989 für den Fall der Zustellung eines Bescheids eines österreichischen Sozialversicherungsträgers in Jugoslawien galten oder - falls es solche nicht gab - welche internationale Übung bestand. Es kann auch die Frage offen bleiben, ob es unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK geboten war, die Bescheide der beklagten Partei vom 22. 5. und 3. 11. 1989 unter Beischließung einer Übersetzung in eine der Amtssprachen Jugoslawiens der Klägerin zuzustellen:
Die Frage einer allfälligen Heilung eines von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgangs ist ausschließlich nach österreichischem Recht zu beantworten (RIS-Justiz RS0036434), wie das Rekursgericht zureffend ausführte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG). Dass die Bescheide der Klägerin tatsächlich zugekommen sind steht fest. Die Heilung nach dieser Vorschrift betrifft aber nur fehlerhafte Zustellvorgänge und nicht inhaltlich unvollständige Sendungen, so etwa bei Fehlen einer nötigen Übersetzung (VwSlgNF 6319 F; vgl SZ 71/102; Stummvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 87 ZPO (§ 7 ZustG Rz 21)). Unabhängig von § 7 ZustG und über ihn hinaus gilt aber als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass kein nachträgliches Berufen auf eine fehlerhafte bzw mangelhafte Zustellung möglich ist, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück etwa durch Erhebung eines Rechtsmittels getroffen wurde (10 Ob 47/03i mwN; Stummvoll aaO; RIS-Justiz RS0083731). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin genauso gehandelt wie ein Leistungswerber, der sich mit der bescheidmäßigen Erledigung seines Antrags in einer Leistungssache nicht zufrieden gibt, nämlich - entgegen der Auffassung des Erstgerichts, auf die das Rekursgericht nicht eingegangen ist - mit Klage (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG) gegen die Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989. Die Klage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Kuderna², ASGG 510). Es schadet auch nicht, wenn die Klage mit Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln behaftet ist (etwa kein "hinreichend bestimmtes" Begehren, keine rechtserzeugenden Tatsachen [§ 82 Abs 1 ASGG] oder überhaupt kein Klagebegehren enthält), denn diese Mängel sind einer Verbesserung zugänglich (§§ 84, 85 ZPO; Kuderna aaO 509 ff). Im Interesse der Versicherten und eines auf die materielle Rechtslage ausgerichteten Rechtsschutzes muss es besonders bei Eingaben juristischer Laien für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage genügen, dass darin zum Ausdruck kommt, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen. Der festgestellte Inhalt der schriftlichen Reaktionen der Klägerin auf die Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989 erfüllt dieses Erfordernis, heißt es doch in der Eingabe der Klägerin, die in Reaktion auf den ablehnenden Bescheid vom 22. 5. 1989 erfolgte, dass ersucht werde "umgehend über den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen zu entscheiden", und in der auf den Bescheid vom 3. 11. 1989 reagierenden Eingabe der Klägerin, es "um Fortsetzung der regelmäßigen Pensionszahlungen" gebeten, womit ganz deutlich zum Ausdruck kommt, mit einer Abfindung im Hinblick auf einen Anspruch auf Dauerleistung nicht einverstanden zu sein. Unter anderem in Sozialrechtssachen - wie im vorliegenden Fall - über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht (§ 84 ASGG). Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen (§ 85 Abs 2 ASGG). Eine Klage wird mit deren Einlangen in der Einlaufstelle des Gerichts gerichtsanhängig (SZ 45/110; JBl 2000, 803). Im Zusammenhang mit der durch § 84 ASGG eröffneten Möglichkeit der Klagseinbringung beim zuständigen Versicherungsträger wird dieser nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern er erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (SSV-NF 7/40; Kuderna aaO 519 § 84 Anm 2). § 84 Satz 2 ASGG, wonach die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht gilt, macht deutlich, dass die fristgerechte Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger als fristgerechte Klagserhebung anzusehen ist (Kuderna aaO § 84 Anm 1). Diesfalls tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 387), hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht (10 ObS 176/03k).Die Frage einer allfälligen Heilung eines von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgangs ist ausschließlich nach österreichischem Recht zu beantworten (RIS-Justiz RS0036434), wie das Rekursgericht zureffend ausführte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG). Dass die Bescheide der Klägerin tatsächlich zugekommen sind steht fest. Die Heilung nach dieser Vorschrift betrifft aber nur fehlerhafte Zustellvorgänge und nicht inhaltlich unvollständige Sendungen, so etwa bei Fehlen einer nötigen Übersetzung (VwSlgNF 6319 F; vergleiche SZ 71/102; Stummvoll in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 87, ZPO (Paragraph 7, ZustG Rz 21)). Unabhängig von Paragraph 7, ZustG und über ihn hinaus gilt aber als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass kein nachträgliches Berufen auf eine fehlerhafte bzw mangelhafte Zustellung möglich ist, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück etwa durch Erhebung eines Rechtsmittels getroffen wurde (10 Ob 47/03i mwN; Stummvoll aaO; RIS-Justiz RS0083731). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin genauso gehandelt wie ein Leistungswerber, der sich mit der bescheidmäßigen Erledigung seines Antrags in einer Leistungssache nicht zufrieden gibt, nämlich - entgegen der Auffassung des Erstgerichts, auf die das Rekursgericht nicht eingegangen ist - mit Klage (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) gegen die Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989. Die Klage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Kuderna², ASGG 510). Es schadet auch nicht, wenn die Klage mit Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln behaftet ist (etwa kein "hinreichend bestimmtes" Begehren, keine rechtserzeugenden Tatsachen [§ 82 Absatz eins, ASGG] oder überhaupt kein Klagebegehren enthält), denn diese Mängel sind einer Verbesserung zugänglich (Paragraphen 84, 85, ZPO; Kuderna aaO 509 ff). Im Interesse der Versicherten und eines auf die materielle Rechtslage ausgerichteten Rechtsschutzes muss es besonders bei Eingaben juristischer Laien für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage genügen, dass darin zum Ausdruck kommt, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen. Der festgestellte Inhalt der schriftlichen Reaktionen der Klägerin auf die Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989 erfüllt dieses Erfordernis, heißt es doch in der Eingabe der Klägerin, die in Reaktion auf den ablehnenden Bescheid vom 22. 5. 1989 erfolgte, dass ersucht werde "umgehend über den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen zu entscheiden", und in der auf den Bescheid vom 3. 11. 1989 reagierenden Eingabe der Klägerin, es "um Fortsetzung der regelmäßigen Pensionszahlungen" gebeten, womit ganz deutlich zum Ausdruck kommt, mit einer Abfindung im Hinblick auf einen Anspruch auf Dauerleistung nicht einverstanden zu sein. Unter anderem in Sozialrechtssachen - wie im vorliegenden Fall - über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht (Paragraph 84, ASGG). Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen (Paragraph 85, Absatz 2, ASGG). Eine Klage wird mit deren Einlangen in der Einlaufstelle des Gerichts gerichtsanhängig (SZ 45/110; JBl 2000, 803). Im Zusammenhang mit der durch Paragraph 84, ASGG eröffneten Möglichkeit der Klagseinbringung beim zuständigen Versicherungsträger wird dieser nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern er erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (SSV-NF 7/40; Kuderna aaO 519 Paragraph 84, Anmerkung 2). Paragraph 84, Satz 2 ASGG, wonach die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht gilt, macht deutlich, dass die fristgerechte Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger als fristgerechte Klagserhebung anzusehen ist (Kuderna aaO Paragraph 84, Anmerkung 1). Diesfalls tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 387), hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht (10 ObS 176/03k).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Klagen innerhalb der dreimonatigen Klagefrist (§ 67 Abs 2 ASGG) eingebracht wurden (Zustellung des Bescheids vom 22. 5. 1989 "Mitte 1989 - Eingabe der Klägerin "Mitte 1989"; Zustellung des Bescheids vom 3. 11. 1989 "Ende 1989" - Eingabe der Klägerin "Anfang 1990"). Durch die rechtzeitige Klageerhebungen sind die Bescheide außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Klagen innerhalb der dreimonatigen Klagefrist (Paragraph 67, Absatz 2, ASGG) eingebracht wurden (Zustellung des Bescheids vom 22. 5. 1989 "Mitte 1989 - Eingabe der Klägerin "Mitte 1989"; Zustellung des Bescheids vom 3. 11. 1989 "Ende 1989" - Eingabe der Klägerin "Anfang 1990"). Durch die rechtzeitige Klageerhebungen sind die Bescheide außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG).
Der nun vorliegenden neuerlichen Klage gegen die Bescheide vom 22. 5. 1989 und vom 3. 11. 1989 steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben wurde, sodass sie gemäß § 73 ASGG aus diesem Grund zurückzuweisen war (SSV-NF 6/152). Der Revisionsrekurs enthält keine Ausführungen zur Zurückweisung der Klage, soweit sie sich gegen das Schreiben der beklagten Partei vom 9. 6. 2000 richtet. Insofern genügt es auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Der nun vorliegenden neuerlichen Klage gegen die Bescheide vom 22. 5. 1989 und vom 3. 11. 1989 steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, weil sie nicht innerhalb der Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG erhoben wurde, sodass sie gemäß Paragraph 73, ASGG aus diesem Grund zurückzuweisen war (SSV-NF 6/152). Der Revisionsrekurs enthält keine Ausführungen zur Zurückweisung der Klage, soweit sie sich gegen das Schreiben der beklagten Partei vom 9. 6. 2000 richtet. Insofern genügt es auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Die im Jahr 1989 eingebrachten Klagen werden allerdings einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.