Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit der Streitsache) tritt mit der Zustellung der Klage (des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) an die beklagte Partei ein (§ 232 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) und hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf (§ 233 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (§ 233 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit der Streitsache) tritt mit der Zustellung der Klage (des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) an die beklagte Partei ein (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) und hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf (Paragraph 233, Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (Paragraph 233, Absatz eins, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Unter anderem in Sozialrechtssachen - wie im vorliegenden Fall - über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht (§ 84 ASGG). Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen (§ 85 Abs 2 ASGG).Unter anderem in Sozialrechtssachen - wie im vorliegenden Fall - über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht (Paragraph 84, ASGG). Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen (Paragraph 85, Absatz 2, ASGG).
Eine Klage wird mit deren Einlangen in der Einlaufstelle des Gerichts gerichtsanhängig (SZ 45/110; JBl 2000, 803). Im Zusammenhang mit der durch § 84 ASGG eröffneten Möglichkeit der Klagseinbringung beim zuständigen Versicherungsträger wird dieser nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern er erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (SSV-NF 7/40; Kuderna, ASGG² 519 § 84 Anm 2). § 84 Satz 2 ASGG, wonach die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht gilt, macht deutlich, dass die fristgerechte Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger als fristgerechte Klagserhebung anzusehen ist (Kuderna aaO § 84 Anm 1). Diesfalls tritt entgegen der Auffassung des Rekursgerichts mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 387), hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht.Eine Klage wird mit deren Einlangen in der Einlaufstelle des Gerichts gerichtsanhängig (SZ 45/110; JBl 2000, 803). Im Zusammenhang mit der durch Paragraph 84, ASGG eröffneten Möglichkeit der Klagseinbringung beim zuständigen Versicherungsträger wird dieser nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern er erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (SSV-NF 7/40; Kuderna, ASGG² 519 Paragraph 84, Anmerkung 2). Paragraph 84, Satz 2 ASGG, wonach die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht gilt, macht deutlich, dass die fristgerechte Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger als fristgerechte Klagserhebung anzusehen ist (Kuderna aaO Paragraph 84, Anmerkung 1). Diesfalls tritt entgegen der Auffassung des Rekursgerichts mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 387), hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht.
Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, wann die beim zuständigen Versicherungsträger eingebrachte Klage streitanhängig wird. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit setzt nämlich neben der Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 233 ZPO Rz 9 ff mwN) zumindest zwei Klagen voraus. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, weil aus dem an das Erstgericht adressierten Klagsschriftsatz mit dem Vermerk "Kopie: An ..." eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin den Bescheid der beklagten Partei nur mit der bei Gericht eingebrachten Klage bekämpfen und hievon die beklagte Partei mit der Kopie des Klagsschriftsatzes verständigen wollte, sodass die bei der beklagten Partei eingelangte Kopie des Klagsschriftsatzes nicht als zweite Klage gegen den nämlichen Bescheid angesehen werden kann.Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, wann die beim zuständigen Versicherungsträger eingebrachte Klage streitanhängig wird. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit setzt nämlich neben der Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 233, ZPO Rz 9 ff mwN) zumindest zwei Klagen voraus. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, weil aus dem an das Erstgericht adressierten Klagsschriftsatz mit dem Vermerk "Kopie: An ..." eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin den Bescheid der beklagten Partei nur mit der bei Gericht eingebrachten Klage bekämpfen und hievon die beklagte Partei mit der Kopie des Klagsschriftsatzes verständigen wollte, sodass die bei der beklagten Partei eingelangte Kopie des Klagsschriftsatzes nicht als zweite Klage gegen den nämlichen Bescheid angesehen werden kann.
Da sich somit die Annahme der Streithängigkeit durch die Vorinstanzen als unzutreffend erweist und die von der beklagten Partei dem Erstgericht unter Anschluss der Klagebeantwortung übermittelte Kopie des Klagsschriftsatzes lediglich Schriftsätze im durch die Klagseinbringung beim Erstgericht eingeleiteten Verfahren sind, waren in Stattgebung des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Die Klägerin hat im Zwischenstreit obsiegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Die Klägerin hat im Zwischenstreit obsiegt.