Rechtssatz RS0117783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117783
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Rechtssatz
Im Fall des § 84 ASGG tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein, hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht.Im Fall des Paragraph 84, ASGG tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein, hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117783
Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_010OBS00176_03K0000_001