Rechtssatz RS0049619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049619
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Norm
AVG §21
AVG §22
ZustG vor §1
Rechtssatz
Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen.Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 21, AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz Paragraph 22, AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 221/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 221/92
- 10 ObS 308/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 308/92
nur: Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden. (T1) Veröff: SSV - NF 6/152
- 10 ObS 286/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 ObS 286/94
nur T1; Veröff: SZ 68/54
- 10 ObS 355/00d
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 355/00d
Auch; nur T1; Beisatz: Auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden. (T2)
- 10 ObS 109/03g
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 109/03g
- 10 ObS 376/02w
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 376/02w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049619
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00221_9200000_001