Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 148 BSVG gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung die Bestimmungen ua des Abschnittes VI des Ersten Teiles sowie des Dritten Teiles des ASVG mit im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Maßgaben.Gemäß Paragraph 148, BSVG gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung die Bestimmungen ua des Abschnittes römisch sechs des Ersten Teiles sowie des Dritten Teiles des ASVG mit im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Maßgaben.
Nach § 99 Abs 2 ASVG kann die Leistung (ferner) auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.Nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG kann die Leistung (ferner) auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
Die Entziehung gem § 99 Abs 2 ASVG wird von der Lehre als
(allgemeiner) "Versagungs"fall bezeichnet, der neben den (besonderen)
Versagungsfällen zB des § 143 Abs 6 ("Ruhen des Krankengeldes"), des
§ 197 ("Versagung der Versehrtenrente ...........") und des § 307b
ASVG ("Versagung der Pension") besteht (Tomandl, Grundriß des
österreichischen Sozialrechts4 Rz 213 und 216; Schrammel in Tomandl,
SV-System 5.ErgLfg 157; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2,
102; sa SSV-NF 4/99).
"Versagung" ist der im Ermessen des Versicherungsträgers gelegene bescheidmäßige gänzliche oder teilweise Entzug von Leistungen auf Zeit mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten zur Einhaltung von Nebenpflichten zu verhalten. Sie ist formal die Sanktion auf Verletzungen von Nebenpflichten des Leistungsberechtigten, materiell ein Beugemittel, ihn durch materielle Nachteile zu einer Haltungsänderung zu bewegen. Sie ist daher nur so lange zulässig, wie der Leistungsberechtigte in seinem Fehlverhalten verharrt, der vom Versicherungsträger angestrebte Erfolg also noch nicht erreicht ist (Tomandl, Grundriß4 Rz 213; Schramml in Tomandl aaO).
Eine Entziehung ("Versagung") gemäß § 99 Abs 2 ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt (Tomandl, Grundriß4 Rz 213; Schrammel in Tomandl aaO; SSV-NF 6/128).Eine Entziehung ("Versagung") gemäß Paragraph 99, Absatz 2, ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt (Tomandl, Grundriß4 Rz 213; Schrammel in Tomandl aaO; SSV-NF 6/128).
Gemäß § 357 Abs 1 ASVG gelten für das Verfahren vor den
Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen ua
die §§ 21 und 22 AVG entsprechend. Nach der erstbezogenen Vorschrift
sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes
vorzunehmen. Nach der zweitbezogenen Gesetzesstelle ist eine
schriftliche Ausfertigung, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, mit
Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe
oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen
Handen des Empfängers zu bewirken. So ist zB nach § 19 Abs 3 AVG
die Anwendung von Zwangsmitteln nur zulässig, wenn sie in der Ladung
angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Als
besonders wichtiger Grund iS des § 22 AVG ist auch der im § 99 Abs 2
ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder
teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte
einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht. Die Folge des
zeitweiligen Verlustes einer zuerkannten Versicherungsleistung wiegt
nicht weniger schwer als die Anwendung von Zwangsmitteln
(Zwangsstrafen oder Vorführung) zur Erzwingung einer behördlichen
Ladung oder die im Fall der Nichtäußerung zu einer
Äußerungsaufforderung nach § 185 Abs 3 Außerstreitgesetz anzunehmende
Rechtsfolge, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen
entgegensetzt. Auch diese Aufforderung ist nach den Bestimmungen für
die Zustellung von Klagen zuzustellen. Da im vorliegenden Fall der
Hinweis der Beklagten nach § 99 Abs 2 ASVG vom 10. (richtig 8.)
3.1993 dem Kläger - wie sich aus dem Rentenakt ergibt - nicht zu
eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetz) zugestellt wurde, kann die
Leistung nicht entzogen werden. Es kann daher dahingestellt bleiben,
ob der Kläger die Meldevorschrift des auch in diesem Fall geltenden §
40 Satz 1 1. Fall ASVG verletzt hat, nach der die
Zahlungsempfänger verpflichtet sind, jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2
ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S).