Rechtssatz RS0049623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049623
Entscheidungsdatum
14.03.1995
Rechtssatz
Als besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG ist auch der im § 99 Abs 2 ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.Als besonders wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 22, AVG ist auch der im Paragraph 99, Absatz 2, ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049623
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_001