Rechtssatz RS0083949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083949
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Eine Entziehung ("Versagung") gemäß § 99 Abs 2 ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt.Eine Entziehung ("Versagung") gemäß Paragraph 99, Absatz 2, ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 286/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 ObS 286/94
Veröff: SZ 68/54
- 10 ObS 188/04a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
Beisatz: Daraus ist nach Auffassung des Senats für die Entziehung einer Leistung gemäß § 99 Abs 1 ASVG wegen Verweigerung einer zumutbaren Heilbehandlung ableitbar, dass sich für den (die) Versicherte (Versicherten) aus den Gesamtumständen im Einzelfall eindeutig ergeben muss, dass die Missachtung des Verlangens des zuständigen Versicherungsträgers, die zumutbare Heilbehandlung auch durchzuführen, als Sanktion den Leistungsverlust nach sich zieht. (T1); Beisatz: Stellt sich im gerichtlichen Verfahren auf Grund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, so ist für das Entstehen einer Mitwirkungspflicht der (des) Versicherten ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig. (T2); Veröff: SZ 2006/31
- 10 ObS 88/07z
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 88/07z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung hängt generell (und nicht nur im Fall des Entzuges einer Leistung) von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. (T3)
- 10 ObS 134/07i
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 134/07i
auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Die Pflicht des Versicherten, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, setzt generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus. (T4)
Beisatz: Bei der Frage der Mitwirkungspflichten des Versicherten besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährung und Entziehung einer Leistung, weshalb diese Grundsätze auch im Falle der Erst- oder Weitergewährung einer Leistung zu gelten haben. (T5)
- 10 ObS 136/07h
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 136/07h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Nichtgewährung der Leistung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens, nämlich den Verlust des geltend gemachten Anspruchs, eine Aufforderung des zuständigen Versicherungsträgers, sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, nicht befolgt hat. Fehlt ein solches eindeutiges „Verlangen", entsteht keine Mitwirkungspflicht des Versicherten. (T6); Beisatz: Der Versicherte ist nicht genötigt, das (Prozess-)Verhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen. (T7)
- 10 ObS 93/10i
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 ObS 93/10i
Auch; Beisatz: Stellt sich in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern. Dadurch soll auch für den Versicherten klargestellt werden, welche konkrete Heilbehandlung vom Versicherungsträger verlangt wird. (T8)
- 10 ObS 50/17a
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 50/17a
Beisatz: Ob aus dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens nach § 99 Abs 2 ASVG klar ersichtlich ist, dass im Fall einer nicht befolgten Ladung die Leistung vorübergehend versagt werden kann, oder diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilbar. (T9)
- 10 ObS 21/21t
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 21/21t
Beisatz: Hängt die Entziehung oder Minderung einer Leistung von der behaupteten Verletzung einer Obliegenheit des Anspruchsberechtigten zur Teilnahme an einer vom Versicherungsträger angeordneten Untersuchung ab und bekämpft der Anspruchsberechtigte die Entziehungsentscheidung in zulässiger Weise mit Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, so ist die (Vor-)Frage, ob der Versicherungsträger bei der Anordnung dieser ärztlichen Untersuchung sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte unterworfen. (T10)
Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension bzw Pflegegeld. (T11)
- 10 ObS 25/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 ObS 25/23h
vgl; Beisatz: Eine Sanktionierung nach § 99 Abs 2 ASVG setzt voraus, dass ein Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ex ante betrachtet zumindest möglich und die angeordnete Untersuchung zu deren Feststellung (allenfalls in Kombination mit weiteren Untersuchungen) geeignet und erforderlich war. (T12)
- 10 Obs 62/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Obs 62/24a
vgl; Beisatz: Eine auf § 99 Abs 2 ASVG gestützte Entziehung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Leistungsberechtigte nachweislich zur Untersuchung oder Beobachtung geladen wurde und er die Ladung trotz ausdrücklichen Hinweises auf den sonstigen Leistungsentzug schuldhaft nicht befolgt. (T13)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083949
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_002